TE Dok 2019/1/15 W 12-DK-IV/2018

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Aneigunung von Postsendungen, Verstoß gegen Zustellvorschriften, Geldstrafe

Text

D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 10. Jänner 2019 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA in Anwesenheit des Beschuldigten NN , vertreten durch Thomas Konetschny, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Oberoffizial NN

Briefzusteller in der Zustellbasis XX, vom Dienst suspendiert,

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.   sich Ende des Jahres 2015 eine an Frau E. gerichtete Briefsendung, die eine Vorteilsclubkarte der Firma BILLA enthielt, widerrechtlich angeeignet,

2.   am 12. Februar 2016 eine nicht zu seinem Zustellbezirk gehörige Einschreibsendung der Firma Rewe aus einer für einen Kollegen bestimmten Kiste genommen, in seinen Zustellkarren gegeben, am Zustellgang geöffnet und sich die in der Sendung enthaltenen BILLA Gutscheine widerrechtlich angeeignet und in den nächsten Tagen eingelöst, Gesamtschaden 500 Euro für die Fa. REWE und 78,80 Euro für die Post AG,

3.   am 14.Oktober 2016 neuerlich eine nicht für seinen Zustellbezirk bestimmte Sendung, im Wissen, dass es sich um Gutscheine der Firma BILLA handeln würde, aus einer für einen Kollegen bestimmten Kiste genommen, und sich auch diese Gutscheine in derselben Weise widerrechtlich angeeignet und Gutscheine im Wert von € 340, -- in verschiedenen Filialen des Rewe-Konzerns eingelöst, Gesamtschaden 500 Euro für die Fa. REWE und 78,80 Euro für die Post AG.

NN hat durch sein Verhalten nicht nur gegen strafrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen das Zustellgesetz sowie interne Betriebsvorschriften und somit gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979/ im Folgenden BDG) und gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg.cit.) schuldhaft verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit schuldig gemacht.

.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von 5 Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird festgehalten, dass keine Verfahrenskosten zu ersetzen sind.

Hinsichtlich des im Punkt 4. des Einleitungsbeschlusses vom 5. November 2018, Zl. W 12/1-DK-IV/18, formulierten Vorwurfes, NN habe am 25. November 2016 ein nicht für seinen Zustellbezirk bestimmtes, als Brief aufgegebenes Päckchen aufgerissen und in seinen Zustellkarren gepackt, um sich auch dessen Inhalt widerrechtlich anzueignen, wird Herr NN im Zweifel freigesprochen.

B e g r ü n d u n g

NN steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugeteilt. Zuletzt wurde er in der Zustellbasis XX im Briefzustelldienst eingesetzt.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VII, vom 16. Dezember 2016, Zl. W 10/9-DK-VII/16, wurde NN vom Dienst suspendiert.

Über seine mit „Einspruch gegen die Suspendierung“ bezeichnete Beschwerde vom 2. Jänner 2017 gegen den Suspendierungsbescheid ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch ausständig.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2017 brachte NN seinen Antrag auf Versetzung gemäß § 14 BDG 1979 ein.

Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Mai 2017 wird u.a. ausgeführt, dass eine Besserung des körperlichen Leistungskalküls bei der Hauptdiagnose nicht möglich sei.

 

Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 9. Mai 2017 wird von Frau Dr. M., Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, unter „Psychopathologischer Status“ u.a. festgehalten:

Inhaltliche Denkstörungen: nihilistische Haltung, inhaltliche Leere

Kritikfähigkeit und Einsicht: herabgesetzt

….

Es wird u.a. eine Dysthymie bei chronischem Alkoholmissbrauch angeführt.

Eine Besserung sei durch Optimierung der Medikation zu erwarten.

Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht sind dem Pensionswerber geregelte Tätigkeiten gemäß dem Leistungskalkül zumutbar.

