Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.11.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4Rechtssatz
Auch wenn sich aus dem Titelbescheid keine Festlegung, wo auf dem gegenständlichen Grundstück die Ersatzpflanzung von drei Eiben durchgeführt werden soll, ergibt, handelt es sich bei diesem Auftrag zur Pflanzung um eine vertretbare Leistung. Diese Leistung kann daher auch von Dritten erbracht werden und ist somit im Wege einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG zu vollstrecken. Die Verhängung einer Zwangsstrafe kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Naturschutz, Salzburger Baumschutzverordnung, Ersatzpflanzung, vertretbare Leistung, Ersatzvornahme, Vollstreckungsverfahren, ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.342.1.5.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019