TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 I416 2195153-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2195153-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der senegalesische Beschwerdeführer stellte am 20.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er in der Heimat als Mechaniker auf einem Schiff gearbeitet und im Zuge dessen einmal auf dem Schiff versteckte illegale Migranten entdeckt habe. Nachdem er dies herausgefunden habe, habe er Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen, weshalb er geflohen sei. Er habe seine Heimat 2009 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ungefähr fünf Jahre aufgehalten habe. Danach sei er über Mazedonien und Ungarn nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Arbeitgeber getötet zu werden.

2. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde noch festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, Zl. W153 2195153-1/7E als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant anzusehen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat. Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

4. Am 04.07.2018 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er folgendes an: "Meine alten Asylgründe sind aufrecht. Ich weiß jetzt jedoch, dass mich die Polizei in Senegal sucht. Vor ca. 10 Tagen hat mich mein Bruder kontaktiert und sagte mir, dass die Polizei mich aufgrund meiner schon bereits erwähnten Asylgründe sucht. Mir wird unrechtmäßig ein Mord angelastet." Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der Polizei getötet zu werden.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

6. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Gefragt, was nun konkret seine neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren seien, antwortete er wörtlich:

"Es sind dieselben Fluchtgründe wie aus meinem Vorverfahren." Er führte weiters aus, dass er von seinem Bruder erfahren habe, dass die senegalesische Polizei nach ihm suche. Als das Schiff, auf dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, nach Senegal zurückgekehrt sei, haben sein Chef und die Arbeitskollegen der Polizei sowie der Familie des Verschwundenen erzählt, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen ermordet habe. Im Falle seiner Rückkehr bekomme er ein großes Problem, denn in Senegal gebe es schlechte Gesetze. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt, woraufhin er erklärte: "Ich habe das Problem selbst. Was in den Informationsblättern zu Senegal steht ist mir nicht wichtig, ich bin derjenige der Probleme hat, ich weiß was mir droht."

7. Mit Schreiben vom selben Tag erstattete der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten und brachte zusammengefasst vor, dass dort in den Länderberichten über Folter durch Angehörige von Militär und Polizei und über sehr schlechte Haftbedingungen berichtet werde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erfahren habe, dass ihn die Polizei in Senegal suche, wurde ersucht, das Verfahren zuzulassen, um eine inhaltliche Entscheidung fällen zu können.

8. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2018 "gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Senegal zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei.

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unrichtige Beweiswürdigung, Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz, jedenfalls aber eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 zuerkennen und im Übrigen die ergangene Rückkehrentscheidung, und die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig sei, sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben.

10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.09.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist Staatsangehöriger Senegals und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Er ist muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Soninke. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, vier Schwestern und zwei Brüdern lebt in Senegal. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Er hat in seinem Heimatstaat die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Mechaniker bestritten.

Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.09.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018, Zl. XXXX und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, Zl. W153 2195153-1/7E abgewiesen. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers erwuchs mit 12.06.2018 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am 04.07.2018 seinen gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 12.06.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.09.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er gab neben den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen lediglich unsubstantiiert an, er habe vor wenigen Tagen bei einem Telefonat mit seinem Bruder erfahren, dass ihn die Polizei in Senegal aufgrund seiner bereits erwähnten Asylgründe suche, weil ihm unrechtmäßig ein Mord angelastet werde.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Senegal ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.

Es existieren keine sonstigen Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach der Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Senegal hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Senegal wurden im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Senegal eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild ist und die Gewaltenteilung rechtlich garantiert ist. Auch wenn in der Praxis eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden kann (AA 6.3.2018), werden die demokratischen Institutionen des Landes im Allgemeinen von allen Akteuren respektiert (BS 2018).

Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen unterzeichnet. Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 20.4.2018).

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018). Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt.

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 6.3.2018). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 11.2017b).

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 6.3.2018).

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Senegal allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Senegal unzulässig wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Senegal für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.

Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. W153 2195153-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Senegal und Österreich, sowie dass in Österreich weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK besteht, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus dem Akt. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Senegal ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 31.07.2018, ebenso, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und Familienangehörigen hat.

Die Feststellung zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und blieb dies auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden, dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte (Teilnahme an mehreren Projekten, an Deutschkursen, am XXXX Frühjahrsputz und an Straßenreinigungen im Ausmaß von 227,5 Stunden) bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Im nunmehrigen Verfahren brachte er keine weiteren erfolgten Integrationsschritte vor und es kann zudem aufgrund der Kürze der seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens verstrichenen Zeit nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.10.2018.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er Senegal verlassen habe, da im Jahr 2009 als Mechaniker auf einem Schiff gearbeitet habe und bei der Überfahrt in die Türkei wegen der Kenntnis von illegalen Passagieren an Bord vom Kapitän mit dem Tod bedroht wurde und er daher habe fliehen müssen.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass gegen den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Senegal besteht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, Zl. W153 2195153-1/7E, als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant gewesen sei. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffen zu befürchten habe.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am 04.07.2018 seinen gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.09.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

In seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, wobei er nunmehr darüberhinaus erstmals unsubstantiiert vorbringt, dass er von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, dass die senegalesische Polizei nach ihm suche, weil sein Chef und seine Arbeitskollegen gegenüber der Polizei sowie der Familie des Verschwundenen behauptet haben, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen ermordet habe. Im Falle seiner Rückkehr bekomme er ein großes Problem, denn in Senegal gebe es schlechte Gesetze.

Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, dies insbesondere aus folgenden Erwägungen:

Bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nach wie die gleichen Probleme wie im Erstverfahren handelt es sich letztlich nur um Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Dadurch macht er das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.02.2003, 99/20/0480).

Zunächst hat die belangte Behörde treffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, weshalb schon deshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Die belangte Behörde führte nachvollziehbar aus, dass ein Sachverhalt der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbauen würde ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Es ist der belangten Behörde auch durchwegs zu folgen, wenn sie ausführt, dass der alleinige Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Telefonat mit seinem Bruder nicht geeignet ist, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, zudem auch keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vorliegen und daher nicht nachvollzogen werden kann, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt wurde.

Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert angeführt wird, dass die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen sei, da die alleinige Behauptung eines Telefonates mit seinem Bruder geeignet sei, eine neu entstandene Bedrohungssituation zu bescheinigen, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, warum sie ihm die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines nunmehrigen Vorbringens abgesprochen hat, wobei auch seitens der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz keine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung erfolgte bzw. nicht substantiiert aufgezeigt wurde, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handeln würde.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sohin den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. Auch für den erkennenden Richter steht fest, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, welches unbestritten in inhaltlichem Zusammenhang mit einer bereits als unglaubwürdig beurteilten Behauptung steht, kein asylrelevantes neues Vorbringen ist, dem ein glaubhafter Kern innewohnt. Das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, der Beschwerdeführer werde nun im Senegal von der Polizei besucht und des Mordes bezichtigt, verfolgt augenscheinlich den Zweck, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in der Senegal seit der - nur wenige Monate zurückliegenden - rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrages konnte auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa, dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen unterbleiben.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Situation in der Senegal wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch entspricht dies dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Senegal samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

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EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018

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FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, 22.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur vier Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Senegal ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 16 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 130/2018, ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5)...

Einreiseverbot

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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