TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/1 96/21/0230

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des KV in Wien, geboren am 21. September 1977, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Christian Hausmaninger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1995, Zl. Fr 4465/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus.

Dies begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1995 "illegal", in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung zu sein. Sein am 11. Oktober 1995 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden, weil der Tatbestand der direkten Einreise nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in der Türkei aufgehalten. Die Türkei habe die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet, weshalb der Beschwerdeführer bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Da er nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei der Beschwerdeführer auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein Aufenthalt in Österreich unterliege somit uneingeschränkt den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Mittel zu seinem Unterhalt. Aus der Aufnahme in die Bundesbetreuung könne mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes nicht abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z. 4) oder wenn sie unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monats betreten werden (Z. 6). Die belangte Behörde durfte den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG im Hinblick darauf als erfüllt ansehen, dass der Beschwerdeführer einerseits unbestritten am 8. Oktober 1995 ohne gültiges Reisedokument und ohne den erforderlichen Sichtvermerk, somit unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes, einreiste und andererseits anlässlich der Stellung eines Asylantrages am 11. Oktober 1995 Behördenkontakt hatte, somit innerhalb der normierten Monatsfrist betreten wurde. Da sohin die auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gestützte Ausweisung mit dem Gesetz in Einklang steht, kann es dahingestellt bleiben, ob sie rechtens auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. gegründet werden konnte.

Das Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zukomme, ist nicht zielführend. Diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt nämlich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht jedem Asylwerber, sondern nur einem solchen Asylwerber zu, der "gemäß § 6 eingereist ist". Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, weil er nicht direkt aus dem Staat (Iran) gekommen ist, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991). Gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 leg. cit. ist ein Asylwerber zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, wenn der Betroffene im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat bedroht war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0987). Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen über eine Rückschiebungsgefahr von der Türkei in den Iran stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), denn im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, in der Türkei deswegen nicht um Asyl angesucht zu haben, weil ihm der Schlepper verboten habe, das Gasthaus zu verlassen. Von daher gesehen vermochte der Beschwerdeführer eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung - eine solche kann allein damit, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich in Wien-Schwechat die Einreise gestattet worden war, nicht begründet werden -, die der Ausweisung entgegenstünde, nicht darzutun. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, "ob ein Asylverfahren anhängig sei, und inwieweit dieses bereits rechtskräftig abgeschlossen sei", ist daher der Boden entzogen.

Nach dem Dargelegten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 1. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210230.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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