TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 G306 2200590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2200590-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, rk XXXX.2016, Zl. XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Aufgrund der Vorverurteilungen und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhöhte sich die unbedingte Freiheitsstrafe auf 23 Monate.

Zuvor wurde der BF in Österreich insgesamt 8 Mal strafrechtlich verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - undatiert - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen. Mit schriftlicher Eingabe vom 29.12.2016, gab dieser eine Stellungnahme ab.

Der BF wurde vom BFA zwei Mal schriftlich ermahnt (26.11.2015 sowie 03.01.2017), dass im Falle von weiteren strafrechtlichen Verurteilungen ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebietes eingeleitet werden wird.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit den Anträgen, dass Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das erlassenen Aufenthaltsverbot aufheben; 2. in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erst Instanz zurückverweisen; 4. einen Durchsetzungsaufschub gewähren; 5. In eventu die ordentliche Revision zulassen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 05.07.2018 einlangte.

Am 21.09.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, die Lebensgefährtin und Rechtsvertretung teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm, trotz Landung, an der Verhandlung nicht teil.

Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein deutscher Staatsbürger, hielt sich - laut eigenen Angaben - von April 2005 - Mai 2007 im Bundesgebiet auf (ZMR 01.04.2005 - 16.05.2007) Im Anschluss reiste der BF nach Spanien aus wo er sich - laut eigenen Angaben - bis März 2008 aufhielt. Eine Meldung im ZMR scheint erst wieder mit 06.03.2009 auf. Aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass der BF mit 23.06.2008 wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass sich der BF seit Frühjahr/Sommer 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt bezog jedoch auch immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe. Letztmalig war der BF in der Zeit von 24.08.2016 - 03.10.2016 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Aktuell bezieht der BF Arbeitslosenunterstützung.

Der BF hat in Rumänien - kirchlich - die ungarische Staatsangehörige XXXX, geheiratet. Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame 5 1/2 Tochter. Der BF lebt mit den genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalten im Bundesgebiet auf:

XXXX.2009-XXXX.2009, XXXX.2015-XXXX.2016, XXXX.2016-XXXX.2016, XXXX.2016-XXXX.2017, XXXX.2017-XXXX.2017 sowie XXXX.2017-XXXX.2018.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.2005

PAR 15 269/1 (1. FALL) StGB

2) BG XXXX XXXX vom XXXX.2006 RK XXXX.2006

PAR 83/1 125 StGB

3) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB

4) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

PAR 125 107/1 287/1 (83/1 PAR 15 269/1) 107/2 StGB

5) BG XXXX XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.2012

§ 15 StGB § 141 (1) StGB

6) BG XXXX XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013

§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGB

7) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB §269 (1) 1. Fall StGB §125 StGB

8) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§ 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB §15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB

9) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016

§15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB §§ 83(1), 84 (2) StGB

Die letztmalige Verurteilung datiert auf den XXXX.2016, rk XXXX.2016. Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:

"URTEIL:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Schuldspruch:

Der Angeklagte T. S., geboren am XXXX in H. (S.), Rumänien, deutscher Staatsangehöriger, Kellner, zuletzt wohnhaft in XXXX, ist schuldig.

Er hat am XXXX 2016 in G.

1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seine Verbringung auf die Polizeiinspektion W. zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, zu verhindern versucht, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten Gl D. S. und Insp A. P. stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. S. führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb;

2. durch die zu 1. geschilderten Tathandlungen Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a. Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und

b. Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte.

Der Angeklagte T. A. S. hat hiedurch die Vergehen zu 1. des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und zu 2. der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1,84 Abs 2 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem niedrigen Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten verurteilt.

Darüber hinaus ist er gemäß § 389 StPO schuldig, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen (derzeit uneinbringlich), wobei der Angeklagte angibt, mit dem einbehaltenen Betrag bzw der Summe von EUR 85,00 als Teilbetrag zwecks Bezahlung der Pauschalkosten des Einzelrichterverfahrens einverstanden zu sein.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die von T. S. erlittene Vorhaft vom XXXX 2016, 08.00 Uhr, bis zum XXXX 2016, 10.30 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

lI. Nachstehender Beschluss wird gefasst:

Weiters ergeht der Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilungen zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012,

XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2013,

XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 sowie

zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 und es wird jeweils der Vollzug der Freiheitsstrafen angeordnet, nämlich 3 Wochen hinsichtlich XXXX, 6 Wochen hinsichtlich XXXX, 6 Monate hinsichtlich XXXX sowie 6 Monate hinsichtlich XXXX.

