TE Dok 2018/8/3 W 5-DK-IV/2018

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z3 i.V.m §94 Abs1 Z1

Schlagworte

Verjährung, Nichteinleitungsbeschluss, Beschluss kein Disziplinarverfahren einzuleiten

Text

B e s c h l u s s

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir. Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV im Umlaufwege beschlossen, in der Disziplinarsache gegen NN, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Singerstraße 12, 1010 Wien, gemäß § 123 Abs 1 i.V.m. § 118 Abs 1 Z 3 und § 94 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979)

kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

NN

Briefzusteller in der Zustellbasis XX,

derzeit vom Dienst suspendiert

wurde mit Disziplinaranzeige der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 7. Dezember 2017, GZ 300026/2017, beschuldigt,

1.   am 8. September 2017 ein ihm zur Zustellung anvertrautes Kleinpaket der Firma XX nicht an die Empfängerin M,xx,xx, zugestellt oder einer weiteren Bearbeitung zugeführt zu haben, sondern im MDE Gerät den Status „zugestellt“ vergeben und in seinem Zustellkarren gelagert zu haben, wo es anlässlich einer Kontrolle am 14. September 2017 aufgefunden wurde,

2.   am 12. September 2017 und am 13. September 2017 je eine ihm zur Zustellung anvertraute LX-Einschreibsendung aus China nicht an die jeweiligen Empfänger zugestellt, sondern ebenfalls im Zustellkarren gelagert und im Handheld die Statusvergabe „zugestellt“ eingegeben zu haben,

3.   am 2. Juni 2017 ein an die Empfängerin U. gerichtete Einschreibsendung nicht zugestellt, in der BAA den Status „benachrichtigt“ eingegeben und die Sendung zu sich nach Hause genommen zu haben, wo sie anlässlich einer freiwillig gestatteten Nachschau durch Organe des Erhebungsdienstes am 15. September 2017 aufgefunden wurde,

4.   2 große gewöhnliche Briefsendungen, die je 1 Kalender enthielten, nicht zugestellt, sondern am Zustellkarren unter Depottaschen gelagert zu haben,

5.   eine an Herrn M, xx, xx. gerichtete und am
28. Dezember 2016 in Slowenien aufgegebene Ansichtskarte nicht zugestellt oder weiterbehandelt, sondern im privaten Spind auf der Zustellbasis gelagert zu haben, wo sie am 14.9.2017 vorgefunden wurde und

6.   80 E+1 Sendungen, 3 Tageszeitungen vom August 2017 und 1 Info.Mail Sendung „Austria LUCHS Professional“ nicht an die jeweiligen Empfänger zugestellt, sondern zu sich nach Hause genommen zu haben, wo diese Sendungen anlässlich einer freiwillig gestatteten Nachschau durch den Erhebungsdienst am 15. September 2017 aufgefunden wurden.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.

Bei dem so zu treffenden Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Dabei hat die Disziplinarkommission nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S 567 unten und die dort zitierte Judikatur).

Nach § 118 Abs 1 BDG 1979 ist das Verfahren mit Bescheid einzustellen, wenn

1-   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2-   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3-   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4-   die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Die in § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 angesprochene Verfolgungsverjährung tritt gemäß § 94 Abs 1 leg.cit. ein, wenn gegen den Beamten nicht

1.   innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.   innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinar- kommission eingeleitet wurde.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen hat der Leiter des für den Beschuldigten zuständigen Personalamtes Wien als Disziplinarbehörde die in dieser Causa erfolgte vorläufige Suspendierung am 22. September 2017 ausgesprochen. Der Aktenlage ist weiter zu entnehmen, dass die vorläufige Suspendierung am 23. Oktober 2017 von der Disziplinarkommission unter GZ W 5/6—DK-VII/17 bestätigt wurde und in der Folge am 7. Dezember 2017 auch Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde.

Auch wenn seitens der Dienstbehörde bereits in der vorläufigen Suspendierung die Meinung vertreten wurde, dass die gegen Rychnovsky erhobenen Vorwürfe ein strafrechtlich zu ahndendes Delikt darstellen könnten, wurde laut Aktenlage keine Strafanzeige erhoben, die gemäß § 94 Abs 2 BDG 1979 zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt hätte.

Da somit seit Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde, laut Aktenlage spätestens mit 22. September 2017, mehr als 6 Monate ohne Fassung eines Einleitungsbeschlusses durch die Disziplinarkommission vergangen sind, liegt Verjährung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgeworfenen Anschuldigungspunkte vor.

Die in dieser Causa gegen den Beschuldigten verhängte Suspendierung tritt gemäß § 112 Abs 5 BDG 1979 mit Rechtskraft dieses Bescheides ex lege außer Kraft.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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