Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
W116 2151960-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Mag. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, beim Landesschulrat für Steiermark vom 02.02.2017, DKI P9/0006-DIS/2017, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Lehrer für Bewegung und Sport im BG/BRG XXXX, XXXX.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden (in der Folge DKL), vom 02.02.2017, DKI P9/0006-DIS/2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 BDG 1979 bis auf weiteres vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der DKL durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären.
Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, dass er am 13.01.2017 als Lehrer für Bewegung und Sport des oben gennannten BG/BRG trotz Absperrung und Warnhinweisen die Eislauffläche des XXXX mit seiner Schülergruppe der zweiten Klasse betreten haben soll. Beim Eislaufen habe sich ein namentlich genannter Schüler verletzt und durch einen Sturz Schnittwunden am rechten Oberschenkel erlitten. Der Schüler sei durch eine Kante im Eis zu Sturz gekommen und habe sich dadurch die Kufe selbst in den Oberschenkel gerammt. Der namentlich genannte Pächter des Eislaufplatzes, habe dem Beschwerdeführer am Vortag (12.01.2017) vor dem erhöhten Sicherheitsrisiko gewarnt, ihn am 12.01.2017 um 17:00 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Eislaufplatz nicht zur Verfügung stehen würde und gesperrt sei. Die in der Wettervorhersage angekündigten Regen- bzw. Schneefälle würden die Eisoberfläche beeinträchtigen und einen sicheren Eislaufbetrieb nicht ermöglichen. Daher könne er das Eislaufen nicht gestatten und müsse den Platz sperren. Der Disziplinarbeschuldigte sei aber trotz aller Verbote mit den Schülern zum genannten Eislaufplatz gegangen. Es sei auch kein Angestellter anwesend und der Zugang zur Eisfläche sei durch Gatter und Tische versperrt gewesen.
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.02.2017 nachweislich zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der DKL ein, worin geltend gemacht wird, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 BDG 1979 rechtswidrig erfolgt sei. In der Begründung wird zunächst eingestanden, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2017 als Turnlehrer des BG/BRG S. die Eislauffläche des H. Teiches mit seiner Schülergruppe der zweiten Klasse betreten hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitarbeiter des Betreibers vor Ort gewesen sei, sowie dass der Eingang zur Eisfläche durch ein unversperrtes Tor und einen Tisch verstellt gewesen und vom Beschwerdeführer geöffnet worden sei. In der Folge sei es leider zu einem Unfall gekommen, wobei sich ein namentlich gennannte Schüler eine Schnittwunde am rechten Oberschenkel zugezogen habe. Der Schüler sei in der Folge ordnungsgemäß versorgt und mit der Rettung ins Krankenhaus verbracht worden, wo die Wunde genäht wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Mitarbeiterin des Betreibers erschienen und habe das Benützungsentgelt für die Eislauffläche kassiert. Danach habe der Beschwerdeführer unverzüglich einen Bericht verfasst und in der Schule abgegeben. Eine Unfallmeldung sei ordnungsgemäß ausgefüllt und an die AUVA übermittelt worden.
Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es stehe außer Zweifel und werde auch vom Beschwerdeführer zugestanden, dass ein begründeter Verdacht für eine Dienstpflichtverletzung vorliege. Die Feststellung, wonach sich der Schüler aufgrund des schlechten Zustands der Eislauffläche verletzt habe, sei aber aus dem Akt in keinster Weise ableitbar. Es gebe auch keinerlei Beweisergebnisse und Einvernahmen von Betroffenen, die diese Annahme bestärken würden. Der Betreiber des Eislaufplatzes habe in seiner Stellungnahme vom 13.01.2017 angegeben, dass die Benutzung der Eisfläche bei Schneefall oder Regen aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sei. Weder am Tag des Unfalls, noch am Tag davor habe es geschneit oder geregnet, weshalb auch die Annahme einer schlechten Eisfläche oder eine Gefahr für die Schüler nicht zu Recht erfolgt sei. Es bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Eislaufens die Eisfläche an diesem Tag noch nicht eröffnet gewesen sei und dem Unfall bzw. der Verletzung des Schülers. Der Unfall sei bedauerlich, aber ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt. Nachdem an diesem Tag die Mitarbeiterin des Betreibers in der Folge erschienen und das Benutzungsentgelt für die Schüler an sie bezahlt worden sei, könne letztendlich nur der Schluss gezogen werden, dass das Eisläufen möglich und ohne Gefahrenerhöhung erfolgen habe können. Eine dauerhafte Suspendierung erscheine objektiv und subjektiv nicht notwendig und sei daher rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen im bekämpftem Suspendierungsbescheid sei das darin angeführte Aufsehen in der Öffentlichkeit weder eingetreten, noch seien dem Beschwerdeführer von den Eltern und dem Schüler Vorwürfe gemacht worden. Dies sei insofern zu berücksichtigen, da eben nicht "nur der Geschädigte" (wie im Bescheid ausgeführt), sondern "nicht einmal der Geschädigte" dem Beschwerdeführer einen Vorwurf gemacht habe. Richtig sei, dass der Landesschulrat für Steiermark mit Schreiben vom 20.01.2017 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet habe und Vorerhebungen wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet worden seien. Ein Fahrlässigkeitsdelikt alleine sei jedoch nicht geeignet eine Suspendierung zu begründen. Das Ansehen der Schule würde durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst nicht gefährdet werden. Auch der Rückschluss der DKL, dass das vorgeworfene Verhalten geeignet wäre, wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht zu gefährden, da bei Belassung im Dienst die weitere Verletzung von Schülern zu befürchten wäre, sei überschießend. Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sei klar ersichtlich, dass ihm sein Fehlverhalten bewusst gewesen sei und daher in keinster Weise mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Der Beschwerdeführer genieße bei Schülern und Eltern ein hervorragendes Ansehen und sei die Annahme der Disziplinarkommission, die Suspendierung wäre notwendig, um eine weitere Gefährdung von Schülern zu verhindern, überzogen.
Gemäß § 112 Abs 1 Z3 BDG 1979 sei eine Beamtin oder ein Beamter dann zu suspendieren, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Der Beschwerdeführer sei seit Jahrzehnten Lehrer und werde von Schülern, Eltern und Lehrern geschätzt. Richtig sei und dies wäre dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass im Rahmen der Aufsichtspflicht der Lehrer auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren habe. Gehe man aber, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den Handlungen des Lehrers vor Betreten der Eisfläche und der Verletzung des Schülers bestehe bzw., dass sich der Schüler auch bei ordnungsgemäßer Öffnung des Eislaufplatzes verletzt hätte, so habe der Lehrer diese Aufsichtspflicht auch nicht verletzt. Die Suspendierung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht notwendig, um der Öffentlichkeit vor Augen zu führen, dass das Verhalten des Lehrers unrichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.02.2017 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs 2 BDG 1979 i. d.g.F. das Disziplinarverfahren eingeleitet worden und werde dieses ordnungsgemäß abgehalten werden. Auch das Ergebnis werde in der Öffentlichkeit bekannt werden. Die vorläufige Suspendierung des Lehrers für eine gewisse Zeit in Kombination mit dem danach anschließenden Disziplinarverfahren reiche jedenfalls aus, um den Lehrer sein Verhalten vor Augen zu führen und auch in der Öffentlichkeit das Vertrauen in die Dienstbehörde zu stärken. Eine dauerhafte Suspendierung im Anschluss an die vorläufige Suspendierung sei aber für den gegenständlichen Vorfall nicht notwendig und müsse als überzogen angesehen werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten von Beginn an eingestanden, nichts beschönigt und damit auch unterstrichen habe, dass in Hinkunft ein derartiges Verhalten vom ihm nicht mehr gesetzt werden werde.
4. Mit Schreiben vom 21.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Suspendierung und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass nach seiner Ansicht kein Grund mehr dafür bestehen würde, die Suspendierung weiterhin aufrechtzuerhalten, da das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Mit Benachrichtigung des Bezirksanwaltes vom 11.04.2017 sei seinem Rechtsvertreter nämlich mitgeteilt worden, dass das wegen § 88 Abs. 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß §°190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehen würde.
5. Mit Bescheid der DKL vom 28.04.2017, DKI P9/0008-DIS/2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin gemäß § 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF, bis auf weiteres vom Dienst suspendiert sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Suspendierung im gegenständlichen Fall keineswegs alleine aufgrund des Strafverfahrens ausgesprochen worden sei (vgl. Bescheid vom 02.02.2017, GZ.: DKI P9/0006-DIS/2017). Die mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 20.01.2017, GZ.:
1713.211259/30-2017, gemäß § 78 StPO erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz sei lediglich als zusätzlicher Grund dafür angesehen worden, dass das Ansehen der Schule durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst gefährdet wäre. Auch wenn das vorgeworfene Verhalten letztlich keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde (Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO), sei die Suspendierung nach Ansicht der DKL nach wie vor notwendig und könnte das seitens des Beschwerdeführers gesetzte Verhalten sehr wohl eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Im Rahmen der Aufsichtspflicht habe der Lehrer insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren - selbst wenn es nicht zu einer Verletzung eines Schülers kommt, sei die Aufsichtspflicht somit verletzt, wenn Schüler einer Gefahr ausgesetzt werden. Dabei sei erneut darauf hinzuweisen, dass Dienstpflichtverletzungen noch nicht nachgewiesen sein müssen, um eine Suspendierung auszusprechen.
Mit einer Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes solle vor allem eine schlechte Meinung der Bevölkerung von der Dienststelle des (unter Verdacht stehenden) Beamten verhindert werden. Dies sei insbesondere bei der Verletzung jener Dienstpflichten der Fall, die bereits im Tatbestand auf die Meinung der Bevölkerung abstellen (vgl. VwGH vom 06.11.2012, GZ.: 2012/09/0036). Nach Ansicht der DKS wäre durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst aufgrund der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes bzw. der Schule gefährdet, da der begründete Verdacht bestehen würde, dass er insbesondere die Aufsichtspflicht verletzt und minderjährige Schüler in Gefahr gebracht bzw. eine Gefährdung in Kauf genommen habe, und durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfene Gefährdung von minderjährigen Schülern trotz ausdrücklicher Warnhinweise, die von dem wegen § 88 Abs. 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren völlig unabhängig sei, seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zweifellos geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Dabei sei nicht entscheidend, ob und inwieweit die Dienstpflichtverletzungen im Einzelfall bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt seien (vgl. u.a. VwGH vom 27.09.2002, GZ.:
2001/09/0205, VwGH vom 27.06.2002, GZ.: 2001/09/0012 sowie VwGH vom 05.04.1990, GZ.: 90/09/0008).
Zudem sei das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes (insbesondere ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht) zu gefährden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigen würde, wäre nach Ansicht der DKL bei Belassung im Dienst die weitere Verletzung von Dienstpflichten zu befürchten, da es auch bereits in der Vergangenheit wiederholt zu einer Gefährdung von Schülern gekommen sei. Der namentlich genannte Schulleiter habe ihn nämlich bereits am 26.06.2014 aufgrund eines Vorfalles die Weisung erteilt, SchülerInnen im Rahmen des Unterrichts in Bewegung und Sport auf keinen Fall barfuß oder nur mit Socken bekleidet, außerhalb des Schulgeländes laufen zu lassen, um Verletzungen zu vermeiden. Zudem sei schon mittels Disziplinarverfügung vom 04.11.2009, GZ.:
1713.211259/20-2009, die Disziplinarstrafe des Verweises über den Beschwerdeführer verhängt worden, da dieser durch sein Verhalten Schüler gefährdet habe und ein Schüler verletzt worden sei. Die Suspendierung sei daher u.a. auch aus präventiven Gründen erfolgt.
Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO würde somit nichts daran ändern, dass durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes aus den obgenannten Gründen gefährdet wären. Da somit die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen seien, nicht weggefallen seien, könnte die Suspendierung nicht gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufgehoben werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.05.2017 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird im Zuge einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges u.a. außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2017 als Turnlehrer die näher genannte Eisfläche betreten habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitarbeiter des Betreibers vor Ort anwesend und der Eingang durch ein unversperrtes Gitter sowie einen Tisch verstellt gewesen sei, und berichtet, dass der Beschwerdeführer den verletzten Schüler ordnungsgemäß versorgt und mit der Rettung ins Krankenhaus geschickt, unverzüglich einen Bericht in der Schule abgegeben und eine Unfallmeldung an die AUVA übermittelt habe. Ferner sei nach dem Abtransport des Verletzten eine Mitarbeiterin des Betreibers erschienen und habe die Benutzungsgebühr kassiert. Weiters wird zusammenfassend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Außerdem habe die Behörde in keinster Weise ausgeführt, warum das Ansehen der Schule und auch wesentliche Interessen des Dienstes nach wie vor berührt wären. Es würde zwar außer Frage stehen, dass der gegenständliche Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung darstellt, zu welcher sich der Beschwerdeführer bereits von Beginn des Verfahrens bekannt habe und in der Disziplinarverhandlung auch schuldig bekennen werde, jedoch seien die angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht so gravierend und würden auch in keiner Relation zu der bereits seit 17.01.2017 bestehenden Suspendierung stehen. Vielmehr sei durch die Einstellung des Strafverfahrens klargestellt, dass es sich um keine strafrechtlich relevanten Handlungen und somit auch um keine so gravierende Übertretung des Beschwerdeführers handeln würde, die die Aufrechterhaltung der Suspendierung notwendig machen würde.
7. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 legte die DKS die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wird darin zusammenfassend ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde nicht ausgeführt habe, warum das Ansehen der Schule und auch die wesentlichen Interessen des Dienstes nach wie vor berührt wären, aus Sicht der DKS nicht nachvollziehbar sei, da im angefochtenen Bescheid vom 28.04.2017 ausführlich auf die Gründe für die Aufrechterhaltung der Suspendierung eingegangen worden sei. Hinsichtlich der monierten fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Einräumung eines Parteiengehörs im gegenständlichen Fall nicht geboten gewesen. Das Recht auf Parteiengehör würde sich nach der Judikatur des VwGH nämlich auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt beziehen. Die Behörde sei aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenden Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht aufgrund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. VwGH vom 23.02.2017, GZ.: Ra 2016/20/0089; VwGH vom 31.01.2012, GZ.: 2010/05/0212). Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer der maßgebliche Sachverhalt bereits zur Gänze bekannt und er habe sich bereits in seinen an den Landesschulrat für Steiermark und an Frau Mag. XXXX gerichteten Stellungnahmen vom 31.01.2017, in der Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom 02.02.2017, GZ.: DKI P9/0006-DIS/2017, sowie im Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 21.04.2017 zu der Suspendierung geäußert. Die eingebrachte Beschwerde würde somit nichts an der Rechtsansicht der DKS ändern, sodass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben habe können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Lehrer für Bewegung und Sport im BG/BRG XXXX, XXXX.
Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, am 13.01.2017 als Lehrer für Bewegung und Sport des namentlich genannten BG/BRG im Rahmen des Unterrichts die Eislauffläche eines namentlich genannten Teiches mit seiner Schülergruppe der zweiten Klasse betreten zu haben, obwohl der Betreiber des Eislaufplatzes ihm am Vortag aus Sicherheitsgründen abgesagt hat, der Zugang zur Eisfläche durch ein Gatter sowie Tische versperrt und zu diesem Zeitpunkt kein Mitarbeiter des Betreibers vor Ort gewesen ist. Ein namentlich genannter Schüler hat sich in der Folge beim Eislaufen verletzt und durch einen Sturz Schnittwunden am rechten Oberschenkel erlitten. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen seine Aufsichtspflichten als Lehrer und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus dem an die Direktion seiner Schule gerichteten Unfallbericht des Disziplinarbeschuldigten vom 13.01.2017 und aus der Anzeige des Landesschulrates für Steiermark vom 20.01.2017 an die Staatsanwaltschaft Graz.
Auch der Beschwerdeführer selbst hat weder im Zuge seiner schriftlichen Rechtfertigung (insbesondere Stellungnahmen vom 31.01.2017 an den Landesschulrat für Steiermark und an Mag. XXXX) noch in seiner Beschwerde bestritten, am 13.01.2017 als Turnlehrer mit seiner Schulklasse die näher genannte Eisfläche (eigenmächtig) betreten zu haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitarbeiter des Betreibers vor Ort anwesend und der Eingang durch ein unversperrtes Gitter sowie einen Tisch verstellt gewesen ist. Vielmehr gesteht er sein Fehlverhalten bzw. einen schweren Fehler ein, den er zutiefst bereuen würde, bzw. dass es nicht richtig gewesen sei, die Absperrung zu ignorieren (vgl. Stellungnahme vom 31.01.2017 an Mag. XXXX). Ferner bestreitet er nicht, dass der gegenständliche Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung darstellen könnte, der er sich im Rahmen der Disziplinarverhandlung schuldig bekennen möchte. Er vertritt ledichlich die Ansicht, dass die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung nicht so gravierend sei bzw. in keiner Relation zur Suspendierung stehen würde, die bereits seit 17.01.2017 bestehen würde.
Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus dem seitens der DKL zitierten § 51 Abs. 3 SchUG eindeutig ergibt, gehört die Beaufsichtigung der Schüler zu den wesentlichen Dienstpflichten eines Lehrers. Lehrer haben dabei insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. An diese Aufsichtspflicht wird durch den "Aufsichtserlass" des Bundesministeriums vom 28.07.2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr. 15/2005, in gefährlichen Situationen wie dem Turnunterricht, ein strengerer Maßstab angelegt, als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich um minderjährige Schüler gehandelt hat, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Auskunft und Absage des Pächters des Eislaufplatzes, dass der Eislaufbetrieb für den 13.01.2017 aus Sicherheitsgründen bzw. wegen erhöhter Verletzungsgefahr gesperrt sei, und insbesondere auch des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte das Tor ohne Erlaubnis geöffnet, die Tische entfernt und die Eisfläche vor Betriebsbeginn (eigenmächtig) genützt haben soll (vgl. E-Mail des Betreibers vom 13.01.2017), besteht der begründete Verdacht, dass er durch sein Verhalten seine Aufsichtspflicht gröblich verletzt und minderjährige Schüler dadurch in ernste Gefahr gebracht bzw. deren Gefährdung jedenfalls in Kauf genommen und somit ein Verhalten gesetzt hat, welches das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Sportlehrer ernsthaft beeinträchtigen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsnormen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[...]
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012:
§ 51. [...]
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
......"
3.2 Auslegung:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3.3. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Im gegenständlichen Fall ist der DKL zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten richtete sich eindeutig gegen die in § 51 Abs. 3 SchUG normierten Kernpflichten eines Lehrers, nämlich auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der (anvertrauten) Schüler zu achten und allfällige Gefahren nach Kräften abzuwenden. Immerhin hat der Disziplinarbeschuldigte offenbar sowohl die telefonische Auskunft des Betreibers, wonach ein Eislaufbetrieb aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, zumal die Verletzungsgefahr zu groß wäre, als auch die Absperrung des Eislaufplatzes (3 Stehtische, Zaun-Tor) und den Umstand ignoriert, dass der Platz nicht in Betrieb war. Ferner hat er den Eislaufplatz offenkundig vor seinem Unterricht auch nicht ausreichend auf dessen Nutzbarkeit und Sicherheit hin überprüft. Dies würden jedoch die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Pflichten nahelegen. Insbesondere hat es sich im konkreten Fall um eine Aufsichtsführung in einer gefährlichen Situation (Turnunterricht) gehandelt, welche nach dem "Aufsichtserlass" des Bundesministeriums vom 28.07.2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr. 15/2005, zudem einen strengeren Maßstab ansetzt, und waren minderjährige Schüler betroffen, welche eines besonderen Schutzes bedürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren letztendlich gemäß §°190 Z 2 StPO eingestellt wurde.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Erwachsener und Lehrer für die ihm anvertrauten minderjährigen Schüler eine Vorbildfunktion innehatte, der er durch sein Verhalten (eigenmächtige Beseitigung einer Absperrung und Benützung außerhalb der Betriebszeiten) nicht entsprechend gerecht geworden ist. Auch vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der DKL zu folgen, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet erscheint, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, wobei im Einzelfall nicht entscheidend ist, ob und inwieweit diese tatsächlich bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt ist (vgl. u.a. VwGH vom 27.09.2002, GZ.: 2001/09/0205, VwGH vom 27.06.2002, GZ.: 2001/09/0012 sowie VwGH vom 05.04.1990, GZ.:
Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Wie oben ausgeführt, geht selbst Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung aus. Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der DKL im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.
Zusammengefasst erscheint gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um das Vertrauen der Allgemeinheit bzw. der Eltern der Schüler in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht weiter zu erschüttern. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 für die ausgesprochene Suspendierung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, körperliche Sicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2151960.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019