Begründend ist zum Widerrufsbeschluss auszusprechen, dass es nach Meinung des Gerichtes des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der genannten Vorverurteilungen bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ihm wurde mehrfach bereits die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht gewährt, dennoch wurde er mehrfach immer wieder rückfällig und zeigte sich auch nunmehr wieder gewaltbereit.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis zuletzt dass es hinsichtlich eines Vergehens beim Versuch blieb

erschwerend: die sechs einschlägigen Vorabstrafung laut Strafregisterauskunft sowie die Tathandlung innerhalb offener Probezeiten das Zusammentreffen von zwei Vergehen

Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Der alkoholisierte Angeklagte T. S. stieg am XXXX.2016 an der Haltestelle D. in einen Bus der XXXX ein, in der Meinung, dass dieser Bus in Richtung J. unterwegs sei. Als der Angeklagte bemerkte, dass der Bus entgegen seiner Annahme in Richtung XXXX fährt, beschimpfte bzw beleidigte er den Busfahrer, welcher den Angeklagten daraufhin aufforderte, den Bus zu verlassen. Als sich der Angeklagte weigerte der Aufforderung zu folgen, verständigte der Busfahrer die Leitzentrale, welche dann in weiterer Folge die Polizei verständigte. Die diensthabenden Polizeibeamten S. und P. forderten den Angeklagten auf, den Bus zu verlassen bzw zum Zwecke der Identitätsfeststellung in die PI W. mitzukommen. Nach anfänglicher Kooperation des Angeklagten eskalierte die Situation unmittelbar vor der Dienststelle und wurde der Angeklagte schließlich festgenommen. Im Zuge dieser Amtshandlungen, nämlich die Verbringung des Angeklagten auf die Polizeiinspektion XXXX zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, versuchte der Angeklagte die Polizeibeamten S. und P. mit Gewalt an diesen Amtshandlung zu hindern, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. S. führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb.

Des Weiteren verletzte der Angeklagte durch die geschilderten Tathandlungen die Beamte S. und P. während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper und zwar Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte. Der Angeklagte Stolz hielt dabei die Verletzungen der Polizeibeamten S. und P., welche er auch als Polizeibeamten erkannte, für möglich und fand sich damit ab.

Festgehalten wird, dass der Angeklagte die im Bus stattgefundene Diskussion, das Eintreffen der Polizeibeamten S. und P. sowie die weitere Eskalation und Festnahme filmte und dieses Video in weiterer Folge im Zuge der Hauptverhandlung am XXXX 2016 abgespielt wurde.

Des Weiteren stellte das Gericht, unter Berücksichtigung der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. XXXX fest, dass der Angeklagte im Vorfallszeitpunkt (XXXX 2016, 8.00 Uhr bzw 8.02 Uhr) mittelgradig alkoholisiert war (Blutalkoholkonzentration zwischen 1,58 bis 2,71) und damit ein Zustand der vollen Berauschung rechnerisch sowie aus dem Gesamtverhalten, welches sich aus dem Video ergibt, nicht abgeleitet werden kann."

Der BF wurde am XXXX.2018 aus der Strafhaft entlassen

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich die BF seit Frühjahr/Sommer 2008 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass der BF zwar laut dem Zentralen ZMR erst wieder seit dem 06.03.2009 eine Meldung aufweist, dass der BF jedoch seit dem 23.06.2008 im Bundesgebiet wieder einer Beschäftigung nachging. Die Abwesenheit aus dem Bundesgebiet vom Mai 2007 - März 2008 ergeben sich aus den eigenen Angaben und findet dies auch Deckung aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist sodass der BF aktuell als Arbeitssuchender gilt.

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführungen der jeweiligen Strafgerichte.

Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde bzw. die zuvor bedingten Widerrufen wurden, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgericht XXXX sowie aus der Eintragung im Strafregister.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz und keine Ersparnisse verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF kirchlich verheiratet ist sowie dass er mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt, beruht aus den eignen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Wie dem Parteiengehör entnommen werden kann, hatte der BF hinreichend die Möglichkeit sich zur Sache vor dem BFA zu äußern und allfällig Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behauptete Fehlentscheidung seitens der belangten Behörde, kann nicht erkannt werden.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde der Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegentreten wird, ist festzuhalten, dass der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. In der gegenständlichen Beschwerde wird weder konkret auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegangen, noch, von diesen getroffenen Feststellungen nachvollziehbar widerlegt.

