Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I404 2165332-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.04.2013 betreffend die Feststellung, dass Frau XXXX bei dem Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der Arbeitslosenversicherung versichert war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass Frau XXXX bei dem Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 AlVG in der Arbeitslosenversicherung versichert war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.04.2013 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Bereichsleiterin in einem vom Erstbeschwerdeführer festgelegten inhaltlichen und örtlichen Bereich Veranstaltungen (Kurse) organisiert habe und in der Folge nach einem Beschluss durch den Vorstand des Erstbeschwerdeführers diese zum Programmangebot des Erstbeschwerdeführers für ein Bildungshalbjahr genommen werden würden. Die BereichsleiterInnen würden festlegen, welche und wie viele Kurse in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden würden, würden einen geeigneten Kursleiter suchen und engagieren, würden geeignete Kursräumlichkeiten suchen und organisieren, würden Ort, Dauer und Termine der Veranstaltung festlegen und diese Daten über ein vom Erstbeschwerdeführer zur Verfügung gestelltes EDV-Programm dem Büro des Erstbeschwerdeführers melden. Hinsichtlich der Honorierung des Trainers seien die BereichsleiterInnen an die Vorgaben des Erstbeschwerdeführers gebunden. Die Mietkosten der Kursräumlichkeiten und die Materialkosten würden in die Kalkulation des Kurspreises einfließen. Allerdings könne auch allenfalls vom Erstbeschwerdeführer eine Ober- bzw. Untergrenze vorgegeben werden. Die BereichsleiterInnen würden im Jahr an ca. 4 Sitzungen teilnehmen (Bereichsleiterbesprechung, Vorstandssitzung und Generalversammlung). Im Rahmen der Vorstandssitzung werde vom ehrenamtlichen Vorstand entschieden, ob ein von den BereichsleiterInnen organisierter Kurs ins Programm aufgenommen werde. Die TeilnehmerInnen des Kurses würden sich über das Sekretariat des Erstbeschwerdeführers anmelden und die BereichsleiterInnen würden über das Büro bezüglich der aktuellen Buchungslage informiert werden. Kurz vor Beginn des Kurses würden die BereichsleiterInnen festlegen, ob ein Kurs stattfinde oder abgesagt werde. Außerdem bestehe die Möglichkeit, wenn nicht genügend Teilnehmer sich angemeldet hätten, den Teilnehmern das Angebot zu machen, den Kurspreis anzuheben oder die Kursdauer zu kürzen. Die BereichsleiterInnen würden die Teilnehmer am ersten Kurstag begrüßen, die nicht erschienen Teilnehmer anrufen, die Anmeldeformulare austeilen und diese wieder einsammeln sowie den Kursbeitrag in Bar kassieren. Die ausgefüllten Anmeldeformulare und das einkassierte Geld würden sie dann an den Erstbeschwerdeführer abliefern. Bei einem gewissen Prozentsatz an Kursen hätten die BereichsleiterInnen auch einen Evaluierungsbogen an die Teilnehmer auszuteilen und an den Erstbeschwerdeführer zu übermitteln. Die BereichsleiterInnen erhielten für ihre Tätigkeit € 88,00 pauschal pro organisierten Kurs. Falls aufgrund der großen Nachfrage ein zweiter Kurs stattfinde, würden die BereichsleiterInnen diesen Betrag nur einmal erhalten. Werde der Kurs wegen zu geringer Nachfrage abgesagt, werde die Pauschale trotzdem in voller Höhe ausbezahlt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die BereichsleiterInnen dem Erstbeschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würden. Die BereichsleiterInnen würden dem Erstbeschwerdeführer Planungs-, Durchführungs-, Abrechnungs- und Organisationstätigkeit schulden, welche als Erbringung typischer Dienstleistungen zu sehen seien. Sie würden daher dem Erstbeschwerdeführer ihr Bemühen um die Organisation und Durchführung von Kursen schulden, um ein möglichst attraktives Angebot des Erstbeschwerdeführers zu gewährleisten. Sie würden keinen Erfolg schulden, hänge doch der Erfolg eines Kurses von der Teilnehmeranzahl und der Zufriedenheit der Kursteilnehmer ab. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Außerdem werde die Pauschale auch dann ausgezahlt, wenn der Kurs mangels ausreichender Teilnehmeranzahl nicht zustande komme, so dass auch das Zustandekommen eines Kurses nicht als Erfolgsmaßstab gewertet werden könne.
Hinsichtlich der persönlichen Arbeitspflicht führte die belangte Behörde aus, dass die Aussagen der befragten BereichsleiterInnen nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Erfordernissen für das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis in Übereinstimmung zu bringen seien, da Vertretungen von BereichsleiterInnen nur aus dem Kreis der übrigen BereichsleiterInnen erfolgt seien.
Unzweifelhaft seien die BereichsleiterInnen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden. Die Tatsache, dass sie bei der Organisation der Kurse sehr frei in der Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es für sie dennoch Vorschriften über die Arbeitszeiten und den Arbeitsort gegeben habe. Sie hätten zu Beginn eines jeden von ihnen organisierten Kurses zum ersten Kursabend zu den Orten zu gehen, dort die erschienenen Kursteilnehmer und Kursleiter zu begrüßen, sie müssten die Organisation der Kurse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen und ins EDV Programm des Erstbeschwerdeführers eingegeben haben, und seien an Sitzungstermine gebunden.
