TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W122 2124432-2

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2124432-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Egon STÖGER in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2017, Zl. P6/70327/2015-PA, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b BDG 1979 i.V.m. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate zum XXXX .

In einer mit 15.1.2015 datierten Dienstzeitbestätigung zur Schwerarbeiterregelung bestätigte der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht, dass die Zeiten des Beschwerdeführers am Landeskriminalamt mindestens zur Hälfte als wachespezifischer Außendienst dokumentiert wären.

Mit Schreiben vom 12.1.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Formblatt zur Kenntnis gebracht, wonach er 67 Schwerarbeitsmonate an einem genannten Gendarmerieposten aufweise. Während seiner Tätigkeit in der Administration und in der Führungsunterstützung, das wären zwölf und 126 Monate, hätte der Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate aufzuweisen.

Der darüber erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2016, P6/70/327/2015-PA wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2017, W122 2124432-1/3E aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, das Ausmaß der wachespezifischen Außendiensttätigkeit zu ermitteln.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde abermals festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX 67 Schwerarbeitsmonate aufweise. Nach detaillierter Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage gelistete die belangte Behörde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitraum auf und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weniger als die Hälfte seiner Dienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht hätte. Die Arbeitsblatzbeschreibung hätte lediglich 5 % Außendiensttätigkeit erfasst.

Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 20.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und dahingehend zu entscheiden, dass 126 weitere Monate sowie zwölf weitere Monate in welchen der Beschwerdeführer der Führungsunterstützung bzw. der Administration zugeteilt war, als Schwerarbeitszeit angerechnet werden würden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Anzahl der Schwerarbeitszeit selbst festzustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es würde an einer Rechtsgrundlage mangeln.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Funktion in einem Schreiben der Bundesministerin für Inneres ausdrücklich ausgenommen worden wäre, andere jedoch nicht. Die Behörde hätte in unsachlicher Weise Tätigkeiten differenziert. Der Beschwerdeführer wäre in seinem Recht auf wohlerworbenen Rechte bzw. dadurch in seinem Vertrauen auf die geltende Rechtslage verletzt worden.

Weiters wäre der Bescheid infolge von Verfahrensmängeln aufzuheben, da der Bescheid ohne eine Bezug habende Tabelle zugestellt worden wäre und eine Überprüfung nicht vorgenommen werden hätte können.

Am 13.06.2018 und 21.11.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst jeweils nicht erschienen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Landeskriminalamt Tirol zur Dienstleistung zugewiesen.

Im November 1998 vollendete der Beschwerdeführer sein 40. Lebensjahr. Vom 01.12.1998 bis zum 30.06.2004 verbrachte der Beschwerdeführer 67 Monate mit überwiegender exekutiver Außendiensttätigkeit am Gendarmerieposten XXXX .

Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer überwiegend mit Angelegenheiten der Kanzleiführung, Dienstplanung, Personalangelegenheiten, berufsbegleitende Fortbildung, bundesweite Kurse/Seminare, ökonomisch-administrative Angelegenheiten, Fachliteratur, Fuhrpark, Nachrichtenmittel, allgemeine Einsatzmittel, und EDV-Angelegenheiten im Fachbereich Administration der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos betraut. Tätigkeiten über diese Bereiche hinaus fielen lediglich marginal an.

Nach Zusammenlegung der Polizei mit der Gendarmerie war der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX mit Angelegenheiten aus folgenden Bereichen der Führungsunterstützung des Landeskriminalamtes betraut:

Dienstplanung und, ökonomisch-administrative Angelegenheiten, kriminalpolizeiliche berufsbegleitende Fortbildung, Nachrichten-und Einsatzmittel sowie Fuhrpark und Unterkunft.

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gingen nicht erheblich über Betreuung und Kontrolle des Fuhrparks, Kontrolle und abschließend des elektronischen Fahrtenbuches, Vergabe von Fahrzeugen, Verwaltung der allgemeinen Einsatzmittel, Einteilung der Einsatztrainings- und Schießtrainingstermine, Beantragung und Verwaltung erforderlicher Nachrichtenmittel und Kopierer, Aktualisierung der Verständigungs- und Telefonverzeichnisse, Verwaltung, Besorgung und Ausgabe von Kleinmaterialien und diverser Hilfsmittel, Verwaltung des Amtsführungsbudgets, Monatsplanung, statistische Erfassungen und Berechnungen, Gnadenverfahren und Bescheide gemäß § 77 SPG, Auslandsschriftverkehr, Führung der Einlaufstelle, hinaus.

Während dieser beiden Zeiträume angefallene exekutive Außendienste hatte der Beschwerdeführer in unerheblich geringem Ausmaß von weniger als 10 % der dienstplanmäßigen Dienstzeit zu verrichten. Besonderen psychischen oder physischen Belastungen war der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX nicht ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Trotz des Fernbleibens des Beschwerdeführers von den beiden Verhandlungsterminen am Bundesverwaltungsgericht konnten die oben angeführten Feststellungen mit hinreichender Sicherheit getroffen werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der Arbeitsplatzbeschreibung und den Geschäftseinteilungen. Der Beschwerdeführer führte im Wege seiner anwaltlichen Vertretung lediglich an, dass die Feststellungen hinsichtlich des Außendienstes nicht stimmen würden, begründete dies jedoch nicht und nützte die Möglichkeiten einer mündlichen Darstellung seiner Dienste nicht.

