Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul J***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Oktober 2018, GZ 72 Hv 38/18w-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. August 2018 in K***** Günther P***** mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe dessen Brieftasche mit Bargeld, also fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem Notfallhammer mehrfach auf den Hinterkopf des Genannten schlug und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit sowie zum Beweis dafür, „dass das durch die Zeugen geschilderte Tatverhalten Anzeichen von suchtbedingtem Kontrollverlust aufweist, diese Umstände die Verantwortung des Angeklagten stützen, dass es sich beim Zuschlagen nicht um einen Raubvorsatz gehandelt hat, sondern um eine Reaktion bedingt durch Kontrollverlust infolge Suchtgiftmissbrauchs“ (ON 30 S 17 f).
Durch die Abweisung dieses Antrags hat das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, sondern eine im Rahmen der Straffrage erfolgte Ermessensentscheidung, die ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0099473).
Soweit sich der Beweisantrag auf die Frage des Raubvorsatzes bezieht, lässt er nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444). Das den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag ergänzende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufgrund des hier geltenden Neuerungsverbots außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde „zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO“ ein undifferenziertes Vorbringen erstattet und überdies „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zu Z 4 verwiesen wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung.
Der Angeklagte behauptet, das angefochtene Urteil wäre undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend begründet (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall).
Die Verantwortung des Angeklagten, er hätte die Brieftasche unbemerkt durch das Opfer an sich gebracht, haben die Tatrichter entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) sehr wohl berücksichtigt (US 5).
Ob der Angeklagte die Brieftasche aus dem Handschuhfach oder aus der Fahrertüre des Taxis entnommen hat, ist unerheblich.
Indem sich die Beschwerde auf eine Annahme der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift bezieht, wird kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis angesprochen (vgl RIS-Justiz RS0098646).
Auch die Aussage der Zeugin Heide Pe***** haben die Tatrichter berücksichtigt (US 6; neuerlich Z 5 zweiter Fall).
Indem der Angeklagte vorbringt, seine Erklärung, er hätte beim Hineinbeugen in das Taxi nach dem abgebrochenen Teil des Notfallhammers und nicht nach der Brieftasche gesucht, wäre nicht unschlüssig, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte nicht schon vor der Gewaltanwendung die Brieftasche unbemerkt während der Fahrt aus der Fahrertür entnommen hatte, werde bloß unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), lässt er die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts außer Acht, wonach diese Verantwortung aufgrund der Zeugenaussage des Günther P***** auszuschließen sei (US 5 f). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E123938European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00149.18F.0124.000Im RIS seit
08.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019