Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des am 1. Jänner 1952 geborenen ZE in Linz, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. März 1996, Zl. St 79-1/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. Jänner 1996 stellte die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, im Irak gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 1996 zugestellt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde am 5. Februar 1996 zur Post gegeben.
Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 1996 erklärte ein Mitarbeiter der Volkshilfe Oberösterreich, dass er die Berufung für den Beschwerdeführer am 25. Jänner 1996 geschrieben habe. Anschließend sei der Beschwerdeführer in sein Büro gekommen, um die Berufung zu unterschreiben; die unterschriebene Berufung sei im internen Postfach deponiert worden. Allerdings dürfte die Postauslaufstelle den Termin übersehen haben, weshalb die Berufung erst am 5. Februar 1996 zur Post gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende getan, um die für ihn so wesentliche Entscheidung der Abschiebungszulässigkeit in den Irak zu bekämpfen. Da die Verspätung der Berufung nicht durch ein Verschulden des Beschwerdeführers verursacht worden sei, sondern durch einen Irrtum des - im Moment sehr überlasteten - Mitarbeiters der Volkshilfe Oberösterreich, werde ersucht, wenn möglich, die Berufung als fristgerecht eingereicht zu behandeln.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Verfahren vor der belangten Behörde zwar ersucht worden sei, die Berufung als fristgerecht eingereicht zu behandeln, weil die Berufung auf Grund eines Versehens der Postauslaufstelle der Volkshilfe Oberösterreich verspätet zur Post gebracht worden wäre und der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um die Entscheidung der Behörde erster Instanz zu bekämpfen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die gesetzliche Berufungsfrist überschritten worden sei. Das Verschulden eines Bevollmächtigten sei dem Vertretenen zuzurechnen. Selbst wenn gegen die Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden wäre, wäre diesem kein Erfolg beschieden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die - auf Grund der Aktenlage zutreffende - Feststellung der belangten Behörde nicht, dass seine gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gerichtete Berufung mehr als zwei Wochen nach dessen Zustellung zur Post gegeben worden ist. Die daraus von der belangten Behörde im Grund des § 63 Abs. 5 AVG, wonach die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen ist, gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen sei, begegnet daher keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1996 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu qualifizieren gewesen wäre.
Damit zeigt der Beschwerdeführer deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde selbst bei Vorliegen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtlich nicht daran gehindert war, die Berufung als verspätet zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A). Im genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - außer im Fall der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 71 Abs. 6 AVG - unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.
Der Beschwerdeführer zeigt daher auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte ihn auf Grund ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anleiten müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes für verletzt erachtet, verkennt er, dass mit diesem Bescheid ausschließlich über die formale Frage der Rechtzeitigkeit bzw.
Verspätung der Berufung abgesprochen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm
der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 1. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210432.X00Im RIS seit
20.11.2000