Die BereichsleiterInnen wüssten im Prinzip, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu verhalten hätten, so dass keine persönlichen Weisungen erteilt werden müssten. Sie seien jedoch trotzdem an Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, z.B. dadurch, dass die von ihnen organisierten Kurse vom Vorstand des Erstbeschwerdeführers abgesegnet werden müssten. Auch könne es vorkommen, dass Ober- und Untergrenzen hinsichtlich der Anzahl an Veranstaltungen einvernehmlich festgelegt werden würden. Außerdem würden von dem Erstbeschwerdeführer Empfehlungen und Wünsche an die BereichsleiterInnen herangetragen werden. Die BereichsleiterInnen hätten im Auftrag des Erstbeschwerdeführers am ersten Kurstag die Teilnehmer zu begrüßen, die Gebühr zu kassieren, das Geld auf das Konto des Erstbeschwerdeführers einzuzahlen, die Daten der Kursteilnehmer zu erheben und an den Erstbeschwerdeführer zu übermitteln und bei einem Teil der Kurse Evaluationen durchzuführen. All diese Tatsachen würden arbeitsbezogene Weisungen an die BereichsleiterInnen darstellen. Daneben habe der Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit der Kontrolle der BereichsleiterInnen. So würden Beschwerden im Zusammenhang mit den Kursen von den Kursteilnehmern an den Erstbeschwerdeführer gerichtet werden. Dieser habe dadurch eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Qualität der organisierten Kurse bzw. letztlich der Qualität der von der Bereichsleiterinnen geleisteten Arbeit. Es bestehe jedenfalls kein Zweifel daran, dass der Erstbeschwerdeführer im Bedarfsfall den BereichsleiterInnen jederzeit Weisungen erteilen hätte können, so dass auch von einer stillen Autorität ausgegangen werden könne.
Die wesentlichen Betriebsmittel seien gewesen: die Infrastruktur des Erstbeschwerdeführers (Büropersonal, EDV-System, der Vorstand des Erstbeschwerdeführers, die Buchhaltung), die vorgedruckten Formulare für die Kursanmeldung, die Werbung des Erstbeschwerdeführers, die Sitzungen zur Besprechung und Abstimmung der BereichsleiterInnen untereinander. All diese Mittel hätten sich in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers befunden und seien von den BereichsleiterInnen verwendet worden. Die BereichsleiterInnen hätten für ihre Tätigkeit auch Betriebsmittel, die in ihrem Eigentum gestanden seien, verwendet, wie etwa Handy und Auto. Die Aufwendungen dafür seien vom Erstbeschwerdeführer mit einer Pauschale von € 88 pro Kurs mitabgegolten worden. Überdies handle es sich dabei um Gegenstände des täglichen Gebrauchs und seien diese nicht eigens für die Tätigkeit als BereichsleiterInnen angeschafft worden. Sie seien auch nur von untergeordneter Bedeutung.
Ganz ohne jeden Zweifel seien die BereichsleiterInnen in die betriebliche Organisation des Erstbeschwerdeführers eingegliedert.
2. Gegen diesen Bescheid haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die BereichsleiterInnen sich die Arbeitszeit frei einteilen könnten. Weiters könnten sie frei wählen, wo sie arbeiten würden. Die meisten Arbeiten würden von zuhause erledigt werden. Die BereichsleiterInnen würden ihre Arbeit eigenverantwortlich ausführen. Sie würden vom Erstbeschwerdeführer keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, sondern würden ihre eigenen Betriebsmittel einsetzen. Dazu zähle ein Arbeitsplatz zuhause, ein Telefon und ein eigenes Fahrzeug. Vom Erstbeschwerdeführer werde lediglich ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt, das für die Meldung der Kursdaten verwendet werden könne. Die BereichsleiterInnen müssten dem Erstbeschwerdeführer nicht Rechenschaft darüber ablegen, wo und wie sie arbeiten würden und würden diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden. Die BereichsleiterInnen seien auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, sie würden sich jederzeit und grundlos von anderen unterstützen oder vertreten lassen können. Das Vertretungsrecht sei in keiner Weise eingeschränkt. Die BereichsleiterInnen könnten den finanziellen Erfolg maßgeblich beeinflussen. Sie würden ein Honorar pro organisierten Kurs erhalten. Je mehr Kurse sie organisieren würden, desto höher würden ihre Einnahmen sein. Es sei nicht richtig, dass der Erstbeschwerdeführer die notwendige innerbetriebliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe. Die BereichsleiterInnen würden ausschließlich das EDV-Programm erhalten.