Zudem hat die belangte Behörde, entgegen des Vorbringens des BF in der gegenständlichen Beschwerde, die ohne Zweifel, vorliegenden privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt, und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.

4 Z 8 FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF hält sich seit dem Frühjahr/Sommer 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf und musste daher vom BFA der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ermittelt werden.

Unbestritten hält sich die BF seit Frühjahr/Sommer 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher - auch unter der Berücksichtigung der unbedingten Haftstrafen - die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.

Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, wurde ausgeführt das der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.

Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.

Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.

Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt 9 Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Der BF weist folgende Haftzeiten auf - XXXX.2009 - XXXX.2009, XXXX.2015 - XXXX.2016, XXXX.2016 - XXXX.2016, XXXX.2016 - XXXX.2017, XXXX.2017 - XXXX.2017 sowie XXXX.2017 - XXXX.2018. Folglich weist der BF von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und ist daher nicht der Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 5. Satz anzuwenden.

Unbestritten kommt dem BF jedoch - aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts - das Recht auf Daueraufenthalt zu.

Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.

Folglich darf gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen beim BF auch vor.

Aus der schriftlichen Urteilsausfertigung vom Landesgericht für Strafsachen XXXX unter der Zl.: XXXX kann folgendes entnommen werden:

"URTEIL:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Schuldspruch:

Der Angeklagte T. S., geboren am XXXX in H. (S.), Rumänien, deutscher Staatsangehöriger, Kellner, zuletzt wohnhaft in XXXX, ist schuldig.

Er hat am XXXX 2016 in G.

1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seine Verbringung auf die Polizeiinspektion W. zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, zu verhindern versucht, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten Gl D. S. und Insp A. P. stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. S. führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb;

2. durch die zu 1. geschilderten Tathandlungen Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a. Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und

b. Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte.

Der Angeklagte T. A. S. hat hiedurch die Vergehen zu 1. des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und zu 2. der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1,84 Abs 2 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem niedrigen Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten verurteilt.

Darüber hinaus ist er gemäß § 389 StPO schuldig, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen (derzeit uneinbringlich), wobei der Angeklagte angibt, mit dem einbehaltenen Betrag bzw der Summe von EUR 85,00 als Teilbetrag zwecks Bezahlung der Pauschalkosten des Einzelrichterverfahrens einverstanden zu sein.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die von T. S. erlittene Vorhaft vom XXXX 2016, 08.00 Uhr, bis zum XXXX 2016, 10.30 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

lI. Nachstehender Beschluss wird gefasst:

Weiters ergeht der Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilungen zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012,

XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2013,

XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 sowie

zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 und es wird jeweils der Vollzug der Freiheitsstrafen angeordnet, nämlich 3 Wochen hinsichtlich XXXX, 6 Wochen hinsichtlich XXXX, 6 Monate hinsichtlich XXXX sowie 6 Monate hinsichtlich XXXX.

Begründend ist zum Widerrufsbeschluss auszusprechen, dass es nach Meinung des Gerichtes des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der genannten Vorverurteilungen bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ihm wurde mehrfach bereits die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht gewährt, dennoch wurde er mehrfach immer wieder rückfällig und zeigte sich auch nunmehr wieder gewaltbereit.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis zuletzt dass es hinsichtlich eines Vergehens beim Versuch blieb

erschwerend: die sechs einschlägigen Vorabstrafung laut Strafregisterauskunft sowie die Tathandlung innerhalb offener Probezeiten das Zusammentreffen von zwei Vergehen

Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Der alkoholisierte Angeklagte T. S. stieg am XXXX.2016 an der Haltestelle D. in einen Bus der XXXX ein, in der Meinung, dass dieser Bus in Richtung J. unterwegs sei. Als der Angeklagte bemerkte, dass der Bus entgegen seiner Annahme in Richtung Hauptbahnhof fährt, beschimpfte bzw beleidigte er den Busfahrer, welcher den Angeklagten daraufhin aufforderte, den Bus zu verlassen. Als sich der Angeklagte weigerte der Aufforderung zu folgen, verständigte der Busfahrer die Leitzentrale, welche dann in weiterer Folge die Polizei verständigte. Die diensthabenden Polizeibeamten S. und P. forderten den Angeklagten auf, den Bus zu verlassen bzw zum Zwecke der Identitätsfeststellung in die PI W. mitzukommen. Nach anfänglicher Kooperation des Angeklagten eskalierte die Situation unmittelbar vor der Dienststelle und wurde der Angeklagte schließlich festgenommen. Im Zuge dieser Amtshandlungen, nämlich die Verbringung des Angeklagten auf die Polizeiinspektion XXXX zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, versuchte der Angeklagte die Polizeibeamten S. und P. mit Gewalt an diesen Amtshandlung zu hindern, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. S. führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb.

