RS Lvwg 2018/11/19 405-1/342/1/5-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

VVG §5
NatSchG §11
VVG §4

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren ist der im Leistungsbefehl aufgetragene Zustand herzustellen und die Vollstreckungsbehörde ist an die sich aus dem Titelbescheid ergebende Leistungspflicht gebunden.

Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung.

Schlagworte

Naturschutz, Baumschutzverordnung, Ersatzpflanzung, vertretbare Leistung, Ersatzvornahme, Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.342.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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