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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des am 8. April 1968 geborenen AT, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG, § 112 und § 12 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 wird der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 1994, Zl. MA 62-9/2090911/1E, mit der Maßgabe bestätigt, dass der nunmehr als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu wertende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 18. Februar 1994 abgewiesen wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der am 18. Februar 1994 bei der österreichischen Botschaft in Bratislava gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wurde vom Landeshauptmann des Landes Wien mit Bescheid vom 11. Juli 1994 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht durch diesen persönlich, sondern durch dessen Ehegattin bei der österreichischen Botschaft in Pressburg abgegeben und von dieser an die Behörde weitergesendet worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit drei Jahren ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in Österreich auf. Mit dieser Vorgangsweise werde das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt, zumal auch keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die am 3. August 1994 beim Landeshauptmann von Wien einlangte.
Mit Schriftsatz vom 25. April 1995 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres, weil dieser über seine Berufung nicht entschieden habe. Mit Verfügung vom 22. Mai 1995 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und räumte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Monaten ein. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 14. Juni 1995 zugestellt.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 setzte der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde gemäß § 38 AVG das Verfahren "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängige Klage wegen Ehenichtigkeit" aus und begründete dies damit, dass die bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Erhebungen betreffend eine Klage wegen Ehenichtigkeitserklärung im Hinblick auf den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, relevant seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob den genannten Bescheid mit Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1268, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Bereits am 5. Juni 1997 war er - aufgrund des durchsetzbaren erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides vom 12. Mai 1997 (§ 22 Abs. 2 FrG) - in die Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben worden. Im Hinblick darauf wurde seine gegen die Ausweisung vom 12. Juni 1997 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. April 1998, Zl. 97/18/0649, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Im Verfahren über die vorliegende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 1999 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, dass er über keine Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und auch über keinen Befreiungsschein verfüge. Da er abgeschoben worden sei, könne er derzeit keine für einen Inländer ortsübliche Unterkunft vorweisen, die Weiterführung eines Mietverhältnisses nach seiner Abschiebung vom Ausland aus sei im Hinblick auf die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung nicht praktikabel erschienen. Er könne aber für die Dauer einer Wohnungssuche in Österreich sicher bei seinem Bruder oder Freunden Unterkunft nehmen. Die vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.
Die belangte Behörde legte Teile von Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Kopien von Aktenteilen vor und teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 mit, dass das "Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, initiiert durch den Antrag vom 18.02.1994, ... im Sinne des § 15 Abs. 3 FrG 97 mit Aktenvermerk vom 15.10.1998 eingestellt" worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Juli 1953, Slg. NF Nr. 3076/A, ausgesprochen hat, kann die belangte Behörde nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist lediglich den versäumten Bescheid nachholen, d.h. in der Sache selbst entscheiden. Hingegen ist sie nicht zuständig, einen das Verfahren betreffenden Bescheid, insbesondere einen Aussetzungsbescheid, zu erlassen (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. März 1981, Zl. 17/3605/80, mwN). Dennoch hätte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswirkungen eines solchen - zunächst - dem Rechtsbestand angehörigen verfahrensrechtlichen Bescheides, hier: des auf § 38 AVG gestützten Aussetzungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, zu beachten, solange seine Rechtswirkungen noch andauern; dessen Bindungswirkung schlösse für die Dauer ihres rechtlichen Bestandes eine Entscheidung in der Sache aus (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1975, Slg. NF Nr. 8937/A, und das vorzitierte Erkenntnis Zl. 17/3605/80). Diese, eine Sacherledigung - zeitweilig - hindernden Rechtswirkungen sind jedoch mit der Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1268, mit dem der genannte Aussetzungsbescheid aufgehoben wurde, erloschen.
§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 15, § 17, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 112 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, lauten:
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1.
Aufenthaltserlaubnis oder
2.
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...
...
(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.
§ 10. (4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.
§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt.
§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war am 1. Jänner 1998, dem Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, anhängig. In Anwendung des § 112 FrG war es als Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortzuführen.
Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1994 "im Sinne des § 15 Abs. 3 FrG 97 mit Aktenvermerk vom 15.10.1998 eingestellt" worden sei. Weder den vorgelegten Aktenteilen bzw. Aktenkopien ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass diese Einstellung als Bescheid ergangen wäre (dazu, dass in solchen Fällen ein Bescheid nicht zu erlassen ist, vgl. auch die EB zur RV des Fremdengesetzes 1997, 685 BlgNR, 20. GP, 65 f). Die besagte Verfahrenseinstellung durch Aktenvermerk ändert somit nichts daran, dass der Verwaltungsgerichtshof auf die Säumnisbeschwerde in der Sache einzugehen hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jänner 1991 als Tourist sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe hier gearbeitet; er sei im Besitz eines vom 30. Dezember 1993 bis zum 29. Dezember 1998 gültigen Befreiungsscheines gewesen. Der Beschwerdeführer war jedoch weder im Besitz eines Sichtvermerkes, einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz 1997. Das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 18. Februar 1994 war daher als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung fortzuführen. Handelt es sich somit um einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, so kommt schon aus diesem Grund eine formlose Einstellung des Verfahrens gemäß der - nur im Verfahren betreffend die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels anwendbaren - Bestimmung des § 15 Abs. 3 erster Satz des Fremdengesetzes 1997 nicht in Betracht.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer u.a. dazu aufgefordert, gemäß § 8 Abs. 5 FrG einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. April 1999 bloß aus, dass er derzeit keine für einen Inländer ortsübliche Unterkunft vorweisen könne; er könne für die Dauer einer Wohnungssuche in Österreich bei seinem Bruder oder Freunden Unterkunft nehmen. Damit hat der Beschwerdeführer nur auf eine nicht näher substanziierte Wahrscheinlichkeit, er werde im Fall seiner Niederlassung in Österreich wohl eine vorläufige Unterkunft finden, verwiesen. Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, wie dies § 8 Abs. 5 erster Satz FrG verlangt, wurde von ihm jedoch nicht erbracht. Dies führt - da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG vorliegt - dazu, dass § 12 Abs. 1 leg. cit. der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer entgegensteht. Die Berufung war demnach abzuweisen. Auf die Frage, ob auch der fehlende Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zur Abweisung des Antrages geführt hätte, brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an Beilagengebühren nur S 60,-- zu entrichten waren.
Wien, am 1. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210553.X00Im RIS seit
11.07.2001