NN ist verheiratet, hat keine eigenen Kinder. Das (ungekürzte) Monatsbruttoeinkommen beträgt EUR 2.703,31.-, keine Kredite, keine Unterhaltspflichten oder sonstige Verpflichtungen.

Zum Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Disziplinaranzeige vom 18. Jänner 2017, dem Einleitungsbeschluss vom 5. November 2018, Zl. W 12/1-DK-IV/18, dem Gerichtsakt des BG XX Zl. xxx 70/xxz, mit dem Beschluss (vom 30.8.2017) der Einstellung des Strafverfahrens wegen § 127 StGB gemäß § 200 Abs. 5 iVm § 199 StPO nach Zahlung der Geldbuße von 450 Euro und Schadenswiedergutmachung in Höhe von 1.157,60 Euro, den Bezug habenden Einvernahmeprotokollen. Weitere Grundlagen: Beurteilung laut E-Mail von Herrn R., Gebietsleitung XX, vom 8. Jänner 2019, Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Mai 2017 inkl. Detailgutachten.

Laut Protokoll der von Organen der Polizeiinspektion XX durchgeführten Einvernahme vom 25. November 2016 ist NN geständig, sowohl die BILLA-Vorteilskarte als auch die Gutscheine widerrechtlich an sich genommen und eingelöst zu haben. Die Vorteilskarte war für Frau E., xx, xx, bestimmt. Da er wusste, dass die Empfängerin verzogen war, nahm er an, dass sie keinen Nachsendeauftrag hatte und er die Vorteile einer Kundenkarte der Firma BILLA für sich nutzen wollte, hätte er die Vorteilskarte nicht mehr auf die Zustellbasis zurückgebracht, sondern sich angeeignet.

Am 12. Februar 2016 hätte er eine Einschreibsendung der Firma REWE, die in einer für einen Kollegen bestimmten Zustellkiste gelegen wäre, herausgenommen und in seinen Zustellkarren gegeben. Er hätte zwar noch nicht gewusst, dass die Sendung Gutscheine enthalten würde, dies aber vermutet. Die Sendung hätte er erst am Zustellgang geöffnet. Das leere Kuvert hätte er gleich in einem Mistkübel entsorgt. Die Gutscheine hätte er teilweise noch während der Zustelltour, teilweise dann in der Freizeit eingelöst.

Am 14. Oktober 2016 hätte er neuerlich eine Einschreibsendung der Firma REWE aus einer Zustellkiste eines Kollegen herausgenommen und wäre in derselben Weise wie oben beschreiben vorgegangen. In beiden Fällen hätte er nicht alle Gutscheine einlösen können, weil ihm die Verkäuferinnen nach einiger Zeit gesagt hätten, dass die Gutscheine nicht mehr gültig wären. Er hätte die restlichen Gutscheine dann weggeworfen.

Es wäre ihm ein Rätsel, warum er die Sendungen an sich genommen und die Gutscheine eingelöst hätte. Er hätte sich in seinen bisherigen 37 Postdienstjahren nichts zu Schulden kommen lassen und hätte auch keine finanziellen Probleme.

Mit Beschluss des BG XX vom 30. August 2017 wurde das Verfahren gegen NN wegen § 127 StGB gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 450 Euro (darin enthalten 50 Euro Pauschalkosten) und Schadenswiedergutmachung von gesamt 1157,60 Euro eingestellt.

Der Schaden im Ausmaß von 2 x 500 Euro für die Fa. REWE und 2 x 78,80 Euro für die Post AG ist dem Protokoll der Hauptverhandlung des BG XX vom 9. 8. 2017, Zl. xx U xx/xxz, zu entnehmen.

Mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 12. Juli 2018 war das BG XX um Bekanntgabe des Standes des Strafverfahrens ersucht worden. Im Juli 2018 wurde dem Personalamt Wien der Strafakt übermittelt.

In der am 10. Jänner 2019 stattgefundenen Verhandlung zeigte sich NN reumütig geständig und betonte nochmals, dass ihm die Tathandlung nach wie vor unerklärlich wäre; er hätte auch eine Schadenswiedergutmachung im Vorfeld des Gerichtsverfahrens vorgenommen, habe aber nicht gewusst, wie er das vornehmen könne.

NN verwies auch auf seine persönliche Situation und auf sein im Tatzeitraum gegebenes Alkoholproblem und Schlafstörungen, er sei jeden Tag mehr oder weniger benebelt gewesen.

Am 25. November 2016, somit am Tag der Einvernahme, wurde vom Erhebungsdienst im Zustellkarren von NN ein als Brief aufgegebenes Päckchen, welches ebenfalls nicht für seinen Zustellbezirk bestimmt war, aufgefunden und sichergestellt. Das Päckchen war bereits an der Oberseite sowie an der Seite aufgerissen. gab dazu von der Polizei befragt an, dass die Sendung versehentlich in seine Zustellkiste gekommen sein müsse. Er würde die Päckchen so wie sie wären in seine schwarze Tasche, die dann am Zustellkarren befestigt wird, geben und die Sendungen erst am Zustellgang ordnen. Wenn er dann bemerken würde, dass er schon an der Zustellanschrift vorbei wäre, würde er noch einmal zurückgehen und die Sendung zustellen. Er hätte daher nicht bemerkt, dass das Päckchen nicht für seinen Zustellbezirk gewesen wäre. Jedenfalls hätte er diese Sendung nicht aus einer anderen Kiste genommen.

Auch im Rahmen der Disziplinarverhandlung vom 10. Jänner 2019 bestritt NN den Vorwurf. Auf dem im Strafakt befindlichen Foto ist erkennbar, dass ein Eingriff in die Sendung zwar möglich erscheint, jedoch auffällt, dass die Oberseite der Sendung mit einem unversehrten Klebeband verschlossen ist. NN räumt zwar ein, dass er beschädigte Sendungen nicht auf den Zustellgang mitnehmen hätte dürfen, er habe die dem Nachbarrayon zuzuordnende Sendung nicht bewusst in die schwarze Tasche gegeben. Er habe am Vorabend wieder gefeiert und wäre am nächsten Tag noch beeinträchtigt gewesen, wodurch er die Sendung eingesteckt habe.

In der an den Senatsvorsitzenden mit E-Mail vom 8. Jänner 2019 übermittelten Beurteilung über Herrn NN führte der Gebietsleiter XX, Herr R., Folgendes aus:

„Sehr geehrter Herr Mag. Paul,

nach Rücksprache mit Hrn. Frimmel Richard (langjähriger Vorgesetzter) kann ich über NN folgendes berichten:

Das Verhalten von NN war gegenüber Kollegen und Vorgesetzten stets problemlos und wird als durchschnittlich teamorientiert gewertet.

Übernommene Aufgaben wurden auch ohne zu erwartende Kontrollen vollständig bewältigt. Neue bzw. veränderte Aufgabenstellungen wurden gut angenommen und auch umgesetzt.

Ich selbst habe NN als netten Kollegen in Erinnerung.“

Der Senat hat erwogen:

Unstrittig ist, NN hat

sich Ende des Jahres 2015 eine an Frau E. gerichtete Briefsendung, die eine Vorteilsclubkarte der Firma BILLA enthielt, widerrechtlich angeeignet;

am 12. Februar 2016 eine nicht zu seinem Zustellbezirk gehörige Einschreibsendung der Firma Rewe aus einer für einen Kollegen bestimmten Kiste genommen, in seinen Zustellkarren gegeben, am Zustellgang geöffnet und sich die in der Sendung enthaltenen BILLA Gutscheine widerrechtlich angeeignet und in den nächsten Tagen eingelöst, Gesamtschaden 500 Euro für die Fa. REWE und 78,80 Euro für die Post AG;

am 14.Oktober 2016 neuerlich eine nicht für seinen Zustellbezirk bestimmte Sendung, im Wissen, dass es sich um Gutscheine der Firma BILLA handeln würde, aus einer für einen Kollegen bestimmten Kiste genommen, und sich auch diese Gutscheine in derselben Weise widerrechtlich angeeignet und Gutscheine im Wert von € 340, -- in verschiedenen Filialen des Rewe-Konzerns eingelöst, Gesamtschaden 500 Euro für die Fa. REWE und 78,80 Euro für die Post AG.