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehen würde, dass kein generelles Vertretungsrecht vereinbart worden sei, weil nach den Aussagen von zwei Bereichsleiterinnen Vertretungen nur aus dem Kreis der übrigen BereichsleiterInnen erfolgt seien. Diesbezüglich habe es keinerlei Vorgaben des Erstbeschwerdeführers gegeben, eine Vertretung sei daher durch jeden beliebigen Dritten zulässig gewesen. Hinsichtlich Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und Arbeitsort wurde ausgeführt, dass es zur Natur der Tätigkeit gehöre, beim ersten Kurstermin anwesend zu sein, wenn bei diesem die Begrüßungsworte zu sprechen und die Kursbeiträge zu kassieren seien. Im Übrigen sei diese Aufgabe im Vergleich zur gesamten Tätigkeit von völlig untergeordnetem Umfang. Gehe man davon aus, dass diese Tätigkeit rund eine halbe Stunde dauern würde und die Planung und Vorbereitung eines ganzen Kurses rund 15 Stunden in Anspruch nehme, so seien dies lediglich 3 %. Wenn die belangte Behörde in einem vorgegebenen Zeitpunkt für den Abschluss der Kursorganisation und die EDV-Eingabe ein Indiz für eine Arbeitszeitbindung sehe, so sei dem zu entgegnen, dass auch bei selbstständigen Erwerbstätigkeiten Fertigstellungstermine typisch seien. Bei den von der belangten Behörde angeführten Weisungen bezüglich das arbeitsbezogene Verhalten würde die belangte Behörde das "Was" und nicht das "Wie" der Tätigkeit beschreiben. Sie beschreibe lediglich den Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsinhalte, dies sage aber nichts darüber aus, wie diese Tätigkeiten zu erbringen seien, insbesondere nicht, wie sich die BereichsleiterInnen bei diesen Tätigkeiten zu verhalten hätten und wie sie die Dienstleistungen persönlich zu gestalten hätten. Diesbezüglich habe es keinerlei Vorgaben des Erstbeschwerdeführers gegeben. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer im Bedarfsfall jederzeit Weisungen erteilen hätte können, findet im Sachverhalt keine Deckung. Weder ergebe sich dies aus den Verträgen noch aus den durchgeführten Erhebungen. Zu den Betriebsmitteln werde ausgeführt, dass die Organisationselemente (z.B. Vorstand oder Sitzungen) überhaupt keine Betriebsmittel seien, diese auch nicht in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers stehen würden, geschweige denn von den BereichsleiterInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet werden würden. Tatsächlich werde von den BereichsleiterInnen nur das EDV-Programm zur Meldung der Kursdaten eingesetzt. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass die organisierten Kurse letztlich vom Erstbeschwerdeführer angeboten werden würden, keinesfalls eine Eingliederung der BereichsleiterInnen in die Ablauforganisation des Erstbeschwerdeführers bedinge.
3. Mit Schreiben vom 26.06.2013 wurde der Versicherungsakt samt Einsprüchen dem Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich bei den Tätigkeiten der BereichsleiterInnen um eine Tätigkeit im delegierten Aktionsbereich des Erstbeschwerdeführers handeln würde, weshalb Bindungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht so auffällig zum Tragen kommen würden wie in anderen Fällen. Aus den Umständen, unter denen die Kursorganisation erfolgt sei, ergebe sich, dass die BereichsleiterInnen zwar in der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort relativ frei gewesen seien, jedoch ganz unzweifelhaft einem ihre Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrechtes des Erstbeschwerdeführers unterlegen seien. So seien ihnen hinsichtlich der Entlohnung der von ihnen angeworbenen Kursleiter ganz klare Vorgaben durch den Erstbeschwerdeführer gemacht worden, die organisierten Kurse müssten vom Erstbeschwerdeführer noch genehmigt werden bzw. habe die Möglichkeit bestanden, dass ein bereits organisierter Kurs nicht ins Programm aufgenommen bzw. nicht genehmigt werde. Bei den gut gebuchten Kursen wären die BereichsleiterInnen angehalten, einen weiteren Kurs zu organisieren, sie müssten zum ersten Kursabend erscheinen und die Teilnehmer begrüßen. Weiters sei den BereichsleiterInnen eine fixe Pauschale pro Kurs bezahlt worden, weshalb daher unternehmerische Chancen nur in sehr begrenzten Ausmaß wahrgenommen werden hätten können. Sie würden einer Berichterstattungspflicht dem Vorstand des Erstbeschwerdeführers gegenüber unterliegen und somit bestehe eine Kontrollmöglichkeit. Außerdem liege eine Einbindung der BereichsleiterInnen in die Betriebsorganisation des Erstbeschwerdeführers vor, da die Kurse schließlich organisiert werden müssten. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die BereichsleiterInnen im Namen des Erstbeschwerdeführers auftreten würden.
4. Zu diesem Schreiben gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass Vorgaben zur Entlohnung der Kursleiter in der Natur der Sache seien, und auch der Umstand, dass organisierte Kurse nicht genehmigt werden würden, zu den Erfahrungen des täglichen Lebens gehören würden. Im Übrigen würde dies auch nichts am Tätigkeitsbild der BereichsleiterInnen ändern. Gerade die Möglichkeit, dass organisierte Kurse nicht genehmigt werden könnten, belege das unternehmerische Risiko der BereichsleiterInnen. Das Vorbringen, dass es eine Pflicht zur Organisation eines weiteren Kurses bei guter Buchungslage gegeben habe, sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht festgestellt worden und völlig aus der Luft gegriffen. Die Pflicht zur Begrüßung der Teilnehmer am ersten Kursabend liege ebenfalls in der Natur der Sache und würde zum Vertragsgegenstand zählen.
