TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/15 LVwG-2018/42/1869-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.08.2018, ****, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren nach dem AVG,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.08.2018 trug dieser den Beschwerdeführern die Zahlung von (in einem baupolizeilichen Verfahren entstandenen) Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von Euro 420,00 zur Zahlung binnen zweier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf, dies auf der Rechtsgrundlage des § 76 AVG.

Zur Begründung dieser Kostenentscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Y kurz zusammengefasst aus, dass auf dem Grundstück **1 KG Y eine Stützmauer stehe, für welche keine Baubewilligung vorliege. Zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes für ein dazu zu führendes Bauverfahren sei am 12.12.2017 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden, dem ein nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden wäre. Dabei seien Sachverständigengebühren in Höhe von € 420,00 entstanden. Die bei der gegenständlichen Amtshandlung entstandenen Barauslagen seien den Beschwerdeführern vorzuschreiben, weil die Amtshandlung durch das Verschulden der Beschwerdeführer herbeigeführt worden wäre und der belangten Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe. Die Sachverständigengebühren seien bereits bescheidmäßig festgesetzt und von der Gemeinde Y bezahlt worden.

Gegen diesen Kostenbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BB, in welcher die ersatzlose Behebung des Kostenbescheides begehrt wird. Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführer vor, dass es der Kostenvorschreibung an einer ausreichenden Rechtsgrundlage mangle. Die gegenständliche Stützmauer sei nämlich im Jahre 1983 von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer errichtet worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob für diese Stützmauer zum Errichtungszeitpunkt überhaupt eine Baubewilligung erforderlich gewesen ist. Selbst für den Fall, dass damals eine Bauanzeige erforderlich gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass die Baubehörde von der gegenständlichen Grenzmauer schon längst Kenntnis erlangt und bis dato keine Maßnahmen dagegen unternommen hat. Auch hieraus sei abzuleiten, dass eine Einleitung eines Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Davon abgesehen sei völlig unnotwendigerweise seitens der Baubehörde ein Sachverständiger beigezogen worden. Dieser hätte die einzige Aufgabe gehabt, die Höhe der Mauer zu vermessen. Angesichts der bereits seit vielen Jahren bestehenden Mauer ist jedoch allein für die Vermessung der Höhe dieser Mauer die Beiziehung eines Sachverständigen keineswegs notwendig, zumal das Ausmessen dieser Mauer jedem Laien möglich sei. Davon abgesehen hätten bereits die Beschwerdeführer einen Sachverständigen beigezogen, welcher die entsprechenden Grundlagen erarbeitet hätte. Darüber hinaus bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, die nunmehr erwachsenen Sachverständigenkosten den Beschwerdeführern aufzutragen. Diese könnten nur formell als Antragsteller betrachtet werden. Die Einleitung des nunmehrigen Verfahrens sei über alleiniges Zutun der Baubehörde, welche von sich aus tätig geworden sei und die Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Antragstellung angewiesen habe, erfolgt. Im Hintergrund soll aus Sicht der Beschwerdeführer eine entsprechende Anregung der Grundstücksnachbarn gewesen sein, welche in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage offensichtlich überhaupt erst ein allfälliges Nichtvorliegen einer Genehmigung für die gegenständliche Stützmauer bei der Baubehörde moniert hätten. Letztendlich bestehe daher kein hinreichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführern die nunmehrigen Sachverständigengebühren aufzuerlegen.

II.      Sachverhalt:

Der Hinweis eines Nachbarn der Beschwerdeführer hinsichtlich einer über 2 Meter hohen Grenzmauer (einschließlich Geländer) an der Nordgrenze des Gst **1 KG Y veranlasste die belangte Behörde, für den 12.12.2017 einen Ortsaugenschein unter Beiziehung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Dr. DD anzuberaumen. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines stellte die belangte Behörde fest, dass sich an der Nordgrenze des Grundstückes **1 KG Y eine Stützmauer aus Stahlbeton befindet. Die Höhe dieser Stützmauer betrug an der Talseite im Nordwesteck ca 1,2 m, etwa in der Mitte der Stützmauer ca 3,49 m und am östlichen Ende 0 Meter (ohne Absturzsicherung). Auf der Stützmauer war eine 1 m hohe Absturzsicherung vorhanden. Die Gesamthöhe (Stützmauer einschließlich Absturzsicherung) betrug somit bis zu 4,49 m. Die Stützmauer war an der Bergseite hinterfüllt. Aufgrund der bestehenden Geländeneigung nördlich der Stützmauer konnte angenommen werden, dass der Höhenunterschied über die Breite der Stützmauer ca 20 cm beträgt. Das höher anschließende Gelände an der Bergseite der Stützmauer lag demnach vor der Hinterfüllung um ca 20 cm höher als das Gelände an der Nordseite der Stützmauer. An der Bergseite betrug die Höhe der Stützmauer ab dem hinterfüllten Gelände (ohne Absturzsicherung) im Mittel ca 15 cm.

