TE Vwgh Beschluss 2019/1/16 Ra 2018/16/0211

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R Beteiligungs OG in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48/1/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018, G309 2181064-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung von Pauschalgebühren nach TP 2 GGG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3572/2018, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die sodann gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision weist zwar eine Gliederung in "A. Zulässigkeit", "B. Sachverhalt", "C. Rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes", "D. Revisionsgründe" und "E. Ausführung der Beschwerdegründe" auf, allerdings beschränkt sich das Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit auf Ausführungen zur "Erschöpfung des Instanzenzuges" und zu ihrer "Rechtzeitigkeit".

4 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Die vorliegende außerordentliche Revision legt zu ihrer Zulässigkeit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001, 3.10.2017, Ra 2017/07/0082, 22.11.2017, Ra 2017/17/0883, sowie 14.12.2017, Ra 2017/07/0082) ist in einem solchen Fall ein Mängelbehebungsauftrag nicht geboten.

8 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160211.L00

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten