Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2209122-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. ALGERIEN alias staatenlos, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und im Spruchpunkt V die Wortfolge "nach Algerien alias Staatenlos" durch folgende ersetzt wird: "nach Algerien".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte unter einem seiner Aliasnamen am 08. und 15.02.2016 jeweils in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz als angeblich Staatenloser aus Palästina und am 21.06.2016 nach einer fremdenpolizeilichen Festnahme einen solchen in Österreich, wobei er sich illegal eingereist mit einem anderen Namen und einem falschen Geburtsdatum als minderjährig ausgab und erstbefragt neben dem Herkunftsland Algerien als Fluchtgrund erklärte, seine Eltern seien verstorben und die Geschwister kümmerten sich nicht um ihn.
Am 04.11.2016 einvernommen gab er an, seine Onkel hätten ihn umbringen wollen. Sein Vater habe in den 1990ern Probleme mit Terroristen gehabt und bei diesen mitgemacht. Er sei verurteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer und seine Geschwister verfolgt würden. Er habe um sein Leben Angst. Man stehe "in der Mitte zwischen Terroristen und Regierung". Sein Bruder sei angeschossen worden und halte sich wie der Beschwerdeführer versteckt.
Die Terroristen, zu denen auch sein Onkel gehöre, hätten ihn mit 13 mitnehmen wollen. Den für die Ausreise benötigten Betrag habe er dem Onkel gestohlen und 2014 den Herkunftsstaat verlassen.
Da der Beschwerdeführer der Ladung zur Altersfeststellung nicht folgte, legte das BFA seine Volljährigkeit und das im Spruch genannte Geburtsdatum fest.
2. Der abweisende Bescheid des BFA vom10.02.2017 wurde rechtskräftig. Darin sprach das BFA auch die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien sowie betreffend dessen Aufenthaltsrecht aus, dass er dieses ab 30.01.2017 verloren habe.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.03.2017 nach Nahrungsverweigerung aus der Schubhaft entlassen, reiste spätestens am 10.12.2017 nach Deutschland und später Holland, wo er je einen weiteren Asylantrag stellte. Aus Amsterdam am 17.05.2018 übernommen, stellte er am Flughafen XXXX einen Folgeantrag, zu dem er angab, er wolle "aus persönlichen Gründen" sein Asylverfahren in Österreich weiterführen.
Es gebe keine neuen Gründe. Seine ganze Familie im Herkunftsstaat habe aus Terroristen bestanden, Ende 2017 seinen Bruder getötet. Es seien islamistische Terroristen, von denen drei oder vier ihn schon 2012 entführt und untertags festgehalten hätten.
Diesen Folgeantrag erledigte das BFA mit dem bekämpften Bescheid. Er beinhaltet die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache betreffend Asyl (Spruchpunkt I) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II), die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Algerien alias Staatenlos" (Spruchpunkt V) sowie jene des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
4. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Gründe geschildert, aus denen er nicht zurückkehren könne, und des Weiteren auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, Sunnit aus der Volksgruppe der Araber und seit 01.08.2018 in einer Flüchtlingsunterkunft gemeldet. Abgesehen von Inhaftierungen und einer 18-tägigen Obdachlosenmeldung zum Jahreswechsel 2016/17 ist das sein erster gemeldeter Wohnsitz im Inland. Seine Identität steht nicht fest.
Das LGS XXXX hat den Beschwerdeführer am XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift unter Anwendung des halbierten Strafrahmens nach § 5 Z. 4 JGG zu fünf Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe verurteilt, unter anderem wegen einer Reihe von Diebstählen, die er am XXXX begonnen hatte.
Er hat im Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Gemüseverkäufer gearbeitet. Dort lebt der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers, darunter mehrere Geschwister, in Belgien nach seinen Angaben ein Onkel und weitere Angehörige. Er spricht Arabisch als Muttersprache und nach eigenen Angaben sehr schlecht Französisch.
Im Inland leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Er hat hier kein über die alltäglichen Verrichtungen und die früheren Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinausgehendes Privatleben. Es können keine Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder integrative Verfestigung erkannt werden. Insbesondere konnte er keine qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache mittels Kurs- oder Prüfungsbestätigungen nachweisen, ist nicht Mitglied einer Organisation und nicht erwerbstätig.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat unter maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen:
1.2.1 Sicherheitslage
In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).
Spezifische regionale Risiken
Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 16.2.2018). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 16.2.2018).
Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vgl. FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).
1.2.2 Grundversorgung
Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Die "rente pétrolière" ist langfristig fragil - hinzu kommt die Unsicherheit über die künftige politische Entwicklung und die Stabilität des Landes. Für das Jahr 2017 verdüstern sich die Aussichten somit. Ein neues Budgetgesetz sieht u. a. eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vor. Öffentliche Ausgaben werden drastisch eingeschränkt - manche Stimmen sprechen bereits von einer "Kriegserklärung" an die algerische Gesellschaft (GIZ 12.2016b).