Weiters wurde im Zuge dieses Lokalaugenscheines festgestellt, dass von der östlich vorbeiführenden Gemeindestraße EE, Grundstück Nr **2, KG Y, eine asphaltierte Zufahrt in das Grundstück **1führt und an der Nordwestseite und an der Nordseite dieser Zufahrt sich eine Böschungssicherung aus einem ca 40 cm hohen Betonsockel, der nach unten hin auf Florakorbsteinen aufgelagert ist, befindet. Der Mauerteil an der Nordwestseite wies eine Breite von 26 cm im Osten bzw 30 cm im Südwesten und eine Länge von ca 5,80 auf, wobei die Florakorbsteine eine Ausladung ab Mauerkrone von maximal 1 Meter zum anschließenden Gelände hin aufwiesen. An der Nordseite der Zufahrt war der vorher beschriebene ca 40 cm hohe Betonsockel auf übereinander geschichteten Betonteilen über eine Länge von 2,33 m ausgelagert. Der Betonsockel wies hier eine Breite von 20 cm auf. Auf der Böschungssicherung an der Nordseite der Zufahrt befand sich eine 1,05 m hohe Absturzsicherung. Die Höhe der Böschungssicherung ohne Absturzsicherung betrug an der Talseite im Bereich der Florakorbsteinwand an der Nordwestseite der Zufahrt ab Oberkante Betonsockel 0,43 m und stieg diese Höhe bis zum nordöstlichen Ende der Florakorbwand auf 1,58 m an (Oberkante Betonsockel) an. Der nördlich der Einfahrt gelegene Mauerteil wies an der Westseite eine Höhe von 1,58 m auf und reduziert sich diese im Osten auf 0,0 m. Die Höhe der Absturzsicherung betrug 1,05 m. Die nördliche Stützmauer wurde in den Jahren 1982/83 errichtet, die Böschungssicherung im Jahr 2013.

Für beide Baumaßnahmen lagen keine baurechtlichen Bewilligungen vor. Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind Herr BB und Frau AA.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.10.2018, ****, ergingen an die Beschwerdeführer gemäß § 46 TBO Beseitigungsaufträge hinsichtlich der obbeschriebenen Stützmauer und der Böschungssicherung.

Dagegen erhobene Beschwerden der AA und des BB wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2018, LVwG-2018/38/2588-1 als unbegründet abgewiesen, lediglich die Leistungsfrist wurde neu festgesetzt.

Der im baupolizeilichen Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige DI DD wurde von der belangten Behörde bescheidmäßig bestellt und wurde auch die Sachverständigengebühr für sein Tätigwerden bescheidmäßig bestimmt und auch ausbezahlt.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus dem dort enthaltenen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI Dr. DD ergeben sich die Abmessungen der vorhandenen Mauerteile. Hierzu ist auch eine umfassende Fotodokumentation enthalten, die Überblick über Lage und Höhe gibt. Im Akt der belangten Behörde findet sich weiters der vorzitierte Beseitigungsauftrag der belangten Behörde und das im Rechtsmittelweg dazu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2018, LVwG-2018/38/2588-1.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus einer Nachschau im Grundbuch des Bezirksgerichtes Z.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die beiden in Beschwerde gezogenen Kostenbescheide auf die Bestimmungen des § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, gestützt.

Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) …“

V.       Rechtliche Beurteilung:

Die gegen die Kostenentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde dargelegt, dass nach der Tiroler Bauordnung ein Ortsaugenschein und die Einleitung eines baurechtlichen Verfahrens nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Dieser Rechtsstandpunkt ist zwischenzeitlich durch das rechtskräftig abgeschlossene baupolizeiliche Verfahren widerlegt. In diesem Verfahren wurde abschließend geklärt, dass sowohl für die Errichtung der Stützmauer als auch die Errichtung der Böschungssicherung Baubewilligungen einzuholen gewesen wären und zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 12.12.2017 nicht vorlagen.

Auch der Einwand, dass für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anlagen (Stützmauer und Böschungssicherung) die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, da keine Fachkenntnisse erforderlich gewesen wären, um die Frage zu klären, wie hoch die Stützmauer ist bzw ein von den Beschwerdeführern beauftragter Sachverständiger bereits entsprechende Grundlagen erarbeitet gehabt hätte, geht ins Leere.

