Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** R***** und 2. A***** R*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 818.564,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 133 R 42/18a-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen (RIS-Justiz RS0118893). Es ist auch seine spezifische Vertragspflicht, dem Versicherer gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt (7 Ob 284/03w = RIS-Justiz RS0118895). Aus dem Treueverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Makler ergeben sich für letzteren Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten (RIS-Justiz RS0061254). Er haftet als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB, muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen (5 Ob 252/15t).
Ob ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hängt innerhalb dieses Rahmens von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS-Justiz RS0109996).
2. Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Beklagte angesichts der Bedingungslage und des ausdrücklich genannten Kundenwunsches von vorneherein durch Rücksprache beim Versicherer für eine unzweifelhafte Klärung des Einschlusses auch des alten Bauernhauses in die Versicherung hätte sorgen müssen, ist in Ansehung der oben dargestellten Pflichten des Versicherungsmaklers nicht korrekturbedürftig. Ebenso wenig, dass die Beklagte sich in dieser Situation nicht auf ihre eigene Auslegung dieser Bedingungen verlassen durfte.
Es geht nämlich nicht darum, ob sie ihre Auslegung der Bedingungen für vertretbar halten durfte (vgl dazu aber ohnehin die Entscheidung im Deckungsprozess zu 7 Ob 11/16t), sondern um die dem Kunden, der sogar ausdrücklich Zweifel am in Aussicht gestellten Deckungsumfang äußerte, geschuldete Abklärung, dass der gewünschte mit dem beantragten Versicherungsschutz übereinstimmt.
Textnummer
E123951European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00183.18I.1219.000Im RIS seit
08.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019