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 23.2.2017).
Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten (GIZ 12.2016b). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
1.2.3 Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
1.3 Weitere Feststellungen zum Sachverhalt:
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann mit dem BFA zusammengefasst festgestellt werden, dass sich seit dem vorangegangenen Verfahren nichts für den Beschwerdeführer Bedeutendes geändert hat, womit dieser im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat zu einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, und es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Im vorliegenden Folgeantrag gibt der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe an, sondern hält die geltend gemachten weiter aufrecht und steigert sie.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes einschließlich des oben angeführten Urteils des LGS Wien.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Register der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers seinen Lebensumständen, seiner Volljährigkeit, seinem Personenstand und seiner Kinderlosigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit beruhen seinen diesbezüglichen Angaben, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit werden zudem vom Fehlen gegenteiligen Vorbringens gestützt.
Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregister und dem Urteil. Seine Wohnsitzmeldungen sind aus dem zentralen Melderegister ersichtlich.
2.3 Zur Lage im Herkunftsland
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Der Beschwerdeführer ist ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat am 08.06.2018 einvernommen erklärt, die Länderfeststellungen nicht zu wollen.
2.4 Zum sonstigen Sachverhalt:
Die weiteren Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akt des BFA sowie den Registerabfragen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufrechterhält und steigert ergibt sich aus dem Vergleich der Vorbringen, wobei im nunmehrigen Verfahren die private Verfolgung noch um Elemente wie die Entführung 2012 (die er im Vorverfahren vergessen haben will, "Ich war gestresst", AS 82) und die Tötung des Bruders 2017 anreichert (AS 83), sowie um den Zusatz: "Mein Onkel und mein Vater und die ganze Familie, außer den Familienangehörigen in Belgien, waren selbst Terroristen."
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das schon im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Dies gilt fallbezogen sowohl für die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Status eines Asyl- wie für die Zurückweisung bezogen auf den des subsidiär Schutzberechtigten.
Entscheidend ist somit, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet. Weder in Bezug auf seine Person noch auf die bestehenden und zu erwartenden Verhältnisse im Herkunftsstaat sind gegenüber den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts Verschlechterungen aufgetreten, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK weniger unwahrscheinlich erscheinen ließen.
Dem BFA ist also auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Demnach ergab sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen des BFA oder des Gerichts ein Hinweis darauf, dass betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers eine Änderung der Sach- oder der Rechtslage eingetreten wäre, und zwar sowohl bezogen auf die Voraussetzungen für Asyl als auch auf jene für subsidiären Schutz.
Betreffend beide Status liegt damit eine entschiedene Sache vor, was einer neuen inhaltlichen Entscheidung entgegensteht Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus diesem Grund war also rechtmäßig, weshalb die Beschwerde im Hinblick auf beide Spruchpunkte des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt (S. 37, AS 123), das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandes-bringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Das Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 17.05.2018 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 23.10.2018 eine Dauer von nur rund 5 Monaten. Der Beschwerdeführer hat erst seit 01.08.2018 einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, und sein kurzer Aufenthalt beruhte auf einer vorläufigen, nicht gesicherten rechtlichen Grundlage. In dieser Zeit konnte auch keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut werden.
Im Ergebnis gleich ist sein erster Aufenthalt zu qualifizieren, der obendrein durch die Delinquenz des Beschwerdeführers spätestens ab dem dritten Monat nach Antragstellung gekennzeichnet war.
Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft oder eine familiäre Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben in Österreich oder Erwerb von Sprachkenntnissen.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, ungefähr 18 von 20 Jahren, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem sehr kurzen Aufenthalt naturgemäß keine Integrationsmerkmale aufweist, und diesen nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte. Das Verwenden von Aliasdaten und die Drogen- und sonstige Delinquenz weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Wenn § 52 Abs. 9 FPG von der Abschiebung in einen oder mehrere "bestimmte Staaten" handelt, dann ist davon auszugehen, dass es dabei um Völkerrechtssubjekte geht, nicht um Merkmale von Personen. Ein Völkerrechtssubjekt "Staatenlos", auch wenn es wie vom BFA großgeschrieben wird, existiert nicht, ebenso wenig eines, das "Algerien alias Staatenlos" hieße.
Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich um den versehentlichen Gebrauch eines Textbausteins handelt, nämlich den der "Staatsangehörigkeit", sodass der Spruchteil auch dahingehend zu korrigieren war (§ 62 Abs. 4 AVG), dass "alias Staatenlos" daraus entfällt.
Im Übrigen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt aus den angeführten Gründen abzuweisen.
3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Fall ist.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden und gesteigerten Fluchtvorbringen im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass seit der Bescheiderlassung rund sechs Wochen vergangen sind - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung des BFA hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2209122.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019