Gerade aufgrund der pauschalen Entlohnung pro Kurs könnten die Bereichsleiterinnen die unternehmerischen Chancen nutzen, da sie selber entscheiden könnten, wie viele Kurse sie organisieren wollten. Die Sachverhaltsfeststellung, dass die BereichsleiterInnen dem Vorstand berichten müssten, sei falsch. Sie hätten lediglich die Möglichkeit, ihre Kurse zu präsentieren, es bestehe dazu aber keine Pflicht. Die Frage, ob ein Auftragnehmer im eigenen oder fremden Namen auftrete, sei kein Merkmal für ein Dienstverhältnis. Weiters würden die Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigen, dass Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen sei. Diese Dienstleistungen seien aber eigenverantwortlich und mit wesentlichen eigenen Betriebsmitteln erbracht worden. Dass selbstständige Unternehmer Arbeiten im eigenen Namen zwingend vornehmen würden, stelle eine grobe Verkennung der Rechtslage dar, da jeder selbstständige Handelsvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wäre, weshalb dies von vornherein überhaupt kein Merkmal für ein Dienstverhältnis sei. Ob ein Kurs ein Erfolg werde oder nicht, hänge vorrangig von der Tätigkeit der BereichsleiterInnen ab. Würden sie hier die Marktsituation falsch einschätzen, könne es vorkommen, dass der Kurs nicht stattfinde und ihre gesamten diesbezüglichen Aufwendungen vergeblich seien. Die angefallenen Aufwendungen würden dann für die BereichsleiterInnen einen verlorenen Aufwand darstellen. Sie würden daher das wesentlich höhere unternehmerische Risiko für den Erfolg des Kurses tragen.
5. Mit Schreiben vom 22.9.2016 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass es in Vorarlberg Volkshochschulen an mehreren Standorten gebe. Bei all diesen Volkshochschulen würden die letztendlich im Kursprogramm angebotenen Kurse durch die so genannten BereichsleiterInnen organisiert werden. Die BereichsleiterInnen würden somit wesentliche Aufgaben erfüllen, die den Betrieb der Volkshochschule erst ermöglichen würden. Bei einer anderen in Vorarlberg niedergelassenen Volkshochschule, die eine nach dem einheitlichen Konzept betriebene Volkshochschule in Vorarlberg sei, habe eine GPLA-Prüfung stattgefunden. Im Zuge dieser GPLA-Prüfung sei bei den BereichsleiterInnen hinsichtlich ihrer Bezüge für diese Tätigkeit vom Finanzamt Lohnsteuerpflicht rechtskräftig festgestellt worden. Es bestehe daher bei den BereichsleiterInnen die Dienstnehmereigenschaft aufgrund der Lohnsteuerpflicht. Ganz ohne Zweifel seien auch die BereichsleiterInnen des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Volkshochschule eingegliedert. Es sei im Interesse aller Beteiligten gelegen, dass hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungszugehörigkeit der BereichsleiterInnen aller Volkshochschulen in Vorarlberg eine einheitliche Linie vertreten werde.
6. Nach Aufforderung durch das Gericht legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Kopie der abgeschlossen Verträge und eine Aufstellung der Betriebsmittel vor.
7. Am 5.9.2017 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist ein Verein, dessen Aufgabe die Durchführung von Kursen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen ist, welche der Erwachsenenbildung dienen. Dem Verein steht ein ehrenamtlicher Vorstand vor.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den Erstbeschwerdeführer als Bereichsleiterin tätig. Die BereichsleiterInnen sind für die Organisation der vom Erstbeschwerdeführer angebotenen Kurse in einem festgelegten Gebiet (Bereich) zuständig.
Am 17.12.2012 hat sie diesbezüglich einen Vertrag betreffend das Wintersemester 2012 abgeschlossen. Die Verträge wurden immer im Nachhinein - also nachdem die Kurse bereits organsiert und festgelegt wurden - abgeschlossen. Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages lauten wie folgt:
§ 1: Der Auftraggeber erteilt und der Auftragnehmer übernimmt den folgenden Auftrag:
Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung von [...] Kursen und Mithilfe bei der Werbung.
§ 2 die in § 1 angeführten Leistungen werden für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung im Semester erbracht.
§ 3: Für die gesamte aufgrund dieses Vertrages dem Auftragnehmer entstehende Arbeit und Mühe, sowie der Kosten für das vom Auftragnehmer unmittelbar in Entlohnung zunehmende und für die Durchführung der Arbeit zu verwendende Personal zu einschließlich der daraus resultierenden steuerlichen und sozialen Lasten, wird ein fixes Honorar in Höhe von [...] Gegenverrechnung vereinbart.
§ 4...
§ 5: Werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung des Auftrages Arbeitskräfte eingesetzt, so hat er die daraus resultierenden Verpflichtungen selbst zu tragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Heranziehung von Arbeitskräften den Vorstand zu informieren.
§ 6: Der Abschluss dieses Vertrages stützt sich für den Verein [Erstbeschwerdeführer] auf dem Beschluss des Vorstands vom 12. Dezember 1995.
§ 7...
1.3. Im März 2012 wurden die Aufgaben der BereichsleiterInnen vom Erstbeschwerdeführer wie folgt schriftlich festgelegt:
"XXXX-Bereichsleiter - Aufgaben
Aufgaben der Bereichsleiter bei der XXXX ist es, in einem festgelegten inhaltlichen oder örtlichen Bereich Veranstaltungen zu organisieren, die nach einem Beschluss durch den Vorstand zum Programm für jeweils ein Bildungshalbjahr (Semester) werden.
