Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 1410377-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er gemeinsam mit einigen anderen Personen im Auftrag eines Ölhändlers illegal Erdöl aus einer Pipeline gezapft bzw. verladen habe. Dabei sei er von den Bewohnern eines naheliegenden Dorfes und von der Polizei angegriffen worden. Es seien Schüsse gefallen und der Beschwerdeführer habe als einziger überlebt. Daraufhin sei er aus Nigeria ausgereist. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner bzw. die Polizei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.02.2010, XXXX, rechtskräftig seit dem 22.02.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1, 8. Fall und Abs 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2012, XXXX, rechtskräftig seit dem XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1, 2.Fall und § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, davon 8 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2014, XXXX, rechtskräftig seit dem 04.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe hinsichtlich seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen.
5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zl. W144 1410377-1/26E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz festgestellt, dass seinem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
6. Am 03.06.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren habe (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).
8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit am 08.11.2017 mündlich verkündetem und am 19.02.2018 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I411 1410377-2/14E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
9. Am 08.03.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei hielt er seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht und gab im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Gründen für die erneute Antragsstellung folgendes an: "Meine alten Asylgründe sind nach wie vor aufrecht. Am 30.03.2009 habe ich mit einigen anderen eine Öl-Pipeline angezapft um Erdöl zu stehlen. Anschließend kam es zu einer Explosion und dabei kamen 6 Personen ums Leben. Seither werde ich von der Polizei und von Bewohnern der Gemeinde gesucht. Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe einen weiteren Grund. Ich bin nämlich Homosexuell. Deswegen habe ich auch Angst bei einer Rückkehr. Ich könnte deswegen getötet werden oder für lange Jahre ins Gefängnis gehen. Das habe ich aus Scham zuvor nicht gesagt."
10. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er homosexuell sei. Seine Homosexualität sei ihm erst seit 2014 bewusst. Er habe dies in seinem Vorverfahren einerseits aus Angst und Scham und andererseits, weil ihm bisher die Möglichkeit dazu gefehlt habe, nicht erwähnt. Er könne deshalb nicht in sein Land zurückkehren, weil er ansonsten entweder ins Gefängnis komme, oder getötet werde. Homosexualität sei in Nigeria nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria nicht Gebrauch.
11. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl. 790771201/1164443 bestand.
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte er darin aus, dass nach dem Abschluss seines Vorverfahrens gravierende Neuerungen hinsichtlich der Situation in Nigeria sowie seiner persönlichen Situation in Österreich eingetreten seien und dass diese Änderungen seiner Verfolgungssituation nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst seien. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unrichtig und der Beschwerdeführer habe zudem verschiedene Beweismittel vorgelegt, die von der Behörde in keiner Weise beurteilt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat völlig entwurzelt und könne daher im Falle einer Rückkehr keine menschenwürdige Existenz mehr führen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine reale Gefahr asylrelevanter Verfolgung. Das Verfahren sei überdies mangelhaft, da es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, seinen Asylantrag inhaltlich zu behandeln; ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist.
13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr entgegenstehen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.
Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem 7-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, die mit 08.11.2017 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.06.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. XXXX abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zl. W144 1410377-1/26E hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. XXXX wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine mit einem 7-jährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl. I411 1410377-2/14E als unbegründet abgewiesen.
Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 17.10.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).
Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.
Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. W144 1410377-1 und I411 1410377-2 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl. 1410377-2/14E und der eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem 7-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2009 erklärt, dass er in Nigeria gemeinsam mit einigen anderen Personen im Auftrag eines Ölhändlers illegal Erdöl aus einer Pipeline gezapft bzw. verladen habe. Dabei sei er von den Bewohnern eines naheliegenden Dorfes und von der Polizei angegriffen worden. Es seien Schüsse gefallen und der Beschwerdeführer habe als einziger überlebt. Daraufhin sei er aus Nigeria ausgereist. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner bzw. die Polizei. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. W144 1410377-1/26E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgründe handelte.
Am 08.03.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 17.10.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.
Dass im gegenständlichen zweiten Asylverfahren, dargelegtes Vorbringen, wonach er homosexuell sei und er aufgrund seiner homosexuellen Orientierung nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da diese dort unter Strafe stehe und ihn in Nigeria im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung oder gar der Tod erwarte, war ihm bereits zu einem Zeitpunkt bekannt, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt.
Ungeachtet dessen stuft die Behörde die von ihm behauptete Homosexualität im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus mehreren Gründen:
Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität schon deshalb die Glaubhaftigkeit versagt werden müsse, weil er dieses nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren nämlich nun erstmals geltend, dass er homosexuell sei und ihm dies bereits seit dem Jahr 2014 bewusst gewesen sei. Wie folgender Auszug aus der Niederschrift verdeutlicht, hat der Beschwerdeführer (A) hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (F) jedoch keine plausible Erklärung dafür angeboten, warum er seine behauptete homosexuelle Orientierung erst in seinem zweiten Asylverfahren erwähnte, obwohl diese ihm schon zur Zeit des Erstverfahrens bekannt gewesen sei:
"F: Sie haben nun sowohl in der Erstbefragung als auch in der jetzigen Einvernahme gesagt, Sie seien homosexuell und könnten deshalb nicht nach Nigeria zurück. Sie sind seit 2009 in Österreich aufhältig. Warum haben Sie bei den vielen Behördenkontakten, sowohl vor der Asylbehörde als auch vor der Berufungsinstanz, dies nie erwähnt?
