Norm
ZPO §40Rechtssatz
Prozesskosten sind Kosten der Partei und nicht Kosten des Rechtsvertreters. Im Fall eines Vertreterwechsels hat der nachfolgende Vertreter die Kosten für die Leistungen des Vorgängers in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000163Im RIS seit
08.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019