Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
LuftfahrtG 1958 §78Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus den §§ 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird (das sind insbesondere Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstücken, also „Nachbarn“) nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Bewilligung; Verfahrensrecht; Nachbarn; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1061.002.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019