A: Weil ich bis zu dem Tag, an dem ich neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, nicht die Möglichkeit dazu hatte.
F: Was meinen Sie damit, Sie hatten die Möglichkeit nicht? Sie hatten mehrere Einvernahmen vor der Behörde, wurden zweimal zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen, wobei Sie zur letzten gar nicht erschienen sind. Sie hätten ausreichend Möglichkeiten gehabt.
A: Ich dachte, dass es in meinem Erstverfahren noch keine Entscheidung gab, daher konnte ich es nicht erwähnen. Außerdem hatte ich Angst.
F: Wovor hatten Sie Angst?
A: Ich weiß nicht, wenn ich gesagt hätte, dass ich homosexuell bin, hätte ich mich schuldig gefühlt. Ich hätte Schande gefühlt, denn es betrifft mein Privatleben.
F: Sie haben im Jahr 2015 sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Bundesamt angegeben, eine Freundin zu haben. Vor dem Bundesamt haben Sie sogar angegeben, Sie würden Kinder mit dieser Freundin haben wollen.
A: 2014 war ich im Gefängnis. Als ich da rauskam, in der Zeit zwischen 2014 und 2015 hatte ich ein Problem mit meiner Freundin, und sie hat mich verlassen. Von da an war mein Leben nicht mehr komplett, die Pläne, die ich mit ihr hatte, haben nicht funktioniert.
F: Sie verstehen schon, dass es ein Widerspruch ist, wenn Sie einerseits angeben, Sie hätten eine Beziehung mit einer Frau geführt, und andererseits, Sie seien homosexuell?
A: Ja, ein Widerspruch, aber sie hat mich verlassen, seitdem hatte ich nichts mehr mit Frauen. Sie hat das rausgefunden, und mich dann verlassen."
Auch die spätere Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, er habe überhaupt erst im Jahr 2017 gehört, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei und er deshalb nicht dorthin zurückkehren könne, vermag nicht zu überzeugen. Wie die belangte Behörde treffend festgestellt hat, ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung undenkbar, dass jemand die ersten 19 Jahre seines Lebens in einem Land verbringt, in dem Homosexualität gesellschaftlich und auch strafrechtlich verpönt ist, ohne von dieser sozialen und rechtlichen Ausgrenzung auch nur im weitesten Sinne eine Kenntnis zu erlangen.
Das erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250, VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).
Zudem konnte der Beschwerdeführer, nach seinem aktuellen Freund befragt, keinerlei konkrete Angaben zu diesem machen, was wiederum seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nannte er weder das Geburtsdatum, noch die Adresse oder den Beruf seines Freundes oder sonstige Informationen, welche geeignet wären, sein Fluchtvorbringen glaubhafter wirken zu lassen.
F: Leben Sie sonst mit jemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer führen Sie mit jemandem eine Beziehung?
A: Ja, ich habe Freunde und Boyfriends. Mehrere.
F: Mehrere Personen, mit denen Sie eine Liebesbeziehung führen?
A: Ich bin in einer Beziehung mit mehreren Leuten, ich habe auch einen Boyfriend.
F: Wie lange sind Sie mit Ihrem Freund schon zusammen?
A: Seit März 2017.
F: Wie heißt Ihr Freund, was ist sein Geburtsdatum, was macht er beruflich, und wo wohnt er?
A: Ich gehe nicht in sein Haus, er besucht mich. Ich wohne in der Zohmanngasse. Meistens besucht er mich dort.
F: Sie haben die Frage nicht beantwortet.
A: Sein Name ist XXXX. Er ist aus dem Iran."
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer, gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen, keine Fluchtgründe, die einen glaubhaften Kern aufweisen und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass er es tatsächlich aus Scham nicht geschafft hätte, sich während seines Erstverfahrens auf internationalen Schutz zu öffnen und seine angebliche Homosexualität vorzubringen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wird zwar in der Beschwerde behauptet, allerdings wird aus der diesbezüglich sehr vage und textbausteinartig gehaltenen Beschwerde nicht erkenntlich, welche besondere Gefährdung dem Beschwerdeführer in Nigeria im Falle einer Rückkehr drohen könnte bzw. inwieweit die Länderfeststellungen aus Sicht des Beschwerdeführers einer Ergänzung bedürfen. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber - wie bereits ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiären und sozialen Rückhalt mehr in seiner Heimat habe und deshalb im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde auch ausführlich behandelt. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer führt nicht auch nur ansatzweise an, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017
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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.10.2018 die Möglichkeit, sich zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zu äußern, welche er jedoch nicht in Anspruch nahm, sondern stattdessen erklärte: "Nein, ich brauche diese Informationen nicht". Insofern ist unklar, weshalb man in der Beschwerde die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen beantragt, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befassen solle. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG,