RS Lvwg 2018/11/19 405-1/342/1/5-2018

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

VVG §4
NatSchG Slbg 1999 §11

Rechtssatz

Auch wenn sich aus dem Titelbescheid keine Festlegung, wo auf dem gegenständlichen Grundstück die Ersatzpflanzung von drei Eiben durchgeführt werden soll, ergibt, handelt es sich bei diesem Auftrag zur Pflanzung um eine vertretbare Leistung. Diese Leistung kann daher auch von Dritten erbracht werden und ist somit im Wege einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG zu vollstrecken. Die Verhängung einer Zwangsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Naturschutz, Salzburger Baumschutzverordnung, Ersatzpflanzung, vertretbare Leistung, Ersatzvornahme, Vollstreckungsverfahren, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.342.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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