Diesbezüglich war NN im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am 25. November 2016, in der Hauptverhandlung sowie in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 10. Jänner 2019 geständig.

Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tathandlungen ist nach den Ausführungen im ärztlichen Gesamtgutachten vom 9. Mai 2017 von Frau Dr. M. Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, unter „Psychopathologischer Status“, nicht gegeben.

Erschwernisgründe:

Die von NN gewählte Vorgangsweise ist auch insofern als besonders verwerflich zu bezeichnen, weil er sich stets Sendungen aus einem anderen Zustellbezirk aneignete und der Verdacht daher auf die Kollegen gefallen ist. Darüber hinaus befand er sich, wie er selbst bei der Einvernahme angab, auch nicht in einer finanziellen Notlage. Ebenso ist auch eine Kurzschlusshandlung auszuschließen, weil es von der Herausnahme der Sendung aus einer fremden Zustellkiste, über das Öffnen der Sendung und der Herausnahme der Gutscheine und letztlich deren Einlösung in verschiedenen Geschäften und zu verschiedenen Zeiten, zahlreicher einzelner Schritte mit jeweils eigener Willensbildung bedurft hatte. Außerdem gab NN selbst zu, dass er bei der Herausnahme der Einschreibsendung am 14. Oktober 2016 aus einer fremden Zustellkiste, bereits wusste, dass es sich um Gutscheine der Firma BILLA handeln würde. Somit ist von einem gezielten und vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Tatbegehungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung. Ein aktives Bemühen des NN um Schadenswiedergutmachung im Vorfeld des Gerichtsverfahrens ist für den Senat nicht erkennbar.

Die von NN gesetzten Handlungen bedeuten nicht nur einen materiellen Schaden für die Österreichische Post AG und Kunden, sondern vielmehr auch eine ideelle Schädigung, weil das Ansehen und das von Postkunden in die Österreichische Post AG gesetzte Vertrauen der zuverlässigen Erledigung der übertragenen Aufgaben äußerst negativ beeinflusst wurde.

Milderungsgründe:

Als mildernd wurden vom Senat die positive Dienstbeschreibung,

37 Jahre Tätigkeit mit Unbescholtenheit sowie seine Korridorstundenwerte gewertet.

Die Spezialprävention ist aufgrund der singulären Konstellation in diesem Fall im Kontext zu der unmittelbar zu erwartenden Versetzung in den Ruhestand relativiert. Zu erwähnen ist auch die lange Verfahrensdauer, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Im zitierten Beschluss des BG XX vom 30 August 2017, Zl xx U 7/xxz, wurde u.a. begründend ausgeführt, dass eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den „Angeklagten von der Begehung weiterer Strafen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Strafbemessung:

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen

1.   der Verweis,

2.   die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.   die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.   die Entlassung

Gemäß § 102 Abs.1, 2. Satz, BDG 1979 darf die Disziplinarstrafe der Entlassung im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch Fehlverhalten der Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

Einerseits soll beim Beamten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der ihn davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).

Aus spezial - und generalpräventiven Gründen wird daher eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Bruttomonatsbezügen verhängt (EUR 13.516,55.-); gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung in 36 Monatsraten gewährt.

Hinsichtlich des im Punkt 4. des Einleitungsbeschlusses vom 5. November 2018, Zl. W 12/1-DK-IV/18, formulierten Vorwurfes, NN habe am 25. November 2016 ein nicht für seinen Zustellbezirk bestimmtes, als Brief aufgegebenes Päckchen aufgerissen und in seinen Zustellkarren gepackt, um sich auch dessen Inhalt widerrechtlich anzueignen, kam der Senat zu folgendem Schluss:

Unstrittig ist, dass die Bezug habende Sendung nennenswerte Beschädigungen aufweist, welche es zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass man den Inhalt ertasten hätte können. Allerdings ist NN zu diesem Punkt nicht geständig und seine Argumentation, er habe-kurz gefasst- in einem beeinträchtigten Zustand aus Versehen gehandelt, zumindest nicht zur Gänze unnachvollziehbar, zumal ein exzessiver Alkoholkonsum auch in den ärztlichen Gutachten angeführt wird.

Die Dienstbehörde hat in der Disziplinaranzeige vom 18. Jänner 2017 zu diesem Tatvorwurf wie folgt argumentiert:

Die von NN geschilderte Vorgangsweise bei der Zustellung seiner Päckchen ist nicht glaubwürdig. Der Beamte weist in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zu seiner Dienstfreistellung am 25. November 2016 auf seinem Zeitkonto Minusstunden in der Höhe von 190,04 Stunden auf. Nicht nur, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Zusteller seine Zustelltour wegen eines Päckchens noch einmal geht, könnte er dann kaum mit den Zustellzeiten derart im Minus sein. Hinzu kommt, dass die Verpackung des gegenständlichen Päckchens sowohl auf der Oberseite als auch an der Seite aufgerissen war. Gerade einem derart erfahrenen Zusteller wie es NN ist, wäre es sofort beim in die Hand nehmen des Päckchens aufgefallen, dass dieses beschädigt ist. Selbst wenn er das Päckchen tatsächlich nicht angeschaut hätte – was alleine schon bei einem Zusteller unwahrscheinlich ist – hätte ihm beim Einpacken der Sendung in die schwarze Tasche rein optisch die Beschädigung ins Auge springen müssen. Es wäre zwar möglich, dass das Päckchen tatsächlich versehentlich in seine Zustellkiste gelegt wurde, jedoch ist es völlig unglaubwürdig, dass NN weder bemerkt haben will, dass die Sendung nicht für seinen Bezirk bestimmt war, noch, dass sie stark beschädigt war. Die einzige nachvollziehbare Erklärung, warum NN die Beschädigung der Sendung nicht bemerkt haben will, wäre natürlich, dass der Beamte die Sendung selbst aufgerissen hat, um den Inhalt der Sendung ausfindig zu machen. Es liegt somit sehr wohl der begründete Verdacht vor, dass sich NN auch diese Sendung aneignen wollte. Dafür spricht auch seine fast eingestehende Aussage bei der polizeilichen Einvernahme mit den Worten „Ich habe diese Sendung jedenfalls nicht aus einer anderen Kiste genommen“.

Aber auch, wenn er sich den Inhalt des Päckchens durch die zuvor erfolgte Mitnahme durch die Polizei noch nicht aneignen konnte, liegt eine Dienstpflichtverletzung vor, weil er die Beschädigung der Sendung sowie deren Zugehörigkeit zu einem anderen Zustellbezirk seinem Vorgesetzten melden hätte müssen.

Nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung vom 10. Jänner 2019 kann die schuldhafte Tatbegehung in diesem Punkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal ein Versehen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschädigung der Sendung ist jedenfalls nicht beweisbar zurechenbar.

Der Senat kam daher zum Schluss, NN in diesem Punkt im Zweifel freizusprechen.

Der vom Beschuldigten (im Rahmen der Verhandlung am 10. Jänner 2019) und der Disziplinaranwältin abgegebene Rechtsmittelverzicht (Schreiben an den Senatsvorsitzenden vom 14. Jänner 2019) hat die Rechtskraft des Erkenntnisses zur Folge.

Die Suspendierung endet somit mit dem rechtskräftigen Abschluss des Suspendierungsverfahrens.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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