Er legt fest, welche und wie viele Kurse in seinem Bereich stattfinden, engagiert einen geeigneten Kursleiter, für dessen Qualität er verantwortlich ist, legt Ort und Dauer der Veranstaltung fest und meldet diese Daten durch ein eigenes EDV-Programm (XXXX) dem Büro/Geschäftsführer der [Erstbeschwerdeführer] in XXXX. Bei der Honorierung und den Fahrtkosten ist er an Vorgaben der [Erstbeschwerdeführer] gebunden, die Raummieten und Materialkosten vereinbart er mit dem Raumvermieter und dem Kursleiter; diese schlagen sich dann in der Kalkulation nieder, werden also an die Kursteilnehmer weitergegeben. Der jährliche Rechnungsabschluss der [Erstbeschwerdeführer] kann es mit sich bringen, dass pro Bereich Ober- oder Untergrenzen an Veranstaltungen einvernehmlich festgelegt werden.
Die Anmeldung zu den Kursen erfolgt im [Erstbeschwerdeführer] Büro; von diesem bekommt der Bereichsleiter regelmäßig Anmeldelisten. Kurz vor Veranstaltungsbeginn legt er fest, ob ein Kurs vor Kursbeginn abgesagt wird oder ob - wenn die Mindestteilnehmerzahl noch nicht erreicht ist - mit den Kursteilnehmern vereinbart wird, ob der Kurs - bei gleichem Preis - verkürzt, - bei gleicher Kursdauer - teurer oder abgesagt wird. Er führt das Inkasso durch, überweist die Einkünfte ans Büro und liefert diesem auch die vorbereiteten Anmeldekärtchen durch, die bei Kursbeginn ausgefüllt werden, um die Datenpflege auf hohem Niveau zu halten.
Der Bereichsleiter ist in seiner Tätigkeit frei, er bekommt - außer dem Programm XXXX - auch keine Betriebsmittel vom Büro. Eine inhaltliche Weisungsgebundenheit besteht nicht, Empfehlungen und Wünsche werden vom Büro an ihn herangetragen. Er nimmt pro Jahr an ca. fünf Sitzungen (Bereichsleiterbesprechung, Vorstandssitzung und Generalversammlung) teil, die der Absprache, Koordination und dem Austausch von Erfahrungen, Wissen und Können dienen. Er bekommt zeitliche Vorgaben, wann Veranstaltungstermine und -beschreibungen abzugeben sind, damit das Programmheft rechtzeitig erscheint.
Er erhält für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar - dzt € 88,- pro geplantem Kurs - das zur Auszahlung gelangt, auch wenn der Kurs abgesagt werden muss. Er ist nicht sozialversichert, führt aber die Steuer selbstständig ab; er erhält auch keine Fahrtkosten, Telephonkosten, etc. refundiert. Er kann durch Erfüllung seiner Aufgaben selbstständig Arbeitskräfte einsetzen, die er selber aussucht und nach eigenem Ermessen entlohnt."
1.4. Diese schriftlich festgelegten Aufgaben stimmen mit den tatsächlichen Aufgaben der BereichsleiterInnen überein und wurden auch im Hinblick auf die übrigen Inhalte (bsp. Honorierung, Betriebsmittel, etc) keine Abweichungen vom tatsächlich Gelebten festgestellt.
Zusätzlich zu den unter 1.3. festgelegten Aufgaben erfolgte neben dem Inkasso und dem Einsammeln der Anmeldekärtchen am ersten Kursabend auch die Begrüßung der TeilnehmerInnen und der KursleiterInnen durch die BereichsleiterInnen. Falls TeilnehmerInnen erst am zweiten Abend erscheinen, hatten die BereichsleiterInnen auch nochmals zu diesem Kurs zu erscheinen und das restliche Geld einzukassieren. Außerdem haben sie die Kosten des jeweiligen Kurses kalkuliert und auch die Abrechnungen für die Kurse erstellt.
Manche Kurse wurden einer Evaluierung unterzogen, das Austeilen sowie Einsammeln der Evaluierungsbögen gehörte dann ebenfalls zu den Aufgaben der BereichsleiterInnen. Es wurde in diesen Fragebögen auch nachgefragt, ob die TeilnehmerInnen mit der Organisation des Kurses und der Höhe des Kursbeitrages zufrieden sind.
Schließlich haben die BereichsleiterInnen bei der Werbung der Kurse insofern mitgewirkt, als sie bsp. Inserate in der Gemeindezeitung schalten ließen oder die Programmhefte in Apotheken, Post, etc. aufgelegt haben.
Außerdem waren die BereichsleiterInnen Ansprechpartner der Kursteilnehmer und Kurstrainer der von ihnen organisierten Kurse und somit wurden allfällige Reklamationen der Teilnehmer bzw. Kursleiter an sie weitergeleitet.
Der zeitliche Aufwand für die BereichsleiterInnen, der während des laufenden Kurses noch anfiel, machte zwischen 10% und 15% des gesamten zeitlichen Aufwandes aus.
1.5. Bei der Kursorganisation waren die BereichsleiterInnen an keinerlei Vorgaben betreffend den Arbeitsort oder die Arbeitszeit gebunden. Vielmehr konnten sie sich ihre Zeit völlig frei einteilen und die Organisation von jedem von ihnen ausgewählten Ort aus vornehmen. Es gab auch keinerlei Vorgaben wie viele Stunden die BereichsleiterInnen für ihre Aufgaben dem Erstbeschwerdeführer zur Verfügung stehen müssen. Auch mussten die BereichsleiterInnen keinerlei Aufzeichnungen über Art oder Dauer ihrer Tätigkeiten machen. Auch Urlaub oder Krankheit wurde nicht gemeldet.
1.6. Im Rahmen der Bereichsleitersitzung Anfang Mai 2012 haben die BereichsleiterInnen die geplanten Kurse besprochen. Es handelt sich dabei um eine Abstimmung der Bereiche und diente auch dazu, dass nicht in allen Gebieten die gleichen Kurse angeboten werden. Der Termin für diese Sitzung wurde vom Büro des Erstbeschwerdeführers vorgeschlagen und der Raum ausgesucht. Außerdem fand ein kollegialer Austausch der BereichsleiterInnen statt und diente auch als Anregungen für neue Kurse und Trainer.
In der "Programm-Sitzung" (oder auch als erweiterte Vorstandssitzung bezeichnet) wurden die organsierten Kurse von den BereichsleiterInnen vorgestellt und vom Vorstand bewilligt, danach wird das Programmheft gedruckt. Bis zu dieser Sitzung hatte die Organisation der Kurse fertig gestellt zu sein. Für das Wintersemester 2012 war dies bis Ende Mai 2012.
Die Teilnahme der BereichsleiterInnen an diesen beiden Sitzungen war auch vom Erstbeschwerdeführer erwünscht.
Weiters finden noch Strategiesitzungen etwa im 2-Jahres Rhythmus statt. In dieser Sitzung wurden neue Zielsetzungen besprochen. Es nahmen in der Regel Vertreter des Büros des Erstbeschwerdeführers, des Vorstands und einige BereichsleiterInnen teil. Die Teilnahme war nicht verpflichtend.
1.7. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für die Organisation von 22 Kursen im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 somit Zahlungen in der Höhe von € 1.936 vom Erstbeschwerdeführer erhalten.
1.8. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihre Tätigkeiten im Wesentlichen persönlich erbracht.
1.9. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeit für den Erstbeschwerdeführer einen PC (80%ige berufliche Verwendung nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin), einen Drucker, ein Fahrrad sowie Büroausstattung mit einem Anschaffungswert von jeweils unter €
400 verwendet.
Der Anschaffungswert des PC wurde von der Zweitbeschwerdebeschwerdeführerin mit € 729 geschätzt. Trotz Aufforderung durch das Gericht wurde kein Nachweis für die tatsächliche Anschaffung und den Wert dieses PC vorgelegt.
Da keine steuerliche Veranlagung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit erfolgte, wurden die betrieblich genutzten Mittel nicht steuerrechtlich als Betriebsvermögen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht.
1.10. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen bezüglich des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Bereichsleiterin und dem Inhalt des Vertrages wurden dem in Kopie vorgelegten Vertrag entnommen.
2.3. Die schriftlich festgelegten Aufgaben der BereichsleiterInnen wurden ebenfalls der im Akt befindlichen Kopie dieses Schreibens entnommen.
2.4. Dass diese schriftlich festgelegten Aufgaben auch mit den tatsächlichen Aufgaben übereinstimmen, wurde aufgrund der Aussage von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt. Auch die Angaben der beiden vor der belangten Behörde befragten BereichsleiterInnen stützen diese Feststellungen.
Dass neben den Aufgaben auch die anderen Bestimmungen so gelebt wurden, basiert ebenfalls auf den Angaben der BereichsleiterInnen vor der belangten Behörde und dem BVwG. So haben die befragten BereichsleiterInnen übereinstimmend angegeben, dass die Daten der organisierten Kurse in das System XXXX eingepflegt wurden und dass dieses kostenfrei vom Erstbeschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde. Weiters haben sie auch bestätigt, dass die Anmeldung zu den Kursen über das Büro des Erstbeschwerdeführers erfolgte, die BereichsleiterInnen aber regelmäßig vom Büro darüber informiert wurden, wieviele Anmeldungen pro Kurs vorliegen. Es wurde auch bestätigt, dass die Entscheidung, ob ein Kurs abgesagt, die Kursdauer reduziert oder der Kursbeitrag erhöht wird, bei den BereichsleiterInnen lag. Ebenfalls bestätigt wurde, dass die BereichsleiterInnen bei ihrer Tätigkeit frei waren, insofern, als ihnen keine Arbeitszeiten oder Arbeitsort, etc. vorgegeben wurde.
Auch, dass die BereichsleiterInnen an den Bereichsleiterbesprechungen, Vorstandssitzung bzw. Programmsitzung und Generalversammlung teilnehmen, haben die BereichsleiterInnen - mit Ausnahme von Herrn XXXX, der hauptsächlich für den Kurs "Lehrabschluss" zuständig war - übereinstimmend angegeben.
Auch der Umstand, dass es zeitliche Vorgaben gab, bis wann die Veranstaltungstermine und -beschreibungen abzugeben waren, wurde von den BereichsleiterInnen übereinstimmend angegeben. Die Höhe des Honorars und dass keine Aufwendungen darüberhinaus ersetzt wurden, haben die BereichsleiterInnen ebenfalls übereinstimmend angegeben.
Welche Aufgaben darüberhinaus von den BereichsleiterInnen wahrgenommen wurden, wurde aufgrund der Angaben der BereichsleiterInnen getroffen und blieb unbestritten.
Der Inhalt der Evaluierungsbögen basiert auf den Angaben von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung.
Welche Werbemaßnahmen die BereichsleiterInnen gesetzt haben, wurde aufgrund der Angaben von Frau XXXX und Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung bzw. vor der belangten Behörde festgestellt.
Dass die BereichsleiterInnen Ansprechpartner der KursteilnehmerInnen und KurstrainerInnen der von ihnen organisierten Kurse waren, haben die befragten BereichsleiterInnen ebenfalls übereinstimmend angegeben.
Dass der zeitliche Aufwand für die BereichsleiterInnen, der während des laufenden Kurses noch anfiel, zwischen 10% und 15% des gesamten zeitlichen Aufwandes ausmachte, hat Frau XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben und wurde von den anderen BereichsleiterInnen nicht bestritten.
2.5. Die Feststellung, wonach die BereichsleiterInnen bei der Kursorganisation an keinerlei Vorgaben betreffend den Arbeitsort oder die Arbeitszeit gebunden waren, basiert auf der Aussage von Frau XXXX vor dem BVwG, wurde aber auch von den befragten BereichsleiterInnen vor der belangten Behörde angegeben. Darüberhinaus hat dies auch die belangte Behörde so festgehalten. Dass die BereichsleiterInnen auch keine Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit machen mussten, hat Frau XXXX und auch Herr XXXX ausdrücklich angegeben.
Weiters hat auch Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass Urlaub oder Krankheit dem Erstbeschwerdeführer nicht gemeldet wurden.
2.6. Der Inhalt der Sitzungen basiert auf den Angaben von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung. Unterschiedliche Angaben gab es zu dem Rhythmus der Strategiesitzungen.
Frau XXXX gab vor der belangten Behörde an, dass diese jährlich stattfinden, während Frau XXXX ausführte, dass diese nur im 2- Jahres Rhythmus oder länger stattfinden. Da eine Teilnahem aber ohnehin nicht verpflichtend war - dies haben beide übereinstimmend angegeben - und auch in der Aufgabenbeschreibung diese Sitzung nicht erwähnt wurde, ist dies nicht wesentlich und wurde daher festgestellt, dass die Sitzungen "etwa im 2-Jahres Rhythmus" stattgefunden haben.
2.7. Die Anzahl der organisierten Kurse und die Zahlungen wurde den Verträgen der BereichsleiterInnen und den Aufzeichnungen im Akt der belangten Behörde entnommen.
2.8. Dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten im wesentlichen persönlich erbracht hat, basiert auf der Stellungnahme des Vertreters der BereichsleiterInnen in der mündlichen Verhandlung.
2.9. Welche Betriebsmittel mit welchem Anschaffungswert für die Tätigkeit bei dem Erstbeschwerdeführer verwendet wurden, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin schriftlich dem Gericht vorgelegt. Dass keine steuerliche Veranlagung der Einkünfte aus der Tätigkeit für den Erstbeschwerdeführer erfolgte, hat der Rechtsvertreter der BereichsleiterInnen in der mündlichen Verhandlung angegeben und erscheint aufgrund der Höhe der Einkünfte schlüssig.
2.10. Dass die Zweitbeschwerdeführerin über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, basiert auf den Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:
Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
...
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben.
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne
3.2.2. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Bereichsleiterin des Erstbeschwerdeführers in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG gestanden ist.
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat, dies jedoch in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit.
Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007).
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG somit durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
3.2.3.1. Aus dem schriftlichen Vertrag geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung einer (im Nachhinein) näher festgelegten Anzahl von Kursen und die Mithilfe bei der Werbung übernimmt. In der schriftlichen Beschreibung der Aufgaben der BereichsleiterInnen wird festgehalten, dass die BereichsleiterInnen in ihrer Tätigkeit frei sind und sie - außer dem Programm XXXX - auch keine Betriebsmittel vom Büro bekommen. Eine inhaltliche Weisungsgebundenheit bestehe nicht.
Tatsächlich wurden den BereichsleiterInnen weder der Arbeitsort noch irgendwelche Arbeitszeiten vorgegeben. Wie und mit welchen Maßnahmen und Mittel sie die an sie gestellten Aufgaben gelöst haben, war der Entscheidung der BereichsleiterInnen überlassen. Es gab auch keinerlei Vorgaben in welchem Zeitausmaß sie ihre Tätigkeiten erbringen sollen.
In dem Umstand, dass die BereichleiterInnen an den vom Erstbeschwerdeführer organisierten Bereichsleitersitzungen teilnehmen sollten, ist eine gewisse Bindung zu sehen, da diese jedoch nur einmal pro Semester stattgefunden haben, fällt dies nicht maßgeblich ins Gewicht.
Teilzunehmen war zwar auch an der Vorstandssitzung, in welchem das Programm vorgestellt wurde, diese Sitzung diente jedoch der Präsentation des Arbeitsergebnisses.
