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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 19.2.2018, Ro 2018/12/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120015.J01Im RIS seit
06.02.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019