TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W102 2200023-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W102 2200021-1/9E

W102 2200024-1/8E

W102 2200023-1/8E

W102 2200025-1/8E

W102 2199998-1/8E

W102 2200026-1/9E

W102 2200020-1/8E

W102 2200027-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX ,

6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX und 8.) XXXX , geb. XXXX , StA. alle AFGHANISTAN, alle vertreten durch: RA DDr. Rainer LUKITS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zlen. 1.) 1103525102-160134473, 2.) 1103524301-160134406, 3.) 1103524410-160134490, 4.) 1103383301-160134520, 5.) 1103383410-160134651, 6.) 1103383508-160134745, 7.) 1103383802-160134813 und 8.) 1103383704-160134783, zu Recht erkannt:

A)

I.

Den Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, wird stattgegeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX, geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Den Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2200023.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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