Des Weiteren verletzte der Angeklagte durch die geschilderten Tathandlungen die Beamte S. und P. während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper und zwar Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte. Der Angeklagte Stolz hielt dabei die Verletzungen der Polizeibeamten S. und P., welche er auch als Polizeibeamten erkannte, für möglich und fand sich damit ab.

Festgehalten wird, dass der Angeklagte die im Bus stattgefundene Diskussion, das Eintreffen der Polizeibeamten S. und P. sowie die weitere Eskalation und Festnahme filmte und dieses Video in weiterer Folge im Zuge der Hauptverhandlung am XXXX 2016 abgespielt wurde.

Des Weiteren stellte das Gericht, unter Berücksichtigung der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. XXXX fest, dass der Angeklagte im Vorfallszeitpunkt (XXXX, 8.00 Uhr bzw 8.02 Uhr) mittelgradig alkoholisiert war (Blutalkoholkonzentration zwischen 1,58 bis 2,71) und damit ein Zustand der vollen Berauschung rechnerisch sowie aus dem Gesamtverhalten, welches sich aus dem Video ergibt, nicht abgeleitet werden kann."

Die letzte Straftat lässt sich auch nicht als "einmalige Dummheit" oder "Kurzschlusshandlung" abtun. Der BF wurde in Österreich seit 2005 "9 Mal" strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilungen beruhen immer auf Anwendung von Gewalt - sei es nun psychisch oder physisch. Wenn man die Urteilsbegründungen liest, kann man erkennen, dass er ein wiederkehrender - mit Ignoranz ausgestattete auch gegen die staatliche Gewalt agierender - Gewalttäter ist. Und dies bereits aktenkundig beinahe über 1 Jahrzehnt.

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF seitens des BFA auch schon zwei Mal ermahnt und er dennoch straffällig wurde. Auffällig ist auch, dass der BF mittlerweile - bei 6 Verurteilungen - auch wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt wurde. Dies zeigt ganz besonders, dass vom BF eine enorme Gefahr ausgeht. Die Überwindung, gegen die Exekutive Gewalt anzuwenden die auch - mit zum Teil - Körperverletzungen einhergingen, weist auf eine stark herabgesetzte Hemmschwelle hin. Aufgrund der bereits oben im Erkenntnis angeführten Urteilsauszüge und der daraus zu lesenden - zum Teil gleichlautenden - Tathandlungen, erspart sich das erkennende Gericht hier noch weiter ins Detail zu gehen. Abschließend sei zu erwähnen, dass der BF seine Entschuldigung darin sucht, dass er ein Alkoholproblem und er dieses immer unterdrückt habe.

Der BF hat durch sein - über Jahre durchgehendes - Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran haben konnte - trotz nachweislichen Ermahnungen seitens des BFA - , die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden sowie darüber hinaus der Akzeptanz staatlicher Gewalt in Form der Sicherheitsexekutive. Das vom BF gezeigte Verhalten ist schon von langer Zeit geprägt und ist aufgrund seiner notorischen - wenn auch unter Alkoholeinfluss - Gewaltbereitschaft mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Das gezeigte Verhalten beeinträchtigt Grundwerte des Staates und dessen Bürger, gefährdet somit die nationale Sicherheit.

Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Wenn auch der BF in der mündlichen Verhandlung bekundend Reue zeigt und dies durch einen Verweis auf sein Verhalten in Strafhaft unter Beweis zu stellen versucht sowie dass er eine Therapie betreffend sein Alkoholproblem macht ist festzuhalten, dass er bei jeder strafrechtlichen Verurteilung Reue zeigt und trotzdem immer wieder noch während der Probezeit wieder strafffällig wurde. Der BF lässt nicht nachvollziehbar erkennen, - Verantwortung und Schuld reflektierend - sich mit seinen Straftaten auseinandergesetzt zu haben. Vielmehr lässt der Umstand, dass er in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung einzig sein gegenwärtiges Verhalten sowie seine Zukunft in den Vordergrund stellt, keine glaubwürdige Reue vermitteln.

Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat verstrichene Zeitraum im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF - Haftentlassung am 03.09.2018 - in Zukunft, nicht nur als zu kurz, sondern auch aufgrund der zahlreichen wiederholten Straftaten und Anhaltung in Justizanstalten als nicht relevant. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: hinsichtlich der nicht Berücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten) Im Lichte dieser Judikatur lässt sich sohin aus ihrem Verhalten in Haft nichts im Hinblick auf ihre Gesetzestreue in Zukunft schließen.

Selbst der mögliche Verlust sozialer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat er dies wissentlich über ein Jahrzehnt in Kauf genommen und letzten Endes seine Gewaltbereitschaft immer wieder unter Beweis gestellt. Insofern kann auch im alleinigen Umstand, dass er in Zukunft eine Verdienstmöglichkeit in Aussicht hat, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Vielmehr wurde er trotz eingestandener/festgestellter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und aufrechter sozialer Kontakte insgesamt 9-mal straffällig, weshalb dem alleinigen Umstand, allenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, kein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu schließen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Zweifellos hat der BF in Österreich familiäre Bindungen durch seine Kinder und Lebensgefährtin und weist daher ein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt.

Die Beziehungen des BF zu seiner Partnerin und Kind war in den letzten Jahren jedoch durch längeren Anhaltungen in diversen Haftanstalten geprägt und kann hier von einem intakten Familienleben nicht die Rede gewesen sein. Es liegt in der Natur des Strafvollzuges dass familiären Beziehungen während eines Strafvollzuges schwer zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten sind sodass diese zu relativieren sind. Daran würden auch regelmäßige Besuche des BF in Haft aufgrund des dem Strafvollzug zugrundeliegenden Abschließungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) nichts zu ändern.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Der BF hätte spätestens ab dem Zeitpunkt seiner beginnenden Straffälligkeit und den zweimaligen Ermahnungen seitens des BFA, nicht mehr ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen, was wiederum zu einer weiteren Abschwächung seiner Bezugspunkte in Österreich zu führen hat. Daran ändert auch das mehrmals erwähnte Schreiben des BFA, dass gegen den BF keine Ausweisung eingeleitet nichts - zumal es sich dabei um keinen bindenden Rechtsakt handelt.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere derartige Gewaltdelikte sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes muss zudem nicht unweigerlich zu einem Abbruch der vom BF in Österreich gepflegten Beziehungen führen. Vielmehr wird dieser diese unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten seitens seiner Verwandten im Rahmen von Besuchsfahrten beispielsweise nach Rumänien und Ungarn auch weiterhin pflegen können. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Etwaige Unterhaltszahlungen an die Kinder können - allenfalls in vermindertem Umfang - auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).

Der BF ist ein junger, gesunder Mann und kann sicherlich leicht in seinem Heimatland wieder Fuß fassen. Oder kann der BF auch, da das Aufenthaltsverbot nur Österreich betrifft, eine Aufenthaltserlaubnis für ein anderes europäisches Land besorgen und dort neu anfangen.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass nur ein Aufenthaltsverbot geeignet ist, die Republik Österreich vor der vom BF ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von Seiten diesen kein Besserungswille glaubhaft gemacht wurde.

Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

Im gegenständlichen Fall der beschwerdeführenden Parteien liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles jedoch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen würden. Das Kind des BF wurde am 23.01.2013 geboren. Der BF befand sich seit der Geburt des Kindes 4 Mal in Haft - insgesamt ca. 3 Jahre und war der Kontakt zu diesem - liegt in der Natur der Sache - geschmälert bzw. teilweise unmöglich. Das Aufenthaltsverbot bezieht sich nur auf Österreich. Der BF besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Der BF wurde jedoch in Rumänien geboren und leben seine Verwandten auch weiterhin dort. Die Partner sowie die Tochter halten sich zwar in Österreich auf, sind jedoch rumänische Staatsangehörige. Es wird daher dem BF - zumindest leichter als in einer Haftanstalt - möglich sein den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70

FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der fehlenden positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF und der dem BF zu attestierenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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