RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-1061/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

LuftfahrtG 1958 §78
LuftfahrtG 1958 §79
AVG 1991 §8
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus den §§ 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird (das sind insbesondere Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstücken, also „Nachbarn“) nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Bewilligung; Verfahrensrecht; Nachbarn; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

Anmerkung

VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1061.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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