Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
LuftfahrtG 1958 §78Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH Ra 2015/07/0055, Ra 2015/07/0152).
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Bewilligung; Verfahrensrecht; Nachbarn; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1061.002.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019