Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2133667-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (MDW) vom 6. Juli 2016, Zl. 71/4/15, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 24. November 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Rektorat der MDW die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Korrepetition".
2. Am 25. November 2014 leitete das Rektorat den Habilitationsantrag zunächst an den Senat weiter, wo am 17. Dezember 2014 einerseits die Zusammensetzung der Habilitationskommission beschlossen wurde und andererseits, dass noch eine inhaltliche Klärung des Begriffs "Korrepetition" im Vorfeld zu erfolgen habe.
3. Am 21. Jänner 2015 wurde die Zusammensetzung der Habilitationskommission im Mitteilungsblatt kundgemacht. Weiters leitete der Senat den Habilitationsantrag an das Rektorat mit der Aufforderung zurück, Unklarheiten bezüglich der Fachfrage "Korrepetition" zu klären.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin für das künstlerische Habilitationsfach "Korrepetition" gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) i. V.m. der Satzung der MDW (MBl. vom 4. April 2012, 12. Stück) zurück.
Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus:
Eine Professur für das Fach "Korrepetition" im Sinne von Klassenkorrepetition sei an der MDW nicht eingerichtet. Eine Professur "Korrepetition" existiere zwar am Institut für Musikleitung, diese sei jedoch stets als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" ausgestaltet gewesen. Der Inhaber dieser Stelle, o. Univ.-Prof. XXXX , mit der Bezeichnung "Ordentlicher Hochschulprofessor für Korrepetition an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" sei allerdings bereits lange vor dem Inkrafttreten des UG durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 8. Februar 1996 ernannt worden.
Insbesondere der veränderte Entwicklungsplan 2016 bis 2018 der MDW, der u.a. die Schwerpunkte der Universität bis 2018 festlege, halte eindeutig fest, dass die Bezeichnung des Faches "Opernkorrepetition für Dirigenten" laute. Darüber hinaus gebe es keinerlei Ansatzpunkte, wonach in irgendeiner Weise geplant sei, dass das Fach "Opernkorrepetition für Dirigenten" eine Ergänzung oder Veränderung hinsichtlich "Klassenrepetition", bei welcher die Lehrenden die Studierenden begleiten oder mit ihnen zusammen Werke einstudieren würden, erfahren solle. Ebenso wenig liefere der Entwicklungsplan 2013 bis 2015 in irgendeiner Form Indizien dafür, dass eine solche Veränderung oder Ergänzung des Fachbereichs angedacht worden wäre.
Weiters werde auf das Qualifikationsprofil des Studienplanes für das Diplomstudium "Dirigieren" mit den Studienzweigen "Orchesterdirigieren", "Chordirigieren" und "Korrepetition" vom 6. März 2003 verwiesen. Danach handle es sich bei dem Fach "Korrepetition" eigentlich um "Opernkorrepetition für Dirigenten". Der Lehrende des Faches "Korrepetition" unterrichte Studierende beispielsweise im Spielen des Orchesterparts von Opern am Klavier bei szenischen bzw. Ensembleproben sowie im Einstudieren bzw. Repetieren von Gesangspartien mit Solisten. Dieses Fach unterscheide sich jedoch fundamental von der Klassenkorrepetition im Instrumentalstudium. Im Rahmen dieses Faches würden die Lehrenden die Studierenden begleiten, allenfalls Werke mit ihnen zusammen einstudieren und diese korrepetieren, aber sie unterrichteten eben nicht die "Kunst des Korrepetierens" als solche.
Zudem sei ein Gutachten des Fachvertreters Univ.-Prof. XXXX vom 21. Juni 2016 eingeholt worden. Danach bedeute der Begriff "Korrepetition" mit jemanden eine Gesangspartie unter Zuhilfenahme eines Klaviers einzustudieren. Eine Gesangspartie sei in aller Regel eine Opernpartie, allenfalls eine Oratorienpartie. Ein Liederzyklus sei keine Gesangspartie. Daher sei der Pianist, der mit dem Liedersänger auftrete, kein Korrepetitor, sondern ein Liedbegleiter. Dies gelte ebenso für Begleiter einer Violinsonate. Weiters müsse "weder mit dem Geiger noch mit dem Liedsänger [...] irgendetwas wiederholt werden, denn diese Künstler kommen bestens vorbereitet zur ersten Probe und verständigen sich mit ihren Begleitern nur hinsichtlich der Feinheiten ihrer Interpretation. Der Opernsänger hingegen kommt in der Regel un- oder schlecht vorbereitet zur ersten Probe, und vom Korrepetitor wird erwartet, dass er den Opernsänger seine Partie durch ‚zahlreiche Wiederholungen' eintrichtert." Die Bezeichnung "Korrepetition" sei nur der "bequemere" Name für "Opernkorrepetition".