Den Rechtsmittelwerbern ist insoweit zuzustimmen, dass zur Feststellung eines baurechtlich maßgeblichen Sachverhaltes nicht in jedem Fall die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Reichen nämlich die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes aus, bedarf es keines Sachverständigenbeweises (vgl dazu etwa das VwGH–Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). Dies wird etwa bei der klar erkennbaren Errichtung eines Wohngebäudes ohne Baubewilligung zutreffen. In einem solchen Fall wird offenkundig und entsprechend der anzunehmenden Fachkenntnis einer Baubehörde die Baubewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2011 ausgelöst. Ein sich auf ein solches Baugeschehen beziehender Baueinstellungsbescheid wäre nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, nur weil kein Sachverständigenbeweis aufgenommen wurde. Diesfalls könnten auch die Kosten für einen überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweis der betroffenen Partei nicht zur Zahlung auferlegt werden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, Zahl 2011/01/0185).

Anders verhält es sich hingegen grundsätzlich bei Anlagen, deren Einordnung unter die Vorschriften der Tiroler Bauordnung die Beantwortung der Fragen notwendig macht,

-   ob zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl § 2 Abs 1 TBO 2011) und

-   ob die Errichtung oder Änderung der Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse (zum Beispiel mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz und Nutzungssicherheit) wesentlich berührt (vgl § 21 Abs 1 lit b sowie lit e TBO 2011).

In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anlagen, nämlich die Stützmauer und die Böschungssicherung, bedarf die Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts sicherlich besonderer Fachkenntnisse, was die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert (vgl dazu das bereits zitierte VwGH–Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl 2006/05/0224).

Die Einordnung der in Rede stehenden Anlagen in das System der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Anlagen bzw der bewilligungs- und anzeigefreien baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung ist nämlich nicht ohne weiteres möglich, sondern erfordert eben die Beantwortung der vorstehenden Fragestellungen durch einen Sachverständigen.

Auch ging es nicht nur um die Vermessung der Höhe der Stützmauer, was unter Umständen ein Gemeindebeamter auch vornehmen hätte können, sondern mussten auch die Art der Konstruktion der Anlagen und die Verankerung der Anlagen entsprechend den vorgenannten Fragestellungen einer Beurteilung zugeführt werden.

Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Baubehörde unter amtswegiger Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen einen Ortsaugenschein vorgenommen hat, damit der Sachverständige den notwendigen Befund über die vorgefundenen baulichen Anlagen aufnehmen und diese gemäß den aufgezeigten Fragestellungen einer Begutachtung zuführen konnte. Dementsprechend vermag das Beschwerdevorbringen, es seien weder Augenschein noch Sachverständigenbeweis notwendig gewesen, die vorliegenden Beschwerden nicht zum Erfolg zu führen. Eine amtswegige Einholung eines Sachverständigenbeweises ist auch dann notwendig, wenn – wie von den Beschwerdeführern vorliegend behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt – im Vorfeld Beweisaufnahmen des Bauherrn über Privatsachverständige erfolgten. Diesfalls bedarf es der Aufnahme eines amtswegigen Sachverständigenbeweises zur Beurteilung des Sachverständigenbeweises des Bauherrn.

Die Beschwerdeführer wenden zudem ein, dass sie weder einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hätten, noch sie ein Verschulden an den Amtshandlungen treffe.

Den Rechtsmittelwerbern ist darin zuzustimmen, dass das der angefochtenen Kostenvorschreibung zugrunde liegende baupolizeiliche Beseitigungsverfahren nicht auf ihren Antrag hin eingeleitet und durchgeführt worden ist, womit die Bestimmung des § 76 Abs 1 AVG vorliegend nicht die Grundlage für ihre Verpflichtung zur Kostentragung bilden kann.

Eine tragfähige Grundlage für den bekämpften Kostenbescheid ist aber in der Bestimmung des § 76 Abs 2 AVG zu erblicken, wonach ein Kostenersatz dann aufzuerlegen ist, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei verursacht wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verpflichtung einer Partei zum Kostenersatz ua dann gegeben, wenn etwa eine Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung durch die Partei erfolgt oder der Eigentümer eines Gebäudes die ihn treffende Instandhaltungspflicht verletzt (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 02.12.1997, Zl 97/05/0191, und vom 26.03.1985, Zl 84/05/0253).

Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel gegeben, dass die Rechtsmittelwerber zur Tragung der angefallenen Sachverständigengebühren verpflichtet werden konnten, waren die kostenverursachenden Amtshandlungen doch deshalb notwendig, weil auf ihrem Grundstück – wenn auch von ihren Rechtsvorgängern - ohne ausreichende Befassung der Baubehörde – sohin ohne entsprechenden Baukonsens – Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet wurden (Stützmauer und Böschungssicherung), die baurechtlich zu beurteilen waren und die auch ein baupolizeilichen Verfahren ausgelöst haben, in denen Sachverständigengebühren angefallen sind.

Abschließend wird noch darauf verwiesen, dass die vom nichtamtlichen Sachverständigen geltend gemachten Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz Deckung finden und hinsichtlich ihrer Berechnung von den Beschwerdeführern auch nicht beanstandet wurden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Sachverständigenkosten; Vorschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.42.1869.1

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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