Wenn der Beschwerdeführer auf mittlerweile skartierte schriftliche Diensteinteilungen verweist und dem Dienstgeber die Beweislast hinsichtlich der Dienstverrichtungen übertragen möchte, verkennt der Beschwerdeführer das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Er ist den Feststellungen betreffend der geringen Außendiensttätigkeit in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Seine Entgegnungen bezogen sich lediglich auf formale Aspekte wie beispielsweise die Nummer auf der Arbeitsplatzbeschreibung, die Umbenennung der Organisationseinheit der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos in Landeskriminalamt mit der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie. Eine inhaltlich beschriebene Veränderung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der Änderung der Bezeichnung seiner Organisationseinheit brachte dieser nicht vor. Die Relevanz der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion eines Mitarbeiters der Führungsunterstützung bleibt aufgrund der nur marginal veränderten Aufgabenbereiche der Organisationseinheit gegenüber der Kriminalabteilung auch für diesen Zeitraum aufrecht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren konnte der maßgebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt und eine Sachentscheidung getroffen werden.

Zu A)

§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension')

§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 201/2013 lautet auszugsweise:

"Besonders belastende Berufstätigkeiten

§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder

3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder

...."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 lautet auszugsweise:

Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

..."

Wie sich aus der Normierung des § 15b BDG 1979 und des § 1 Z. 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeit Monate anzurechnende Zeiten nur solche Monate im Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen operativer Ermittlungstätigkeiten sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (Verwaltungsgerichtshof, 25.09.2017, Ro 2016/12/0003; 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).

Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht bloß eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf. Es kommt nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte (Verwaltungsgerichtshof, 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Dies konnte auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen und durch die Vorlage der oben angeführten Unterlagen geklärt werden.

Zwar reihte die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl II Nr. 201/2005 idF 208/2012) den Beschwerdeführer in die höhere Kategorie der Vergütung ein, bei der grundsätzlich zwei Drittel im Außendienst verbracht werden müssen, jedoch hatte der Beschwerdeführer dieses Tatbestandselement aufgrund seiner Zuweisung zum Landeskriminalamt für den höheren Bezug der Vergütung für besondere Gefährdung nicht zu erfüllen. Für die Vergütung für besondere Gefährdung war lediglich auf die Organisationseinheit abzustellen.

Dieses Prinzip war aufgrund der Beschränkung auf den wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten nicht auf die Anrechnung als Schwerarbeitsmonat zu übertragen. Wenn das Gesetz besondere physische und psychische Belastungen (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) nennt, eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung einräumt und diese Verordnung als besondere Arbeitsbedingung zumindest die Hälfte der Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst fordert kann durch das Bundesverwaltungsgericht keine Ermangelung einer Rechtsgrundlage erkannt werden.

Das klarstellende Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 07.08.2013, welches die Tätigkeiten der Führungsunterstützung ausdrücklich ausnimmt, hat keine konstitutive sondern nur erläuternde Bedeutung. Die in der Führungsunterstützung anfallenden Tätigkeiten waren bereits aufgrund ihrer verwaltungs- und innendienstlastigen Art nicht als Tätigkeiten überwiegend im Außendienst zu sehen.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die Differenzierung hinsichtlich wachespezifischer Außendienst wäre gesetzlich nicht determiniert ist er darauf zu verweisen, dass die gesetzliche Bestimmung der psychischen oder physischen besonders belastenden Arbeitsbedingungen eine hinreichende gesetzliche Normierung liefert, die durch den Verordnungsgeber konkretisiert wurde.

Die positive Erwähnung bestimmter Funktionen in der Verordnung über die Vergütung für besondere Gefährdung im Gegensatz zum begründeten abstrakten Ausschluss dieser Funktionen in der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten in Verbindung mit den konkret ausgeschlossenen Tätigkeitsbereichen im Schreiben der Innenministerin begründet keine unsachliche Differenzierung im Sinne des § 15b BDG 1979 sondern stützt sich auf objektiv nachvollziehbare Tatbestandselemente (Dienststellenzugehörigkeit, Belastungen, Außendienst, Tätigkeiten).

Da der Ausschluss von den Schwerarbeitsmonaten nicht willkürlich erfolgte, sondern aus den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfallenden Tätigkeiten im Innendienst nachvollziehbar war, was der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte, und hinsichtlich der übrigen angerechneten Zeiten am Gendarmerieposten überwiegend Außendienste anfielen, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage der Anrechnung der Schwerarbeitsmonate und die erforderliche wachespezifische Außendiensttätigkeit ist durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Ruhestandsversetzung, Schwerarbeitszeiten,
wachespezifischer Außendienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2124432.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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