Auch der Fachvertreter o. Univ.-Prof. XXXX halte in seinem Gutachten vom 28. Juni 2016 u.a. fest, dass das Fach "Korrepetition" als "Opernkorrepetition" verstanden werde und nicht näher definiert sei. Er habe den Institutsvorstand bereits mehrfach auf die nicht eindeutige und nicht korrekte Fachbezeichnung hingewiesen und eine Umbenennung des Faches auf "Opernkorrepetition" angeregt. Durch die bevorstehende Emeritierung des o. Univ.-Prof. XXXX werde in Kürze eine Neuausschreibung der Professur beschlossen. Laut dem Ausschreibungstext werde dann jedenfalls die Stelle eines Universitätsprofessors für "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" nachbesetzt.
Das Fach "Korrepetition" als solches sei daher an der MDW nicht eingerichtet.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Die MDW hätte den Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich entscheiden müssen. Denn in § 103 Abs. 4 UG werde explizit angeführt, dass der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis bloß mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen sei.
Es sei nicht korrekt, dass das Fach "Korrepetition" an der MDW nicht eingerichtet sei. So sei die Beschwerdeführerin bereits seit 1995 an der MDW im Bereich der Instrumentalkorrepetition tätig und dafür zuständig, mit den Studenten Werke einzustudieren. Darüber hinaus werde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es zum Berufsbild des Korrepetitors gehöre, an diversen Instituten Liedbegleitung zu lehren. Die Argumentation der MDW sei sohin nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, Mag. XXXX zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass das Fach "Korrepetition" an der MDW bestehe.
Weiters legte die Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX , der an der MDW als Vertragslehrer im Bereich der Instrumentalkorrepetition tätig ist, vor. Dieser führt in seinem Gutachten im Wesentlichen aus, dass der Begriff "Korrepetition" mehrdeutig sei und sich "Korrepetition" in den Studienplänen tertiärer Bildungseinrichtungen durchaus etabliert habe. Er wies darauf hin, dass "Korrepetition" in Form von unterschiedlichen Lehrveranstaltungen "in den Studienplänen sämtlicher Instrumentalstudien mit Ausnahme von Orgel und Klavier" an der MDW eingerichtet sei und fügte eine nähere Beschreibung dieser Lehrveranstaltungen an.
Abschließend wird in der Beschwerde vorgebracht, die Weiterleitung des Antrages auf Erteilung der Lehrbefugnis an den Senat bedeute, dass die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach Prüfung durch das Rektorat erfüllt seien.
6. In Folge legte die MDW ein Gutachten von Prof. XXXX vom 20. Oktober 2016 vor. Aus diesem ergibt sich zusammengefasst, dass Prof. XXXX aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Dozent, Gast-Professor und Professor an verschiedenen Universitäten sagen könne, dass mit dem Begriff "Korrepetition" stets "Opernkorrepetition" gemeint sei. In fast allen dieser Universitäten gebe es eine Professur für "Opernkorrepetition". Daneben gebe es auch instrumentale Begleiter, die ganz andere Aufgaben hätten.
7. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 folgendermaßen:
Die MDW leite aus § 7 Abs. 1 UG ab, dass eine Unzuständigkeit der MDW nach § 103 Abs. 4 UG vorliege. Dabei übersehe die MDW jedoch, dass Studien nicht gleich Fächer seien und umgekehrt. So ergebe sich aus § 55 UG, dass Fächer Bestandteile von Studien seien, allerdings nicht jedes Fach an sich gleich ein Studium darstelle.
Weiters habe der Senat bereits am 17. Dezember 2014 einen Beschluss gefasst, weshalb die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch das Rektorat positiv erfolgt sei. Durch das nachträgliche Eingreifen des Rektorats sei der angefochtene Bescheid sohin rechtswidrig. Auch sei zur Beantwortung der Frage, ob ein Fach im Rahmen eines Studiums i. S.d. § 7 UG existiere und einer Habilitation zugänglich sei, nicht das Rektorat, sondern die Habilitationskommission berufen.
Darüber hinaus habe sie die Gesprächsnotiz vom 13. Juli 2016 deswegen nicht unterschrieben, weil sie dem Besprochenen dahingehend widersprochen habe, dass "Korrepetition" als Dienstleistung bezeichnet werde und sie nicht gesagt habe, dass sie "Opernkorrepetition" nicht ausüben könne. So habe die Beschwerdeführerin einige Semester Dirigieren, Chorleitung und Korrepetition studiert und lange mit Chören zusammengearbeitet.
Zum Beweis dafür, dass nicht lediglich eine Lehrveranstaltung "Korrepetition" an der MDW existiere, sei nochmals auf die gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX zu verweisen. Auch sei die Leistungsvereinbarung keine Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Fach (in seinem gesamten) Umfang vorliege. Die Tatsache, dass nur für den Teilbereich der "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" eine Professur bestehe, sei kein Indiz dafür, dass eine Lehrbefugnis nur in diesem Teilbereich möglich sei.
Abschließend legte die Beschwerdeführerin ein Programm eines Korrepetitionsabends vom 2. Dezember 2015 vor.
8. Dazu replizierte die MDW zusammengefasst wie folgt:
An der MDW sei bloß das Korrepetitionsstudium "Opernkorrepetition für Dirigenten" eingerichtet; jene Form der Instrumentalkorrepetition, auf welche sich der Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin beziehe, sei weder diesem Studium gleichzusetzen, noch stelle diese Form ein Fach innerhalb dieses Studiums dar.
Weiters habe die Beschwerdeführerin auf Seite 27 ihres "schriftlichen Beitrages" im Rahmen des Habilitationsantrages ausgeführt, dass es für die von ihr ausgeübte Art der Korrepetition "bedauerlicherweise keine spezifische Ausbildung" gebe. In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 bekräftige sie dies, wenn sie das Fach "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" als "Teilbereich" eines gesamten Faches "Korrepetition" bezeichne.
Damit räume die Beschwerdeführerin (selbst) ein, dass jene Korrepetitionstätigkeiten, auf welche sie ihren Habilitationsantrag beziehe, von dem an der MDW eingerichteten Korrepetitionsstudium nicht umfasst seien, und daher diese Form der Korrepetition als Fach an der MDW nicht existiere. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Programm eines Korrepetitionsabends, an dem sie selbst laut Programm nicht beteiligt gewesen sei, ändere daran nichts.
Weiters liege die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheids gemäß § 103 Abs. 9 UG ausschließlich beim Rektorat. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass mit der Weiterleitung des Antrages über die Zuständigkeit der Universität rechtskräftig entschieden worden sei. Richtig sei, dass im Fall der Unzuständigkeit der MDW keine Notwendigkeit - und daher nach § 103 Abs. 4 UG auch keine Verpflichtung des Rektorats - zur Weiterleitung des Habilitationsantrages an den Senat bestehe. Die Zurückweisung könne vielmehr a limine erfolgen. Dass mit dem faktischen Akt der Weiterleitung an den Senat die Zuständigkeit der Universität "quasi ex lege und endgültig bejaht" werde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Rektorat sei daher nach wie vor zuständig gewesen, darüber zu entscheiden, ob die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der MDW falle.
Darüber hinaus werde zum Beweis der Richtigkeit der Gesprächsnotiz vom 13. Juli 2016 (siehe oben Punkt 7.) die Vernehmung der Zeugen Mag. XXXX sowie DDr. XXXX , MAS beantragt.
Weiters legte die MDW die Stellenausschreibung eines Universitätsprofessors für Opernkorrepetition im Dirigierstudium vor.
9. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst wiederum, dass die Zuständigkeitsprüfung der inhaltlichen Befassung durch den Senat vorgelagert sein müsse. Das Rektorat hätte den Antrag ausschließlich vor Weiterleitung an den Senat mangels Zuständigkeit zurückweisen dürfen. Die Weiterleitung des Habilitationsantrags impliziere daher das Vorliegen der Zuständigkeit gemäß § 103 Abs. 4 UG.
An der MDW sei das Fach "Korrepetition" für mehrere Studienrichtungen eingerichtet. Es finde sich studienübergreifend im Lehrangebot und könne im Studienbetrieb von den Studierenden als Schwerpunkt ausgewählt werden.
Zur bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie gemäß der Lehrveraltungsbeschreibung unterweisende Leiterin bei der Erarbeitung "begleitender" Literatur sei. In der Lehrveranstaltung "Solokorrepetition und Klavierpraktikum" werde die Fähigkeit der "Korrepetition" an die Studierenden weitergegeben und in öffentlichen Aufführungen präsentiert. Diese Fähigkeit umfasse sowohl Instrumentalbegleitung als auch Opernkorrepetition und Liedbegleitung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit ihrem Antrag vom 24. November 2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Verleihung einer Lehrbefugnis im künstlerischen Fach "Korrepetition". Dieser Antrag ist auf das Fach Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts gerichtet.
An der MDW ist und war zum Antragszeitpunkt kein Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts eingerichtet.
Das an der MDW eingerichtete Diplomstudium "Dirigieren", welches in die Studienzweige "Orchesterdirigieren", "Chordirigieren" und "Korrepetition" gegliedert ist, ist als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" zu verstehen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:
Dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Verleihung einer Lehrbefugnis für das Fach Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts gerichtet ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. So geht insbesondere aus der Beschwerde zweifelsfrei hervor, dass sich der Habilitationsantrag auf das bisherige Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin bezieht. Zwar führte sie in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 aus, dass sie einige Semester "Dirigieren", "Chorleitung" und "Korrepetition" studiert habe. Dass ihr Habilitationsantrag jedoch auf "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" gerichtet war, kann dieser Aussage nicht entnommen werden. Auch im behördlichen Verfahren wurde ihr Antrag stets dahingehend ausgelegt, dass sie beabsichtige, Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts zu lehren; dem ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten. Damit erübrigen sich die von der MDW beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mag. XXXX und DDr. XXXX , MAS.
Dass an der MDW kein Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts eingerichtet ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der MDW und dem (oben unter Punkt 4 wiedergegebenen) schlüssigen Gutachten von Univ.-Prof. XXXX vom 21. Juni 2016, das die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte (siehe dazu auch VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). Damit konnte von der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mag. XXXX abgesehen werden.
Die Feststellungen zum an der MDW eingerichteten Fach "Korrepetition" bzw. "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" ergeben sich insbesondere aus den (unter Punkt 4 wiedergegebenen) Gutachten von Univ. Prof. XXXX vom 21. Juni 2016 und von o.Univ.-Prof. XXXX vom 28. Juni 2016 sowie aus der (unter Punkt 6 wiedergegebenen) gutachterlichen Stellungnahme von a.o. Prof. XXXX vom 20. Oktober 2016, deren Ergebnisse schlüssig und daher richtig sind; die Beschwerdeführerin ist diesen Ergebnisse nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (siehe dazu wieder VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 17 UG gilt dieses Bundesgesetz u.a. für die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Gemäß § 7 Abs. 1 UG ergibt sich der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
Gemäß § 7 Abs. 3 UG sind Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung nach § 8 zulässig.
Gemäß § 13 Abs. 1 UG ist die Leistungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a UG sind Inhalt der Leistungsvereinbarung insbesondere die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in bestimmten Bereichen (darunter fallen u.a. strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung) festzulegen sind.
Gemäß § 13b Abs. 1 UG ist der Entwicklungsplan das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an den Bundesminister weiterzuleiten.
Gemäß § 13b Abs. 2 UG hat der Entwicklungsplan sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessoren gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.
Gemäß § 103 Abs. 1 UG hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
Gemäß § 103 Abs. 2 UG ist Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers.
Gemäß § 103 Abs. 4 UG ist der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
Gemäß § 1 Satzungsteil Habilitation der MDW (MBl. vom 4. April 2012, 12. Stück) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 UG). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 UG).
Gemäß § 2 Satzungsteil Habilitation der MDW dient die Habilitation der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis in einem Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Satzungsteil Habilitation der MDW ist der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis schriftlich und mit Angabe des Fachs, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs 4 UG).
Gemäß § 4 Abs. 2 Satzungsteil Habilitation der MDW hat das Rektorat zu prüfen, ob die formale Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ist die Voraussetzung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 erfüllt, hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.
Gemäß § 4 Z 23 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) - das bis 31. Dezember 2003 gültig war - sind Fächer thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden.
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 103 Abs. 1 UG durch das Rektorat nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.).
Weiters ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Rektorat habe durch die Weiterleitung des Antrags die Zuständigkeit bejaht, entgegenzuhalten, dass die erfolgte Weiterleitung an den Senat lediglich eine Verfahrensanordnung darstellt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen und ziehen nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich (vgl. etwa VwGH 27.06.1995, 95/20/0047 sowie VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Abgesehen davon wies das Rektorat bei der Übermittlung ausdrücklich auf seine Zuständigkeit hin. Auch im Rahmen der Senatssitzung wurde lediglich erörtert, dass hinsichtlich des Fachbegriffes "Korrepetition" noch dringender Gesprächsbedarf bestehe. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Rektorat und der Senat von der Existenz des von der Beschwerdeführerin beantragten Faches ausgegangen seien. Das Rektorat war somit gemäß § 103 Abs. 4 UG zuständig, über die Zurückweisung des Habilitationsantrags der Beschwerdeführerin zu entscheiden (siehe dazu auch Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 103, Rz 7).
Zum strittigen Wirkungsbereich ist weiters Folgendes auszuführen:
Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 17 UG ergibt sich der Wirkungsbereich der MDW aus den zum Tag vor dem Inkrafttreten des UG an der Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen und wird dieser gegebenenfalls gemäß § 7 Abs. 3 UG durch Leistungsvereinbarungen oder gemäß § 8 UG durch Verordnungen der Bundesregierung ergänzt.
Da an den Leistungen der Universität ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit besteht, muss sichergestellt werden, dass diese Leistungen auch erbracht werden. Dies betrifft v.a. das Studienangebot; die Studienangebote müssen entsprechende berufliche Qualifikationen vermitteln. Hier haben die Universitäten ihr Angebot an den zukünftigen Entwicklungen und Bedürfnissen zu orientieren. Diese Orientierung soll v.a. durch die Leistungsvereinbarung erfolgen; in dieser sind entsprechende Feststellungen zu treffen. In diesem Sinne ist § 7 Abs. 3 UG zu verstehen, der bestimmt, dass Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten im Wege der Leistungsvereinbarungen zulässig sind; die Leistungsvereinbarungen umfassen das gesamte Leistungsspektrum der Universitäten (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 7; Rz 7).
Basis der Leistungsvereinbarung ist der Entwicklungsplan, in dem die Universität ihre individuellen Aufgabenschwerpunkte für sich selbst definiert (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 13, Rz 2).
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a UG ist Inhalt der Leistungsvereinbarung u. a. die Personalentwicklung. Diese soll nun auch im Entwicklungsplan stärker sichtbar gemacht werden. Inhalt des Entwicklungsplanes wird in Hinkunft eine Beschreibung der Personalentwicklung und Personalstrategie sein. Dies umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene für den wissenschaftlichen Nachwuchs (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 14, Rz 1).
Die beantragte Lehrbefugnis muss notwendigerweise in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Nach § 103 Abs. 4 UG ist ein Antrag abzulehnen, der nicht in diesen Wirkungsbereich fällt. Somit ist zu prüfen, wie der Antrag in den Wirkungsbereich der Universität passt; der Wirkungsbereich ergibt sich daraus, dass Fächer an der Universität bereits gelehrt werden oder in diesen Fächern Forschung betrieben wird (vgl. wieder Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 103, Rz 7).
