Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
LuftfahrtG 1958 §78Rechtssatz
Abgesehen von Einzelfällen wie Art 119a Abs 9 B-VG besteht keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt vielmehr der einfache Gesetzgeber.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Bewilligung; Verfahrensrecht; Nachbarn; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1061.002.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019