TE Vwgh Beschluss 2019/1/16 Ra 2018/20/0502

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §11;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des N A in S, vertreten durch Mag. Rene Fischer, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, Zl. W246 2142721- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 10. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er habe für ein Bauunternehmen gearbeitet, das eine von den "Amerikanern" finanzierte Polizeistation für den afghanischen Staat gebaut habe. Eines Tages seien er und seine Arbeitskollegen von unbekannten Männern angehalten und mitgenommen worden. Der Revisionswerber habe kurz darauf fliehen können, wobei er von einem Auto angefahren worden sei. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt habe er Afghanistan verlassen.

2 Mit Bescheid vom 17. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz ab. Es sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

3 Mit Erkenntnis vom 4. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zusammengefasst damit, dass das BVwG der Niederschrift über die Einvernahme vor dem BFA trotz Einwendungen des Revisionswerbers den vollen Beweis zugesprochen bzw. geeignete Ermittlungen betreffend den vollen Beweis des Inhalts der Amtshandlung nicht durchgeführt habe. Das BVwG stütze sich in seiner Begründung trotz der erhobenen Einwendungen auf die von der belangten Behörde angefertigten Niederschriften.

8 Dem ist zu entgegnen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/20/0090, mwN).

9 Die Revision zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die behaupteten Protokollierungsfehler bzw. Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers konkret zu einem anderen, für ihn ungünstigeren Ergebnis, geführt hätten. Mit der abstrakten Behauptung, diese Widersprüche hätten dazu geführt, dass die Aussage des Revisionswerbers aufgrund der Protokollierungsfehler als unglaubwürdig angesehen worden sei und es bei Richtigkeit des Protokolls zur Glaubwürdigkeit und damit zur Asylgewährung gekommen wäre, ist nicht hinreichend, um die Relevanz des Verfahrensmangels aufzuzeigen. Inwiefern die von der Revision als Gegenstand der Einwendungen gegen die Protokollierung vor der belangten Behörde bezeichneten Missverständnisse bei der Übersetzung die tragenden Gründe der Beweiswürdigung betreffen sollten, wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

10 Die Revision rügt, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen, weil es nicht angeführt habe, warum die Tatsache, dass der Revisionswerber nicht gewusst habe, was die Entführer von ihm gewollt hätten, zu einer Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers führen würde. Zudem habe es sich in der Beweiswürdigung auf die vermeintlich unrichtige Niederschrift bezogen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 12.11.2018, Ra 2018/20/0506, mwN). Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, ist aufgrund der Ausführungen in der Revision nicht ersichtlich.

12 Soweit die Revision vorbringt, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei für den Revisionswerber aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und der nicht verfügbaren sozialen Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, ist ihr zu entgegnen, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200502.L00

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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