Durch die Novelle 2009 des UG wurde der Passus, wonach die beantragte Lehrbefugnis "in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen" muss, abgeändert, indem die Wortfolge "oder diesen sinnvoll ergänzen" gestrichen wurde. Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Universitäten nicht auf dem Wege von Habilitationen und neu geschaffenen Privatdozenten ihre Tätigkeit neu ausrichten sollen, v.a. dann, wenn keine weiteren Voraussetzungen für eine derartige Erweiterung gegeben sind. Diese Voraussetzungen könnten z.B. sein: neue Curricula, neue Forschungseinrichtungen, neue künstlerische Betätigungsfelder. Die neue Rechtslage trägt der zentralen Rolle des Entwicklungsplanes und im weiteren des Organisationsplanes Rechnung und fordert, für eine sinnvolle Erweiterung bestehender Lehr-, Forschungs- und künstlerischer Tätigkeiten entsprechende Entscheidungen v.a. im Entwicklungsplan, in eventu auch im Organisationplan, vorab zu fixieren und damit klare juristische Voraussetzungen zu schaffen (siehe dazu Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 103, Rz 7).
Im gegenständlichen Fall ist der Wirkungsbereich der Universität anhand der an der Universität zum Stichtag 30. September 2002 eingerichteten Studien und den abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen festzulegen. Eine venia docendi ist daher nur für die an der MDW bereits eingerichteten Studien bzw. Fächer zu erteilen.
Der Gesetzgeber des UG wollte unter einem "wissenschaftlichen Fach" im Wesentlichen dasselbe verstanden wissen wie die Vorgängerbestimmungen (§ 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 1 UOG 1993). Nach diesen war für das Vorliegen eines wissenschaftlichen Faches der unangefochtene bisherige Gebrauch im Wissenschaftsbetrieb bzw. in der Wissenschaftsverwaltungspraxis maßgebend (vgl. VwGH 09.07.2003, 99/12/0242, m.w.N.). Entscheidende Bedeutung hat somit die im Wissenschaftsbetrieb unangefochtene vorherrschende Gesamtauffassung der beteiligten Fächer bzw. ihrer Vertreter (vgl. VwGH 16.06.2009, 2007/10/0182). Auch wenn sich die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Terminus "wissenschaftliches Fach" bezieht, kann für den Terminus "künstlerisches Fach", welcher ebenso in § 103 Abs. 1 UG genannt wird, nichts anderes gelten.
Wie festgestellt, ist der Antrag der Beschwerdeführerin für ihr bisheriges Tätigkeitsfeld - Korrepetition im Bereich des Instrumentalunterrichts - und nicht auf die Verleihung einer Lehrbefugnis für das Fach "Opernkorrepetition" gerichtet. Somit begehrte sie die Verleihung einer Lehrbefugnis für das Fach "Korrepetition" am Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente. Damit erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung mit der Professur von o.Univ.-Prof. XXXX , welche nunmehr seit dem Entwicklungsplan der MDW 2016 bis 2018 als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" eingerichtet ist, da der Antrag auf Verleihung einer Lehrbefugnis nicht auf dieses Fach gerichtet war.
Nach der Legaldefinition des § 4 Z 23 UniStG sind "Fächer" thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden (siehe auch Leonhartsberger "Das Habilitationsverfahren nach dem UOG 1993", S. 23). Die Legaldefinition der studienrechtlichen Bestimmungen des mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getretenen UniStG ist nach wie vor im Rahmen der historischen Auslegung nun für das UG heranzuziehen (siehe dazu etwa VwGH 07.09.2004, 2003/18/0194).
Wie festgestellt, ist an der MDW kein Studium bzw. Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts eingerichtet. Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts wird auch nicht durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt, weshalb nicht von einem "Fach" auszugehen ist. Auch aus der Leistungsvereinbarung und dem Entwicklungsplan der MDW lässt sich nicht schließen, dass es sich dabei um ein Fach handelt.
Somit erfolgte die Zurückweisung des Habilitationsantrages zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Habilitationsantrag zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsbegehren, Entwicklungsplan, Habilitationsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2133667.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019