RS Vwgh 2018/12/21 Ro 2018/12/0015

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 19.2.2018, Ro 2018/12/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120015.J01

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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