Festgelegt wurde weiters auch der Termin - für das hier verfahrensgegenständliche Wintersemester Ende Mai - , an welchem die Organisation der Kurse fertig sein musste, da die vom Vorstand genehmigten Kurse in ein Programmheft aufgenommen wurden. Wie bereits die Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht haben, ist aus der Festlegung eines Termins, bis wann gewisse Leistungen fertig zu stellen sind, kein Indiz für ein abhängiges Dienstverhältnis bzw. keine persönliche Weisung zu sehen, da ja gerade die Vorgabe eines Fertigstellungstermins ein typisches Kriterium eines Werkvertrages wäre. Im Übrigen ergibt sich diese Notwendigkeit aus der Tätigkeit heraus, da ja die Kurse zu genehmigen und anschließend in ein Programmheft aufzunehmen waren.
3.2.3.2. Auch aus dem Umstand heraus, dass die BereichsleiterInnen am ersten Kursabend anwesend sein mussten, um die Teilnehmer und den Kursleiter zu begrüßen und den Kursbeitrag einzukassieren, kann noch keine solche Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit gesehen werden, welche die persönliche Abhängigkeit der BereichsleiterInnen zur Folge hätte. Schließlich betraf dies nur einen bzw. maximal zwei Abende pro Kurs und ergibt sich die Bindung aus der Art der Tätigkeit - nämlich der Begrüßung der TeilnehmerInner und KursleiterInnen sowie das Einsammeln des Kursbetrages. Im Übrigen waren aber weder der Zeitpunkt des ersten Kursabends noch der Kursort vom Erstbeschwerdeführer vorgegeben, sondern ja ohnehin von dem BereichsleiterInnen - in Abstimmung mit den TrainerInnen - festgelegt worden.
Weiters kann auch entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus der Tatsache, dass das Honorar der TrainerInnen vom Erstbeschwerdeführer vorgegeben war, keine Weisungsbindung für die BereichsleiterInnen abgeleitet werden, zumal es sich dabei um keine persönliche Weisung gehandelt hat und diese Honorare vom Erstbeschwerdeführer zu bezahlen waren.
Die belangte Behörde hat im Bescheid weiter dargelegt, dass die BereichsleiterInnen Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten unterlegen seien. Zunächst führt sie diesbezüglich die Vorgabe, dass die Kurse vom Vorstand genehmigt werden mussten, ins Treffen. Für die erkennende Richterin ist darin jedoch keine Anordnung bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens der BereichsleiterInnen erkennbar. Ebenso handelt es sich bei den von der Behörde weiter ausgeführten Vorgaben, dass die KursteilnehmerInnen am ersten Kursabend zu begrüßen waren, das Geld einzukassieren war, ect., um die vorgegebene Aufgabenstellung und nicht um eine Vorgabe, wie diese Aufgaben zu erfüllen waren. Ebenso kann in der Festlegung einer Ober- und Untergrenze an Kursen keine Weisung über das arbeitsbezogene Verhalten gesehen werden.
3.2.3.3. Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zu Erteilung persönlicher Weisungen an die Bereichsleiterin hätten geben können, wurden nicht festgestellt. So mussten die BereichsleiterInnen keinerlei Aufzeichnungen über Art und/oder Ausmaß ihrer Tätigkeiten für den Erstbeschwerdeführer führen.
Wenn die belangte Behörde in dem Umstand, dass die BereichsleiterInnen (teilweise) die von Ihnen organisierten Kurse vor dem Vorstand präsentiert haben, eine Berichtspflicht sieht, so kann darin keine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende Kontrollmöglichkeit gesehen werden. Vielmehr diente diese Präsentation der Darstellung ihrer Arbeitsergebnisse.
Die belangte Behörde sieht weiters eine Kontrollmöglichkeit der Qualität der Kurse und damit letztlich der BereichsleiterInnen in dem Umstand, dass Beschwerden der KursteilnehmerInnen bps. im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten oder dem Kursinhalt zunächst an das Büro des Erstbeschwerdeführers gemeldet wurden. Auch darin wird keine Kontrollmöglichkeit gesehen, die über eine bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit hinausgeht.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch die Fragen in den Evaluierungsbögen bezüglich der Zufriedenheit mit der Organisation und der Kursbetragshöhe lediglich eine sachliche Kontrolle der Ergebnisse der Tätigkeit darstellen. Schließlich wurden ja keine Fragen zu dem Auftreten der BereichsleiterInnen gestellt (etwa, ob diese freundlich wären, ob sie pünktlich erschienen wären, ob sie "angemessen" gekleidet wären, etc.)
3.2.4. Die erkennende Richterin gelangt daher zu dem Schluss, dass die Kriterien selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
3.2.5. Es war daher in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte der Zweitbeschwerdeführerin lohnsteuerpflichtig waren. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.
3.2.5.1. Einen solchen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer hat es nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass für eine andere Volkhochschule Haftungsbescheide betreffend die als BereichsleiterInnen tätigen Personen ergangen sind, ergibt sich keine Bindungswirkung für dieses Verfahren, zumal unterschiedliche Parteien in diesen Verfahren betroffen waren.
Daher hat das BVwG dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht lohnsteuerpflichtig ist, da es eben für die BereichsleiterInnen keine Verpflichtung gab, den Weisungen des Erstbeschwerdeführers zu folgen.
Die Zweitbeschwerdeführerin war somit nicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Beschwerdeführerin beschäftigt.
3.2.6. Den Diens