RS OGH 2018/11/8 6Ra53/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Norm

ZPO §40
ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Prozesskosten sind Kosten der Partei und nicht Kosten des Rechtsvertreters. Im Fall eines Vertreterwechsels hat der nachfolgende Vertreter die Kosten für die Leistungen des Vorgängers in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000163

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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