Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
B-VG Art.10 Abs1 Z12Spruch
W195 2206035-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX und Stellung eines Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. A: Verfahrensgang:
1) Mit Schriftsatz vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (seinerzeit: Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) nicht dafür zuständig (gewesen) sei, in Ausübung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt nach dem Psychotherapiegesetz in das durch § 24 Abs. 1 Z 1 und § 31 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 iVm Anlage 27 ÄAO 2015 gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, einzugreifen bzw. sie mit dem Verfassen ihrer Stellungnahme vom XXXX nicht gegen aus dem Psychotherapiegesetz erfließende Berufspflichten verstoßen habe.
2) Mit Schriftsatz vom XXXX langte eine Säumnisbeschwerde bei der (nunmehr) belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, diese möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid über ihren Antrag erlassen oder in eventu die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
3) Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es an den Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides mangle, insbesondere da der Beschwerdeführerin aus dem formlosen Schreiben samt "Empfehlung" vom XXXX keine - wie auch immer gearteten - rechtlichen Konsequenzen erwachsen seien und schon alleine aus diesem Grund kein rechtswirksames Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung vorliege.
4) Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde und verwies darauf, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann möglich sei, wenn dieser ein für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle. Überdies könne dem Psychotherapiegesetz auch keine gesetzliche Grundlage entnommen werden, auf deren Basis die belangte Behörde (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, das BMGF) "Empfehlungen", gegen welche die Beschwerdeführerin auch keinerlei Rechtschutzmöglichkeit besitze, erlassen könne. Vielmehr werde die belangte Behörde (lediglich) als Aufsichts- und Disziplinarbehörde tätig.
5) Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Das formlose Schreiben vom XXXX , welches ausschließlich der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei, entfalte keinerlei rechtliche Wirkung bzw. könne dies auch gar nicht. Der Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, Vorerhebungen zwecks Abklärung eines allfälligen erforderlichenfalls einzuleitenden Verwaltungsverfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste durchzuführen. Diese ergaben jedoch, dass kein Streichungsverfahren einzuleiten sei.
6) Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7) Mit Schriftsatz vom XXXX langte der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit XXXX zugewiesen.
I.B: Feststellungen:
Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und letztlich dem Vorlageantrag. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Zwar führt die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag sowie auch in der Beschwerde an, dass sie durch das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX unrechtmäßig in dem ihr gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 und 31 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 normierten Recht, aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, eingeschränkt worden sei. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sowohl im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom XXXX als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX sind jedoch die Berufsberechtigungsregelungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zumal die Feststellung, dass die belangte Behörde (bzw. ihre Vorgängerin: das BMGF) nicht zuständig gewesen sei, Empfehlungen in Ausübung der Aufsichts- und Disziplinargewalt nach dem Psychotherapiegesetz zu erlassen, begehrt wurde.
Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Psychotherapiegesetz, ist dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG.
Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird. Zudem ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, ausdrücklich davon aus, dass Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes fallen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.
Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte (bzw. auch der Vorlageantrag auf eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war), hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen.
Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG, Anm 7, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Landesverwaltungsgericht, Psychotherapeut, Unzuständigkeit BVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2206035.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019