TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 L524 2191348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP3
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L524 2191348-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Manfred Steininger, Schottengasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 07.02.2018, Zl. 100 Jv 114/17x-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm TP 3 GGG

abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach einem Amtshaftungsverfahren, in dem die "Republik Österreich" zur Leistung von Schadenersatz verurteilt wurde, forderte die "Republik Österreich" als Klägerin Rückersatz von der Rechtsnachfolgerin des vor Zahlung des Rechtsträgers verstorbenen Organs, der dortigen beklagten Partei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin trat in diesem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 erhob die beklagte Partei eine ordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15.10.2014, 12 Ra 49/14h (32 Cga 156/13a) an den Obersten Gerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 erhob auch die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei - die Beschwerdeführerin - eine ordentliche Revision und Rekurs gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15.10.2014, 12 Ra 49/14h (32 Cga 156/13a) an den Obersten Gerichtshof.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 03.07.2017, Zl. 100 Jv 114/17x-33, wurden der Beschwerdeführerin für die Revision und den Rekurs (ON 22) Pauschalgebühren gemäß TP 3 GGG in Höhe von € 10.902,- zur Zahlung vorgeschrieben. Eine Zahlung erfolgte nicht.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2017, Zl. 100 Jv 114/17x-33, wurden der Beschwerdeführerin erneut für die Revision und den Rekurs (ON 22) Pauschalgebühren gemäß TP 3 GGG in Höhe von €

10.902,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 10.910,-, zur Zahlung vorgeschrieben.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass den Nebenintervenienten keine Pflicht zur Entrichtung einer zusätzlichen Pauschalgebühr treffe, sofern die Hauptpartei auf deren Seite er beigetreten sei, ebenso ein Rechtsmittel erhoben habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 07.02.2018, Zl. 100 Jv 114/17x-33, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG (Revision und Rekurs, ON 22) in Höhe von € 10.902,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 10.910,-, verpflichtet.

Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, ausgeführt, dass auf Grund der klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei. Auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber sei nicht abzustellen. Eine Differenzierung zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient erfolge nicht mehr.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer sei als der hier gegenständliche Sachverhalt, da dort die Hauptpartei selbst keine Berufung erhoben habe, während im gegenständlichen Fall die beklagte Partei und die Nebenintervenientin auf der beklagten Seite jeweils Revision und Rekurs erhoben hätten. Zudem irre der Verwaltungsgerichtshof, wenn er der Ansicht sei, dass die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei und Nebenintervenient nicht aufrecht zu erhalten sei. Verwiesen wurde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1989, 88/16/0215 und vom 26.02.2015, 2013/16/0233. Es sei somit ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, dass den Nebenintervenienten keine Pflicht zur Entrichtung einer zusätzlichen Pauschalgebühr treffe, sofern die Hauptpartei, auf deren Seite er beigetreten sei, ebenso ein Rechtsmittel erhoben habe. Eine maßgebliche Änderung des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sei nicht erkennbar, weshalb es einer Änderung der Rechtsprechung wie durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, nicht bedürfe. Der Hinweis darauf, dass § 19a GGG in der Stammfassung des GGG nicht enthalten gewesen sei, habe keine Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin regte einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 1 GGG an. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und legte ein Kostenverzeichnis vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach einem Amtshaftungsverfahren, in dem die "Republik Österreich" (richtig: der Bund) zur Leistung von Schadenersatz verurteilt wurde, forderte die "Republik Österreich" (richtig: der Bund) als Klägerin Rückersatz von der Rechtsnachfolgerin des vor Zahlung des Rechtsträgers verstorbenen Organs, der dortigen beklagten Partei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin trat in diesem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 erhob die beklagte Partei eine ordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15.10.2014, 12 Ra 49/14h (32 Cga 156/13a) an den Obersten Gerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 erhob auch die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei, die Beschwerdeführerin, eine ordentliche Revision und Rekurs gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15.10.2014, 12 Ra 49/14h (32 Cga 156/13a) an den Obersten Gerichtshof.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 07.02.2018, Zl. 100 Jv 114/17x-33, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG (Revision und Rekurs, ON 22) in Höhe von € 10.902,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 10.910,-, verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten:

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) [...]

b) [...]

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

[...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

(2) - (4) [...]"

Nach TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden fallen für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über € 210.000 bis € 280.000 Pauschalgebühren in der Höhe von €

10.902 an.

Nach der Anmerkung 1 zur TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

Die Pauschalgebühr ist nach der Anmerkung 2 zur TP 3 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. für viele zB VwGH 26.06.2014, 2013/16/0150, mwN).

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren (fallbezogen:) "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hierbei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215, zum Fall einer von der Klägerin und in weiterer Folge vom Nebenintervenienten auf Seite der Klägerin erhobenen Berufung unter Hinweis auf Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz,

AnwBl. 1/1985, 3 ff, insbes. 10, aus, er "vermag ... nicht zu

erkennen, dass vom Gesetzgeber, der schon für den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre."

In dem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Fall einer lediglich vom Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei erhobenen Berufung obiter aus:

"Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht als Rechtsmittelwerber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anzusehen, weil er als Streithelfer lediglich namens der klagenden Partei tätig geworden wäre, ist dem zu entgegnen, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215)."

Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis vom 20. April 1989 in Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984 (und vor dem In-Kraft-Treten des § 19a GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können.

Auch sehen die zitierten ErläutRV zu § 19a GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt daher in seinem Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2015/16/0095, die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht, wie dies etwa noch im Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0233, nicht als tragende Begründung, sondern lediglich obiter zum Ausdruck gekommen sein mag.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Revision löste daher die Gebührenpflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG iVm TP 3 GGG aus. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12, an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G 85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G 34, 35/11, Rz 34).

Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu § 1 GGG).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin, weshalb ein Normprüfungsantrag nicht gestellt wird.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu A) I. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Amtshaftungsverfahren, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Nebenintervenient, Pauschalgebührenauferlegung, Rechtsnachfolger,
Regress, Rekursgebühr, Revisionsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2191348.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten