TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W191 2135294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W191 2135294-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahl 1053108800-150242015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 20.08.2013 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 07.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an, er stamme aus XXXX, Distrikt Ghorband, Provinz Parwan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig.

Sein Heimatland habe er vor ca. 20 Monaten verlassen, weil sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet hätte und diese auch den BF für sich gewinnen hätten wollen. Deshalb sei er nach Kabul geflüchtet und habe dort als Fahrer eines Anwaltes gearbeitet. Nachdem er gehört hätte, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten, hätte er seine Familie nach Kabul nachgeholt. Weil er auch in Kabul ständig von den Taliban bedroht worden wäre, hätte ihm sein Arbeitgeber geraten und geholfen, aus Afghanistan zu flüchten.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 12.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, korrigierte sie aber dahingehend, dass er in Kabul für eine "Regierungsabgeordnete" als Reinigungskraft und manchmal als Ersatz-Chauffeur gearbeitet habe. Zum Beleg für sein Vorbringen legte der BF seine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie, ein kurzes Bestätigungsschreiben in englischer Sprache der genannten Abgeordneten (in zwei Varianten, in einer davon wurde eine andere Herkunftsprovinz des BF angeführt und diese handschriftlich geändert; eine auf einen anderen Namen als den des BF), ein handschriftlicher Zettel, diverse Fotos sowie ein Drohbrief der Taliban vor.

Er beantwortete detaillierte Fragen zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen knapp. In Parwan habe er als Automechanikerlehrling gearbeitet. Im Alter von 18 Jahren sei er aufgefordert worden, sich wie sein Vater den Taliban anzuschließen. Geholfen habe ihm nach seiner Flucht nach Kabul sein Onkel mütterlicherseits. Sein Vater sei in den zwei Jahren, in denen er sich in Kabul aufgehalten habe, getötet worden, in welchem Jahr und auf welche Weise, wisse er nicht. Der Drohbrief sei ihm in Kabul vor die Tür gelegt worden.

Die Frage, warum die Bestätigung der Parlamentsabgeordneten in englischer Sprache und das Datum nach dem gregorianischen Kalender ausgestellt sei, beantwortete der BF damit, dass er in Griechenland - wo er insgesamt 18 Monate im Gefängnis gewesen sei - eine Einvernahme hätte machen müssen, damit er freigelassen werde. Darum hätte er die Abgeordnete kontaktiert, die ihn gefragt hätte, in welcher Sprache sie die Bestätigung ausstellen solle. Die zweite Bestätigung hätte sie ausgestellt, weil die erste kein Datum enthalten habe. Den handschriftlichen Zettel kenne er nicht. Die (andere) Person, auf dessen Namen die zweite Bestätigung ausgestellt sei, kenne er nicht.

Die Frage, ob er Einsicht in "die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland" nehmen wolle, verneinte der BF. Dem Akt liegen nach der Einvernahmeniederschrift Länderfeststellungen - offenbar Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA - ein.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF mehrfach unplausibel und unstimmig vorgebracht. Die von ihm vorgelegten Schriftstücke hätten vielfach Unstimmigkeiten und Fehler aufgewiesen (hinsichtlich Sprache, angewandtem Kalender, Inhalt, Name des Verfolgten, genannte Provinz etc.), die in ihrer Gesamtheit und im Verein mit den Angaben des BF nahelegten, dass es sich dabei weder um echte, noch um inhaltlich richtige Belege handelte. Der BF hätte sein Vorbringen somit nicht glaubhaft machen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei, zumal der BF auch über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen "Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF sein Vorbringen glaubhaft gemacht habe, wobei jedoch nicht konkret den beweiswürdigenden Aussagen des BFA entgegengetreten, sondern lediglich das Vorbringen äußerst knapp zusammengefasst wiederholt und mit allgemeinen Rechtsausführungen unterlegt wurde.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen.

1.6. Das BFA legte mit Schreiben vom 19.09.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und stellte diverse Anträge.

1.7. Am 04.10.2016 brachte der BF nachträglich im Wege des BFA Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Schriftstücke in griechischer Sprache (ohne anzugeben, was diese aussagen sollten) ein.

1.8. In der Folge wurden dem BVwG wiederholt sicherheitspolizeiliche Berichte vorgelegt, wonach gegen den BF Verfahren wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Taten (Suchtmittel, Körperverletzung) eingeleitet wurden, die zum Teil wieder eingestellt wurden.

1.9. Am 08.06.2018 wurde der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung mit Schreiben des Präsidiums des BVwG darüber verständigt, dass "ein Volksanwaltschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer" eingelangt sei.

1.10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Güssing vom 18.06.2018 wurde der Antrag des BF auf Umschreibung seines vorgelegten afghanischen Führerscheins abgewiesen, da sich dieser nach Überprüfung als Totalfälschung erwiesen hatte.

1.11. In den sicherheitspolizeilichen Abschlussberichten vom 07.05.2018 und 06.09.2018 (Suchtmittelgesetz) sowie 06.09.2018 (Körperverletzung) wurden neuerlich Straftaten zur Einleitung gerichtlicher Strafverfahren angezeigt.

Das Verfahren wegen Körperverletzung wurde laut Mitteilung des BFA vom 13.11.2018 (laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 01.10.2018) eingestellt.

Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 24.09.2018 wurde wegen § 27 Abs. 1 SMG (Suchtmittelgesetz) Anklage erhoben.

1.12. Das BVwG führte am 22.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner gewillkürten Vertreterin und seiner angegebenen Freundin, die als Zeugin einvernommen wurde, erschien. Auch zwei Vertreter des BFA nahmen an der Verhandlung teil.

Auszug aus der Verhandlungsschrift:

"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari, ich spreche darüber hinaus ein wenig Griechisch, Englisch und Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Der BF hat bisher eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie sowie mehrere Schriftstücke (Bestätigungsschreiben, Drohbrief) für sein Vorbringen vorgelegt, auf die er verweist.

Heute ist die Freundin des BF erschienen, die er für eine Zeugeneinvernahme namhaft macht.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Mein Name ist korrekt, aber mein wahres Geburtsdatum steht in meiner Tazkira.

RI ersucht D, das in der Tazkira festgehaltene Alter zu übersetzen (XXXX Jahre im Ausstellungsjahr XXXX), daraus ergibt sich das Geburtsjahr XXXX. Da der BF nicht angeben kann, an welchem Tag genau er geboren ist, er gibt sich keine Änderung des Geburtsdatums.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich habe seit drei Jahren in Österreich eine Freundin, lebe aber nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Wir können nicht zusammenleben, da ich in einem Flüchtlingsheim lebe.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe drei Jahre die Grundschule in Parwan, im Distrikt Siah Gerd, im DorfXXXX, besucht. Dann habe ich acht Jahre lang als Automechanikerlehrling gearbeitet. Dann habe ich zwei Jahre lang in Kabul als Chauffeur und Reinigunskraft beim Parlamentsabgeordneten XXXX gearbeitet.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Als Automechanikerlehrling verdiente ich nicht so viel, dass ich damit die Familie hätte ernähren können. Mein Vater hat für die Familie gesorgt. Nach seinem Tod war ich für den Unterhalt der Familie verantwortlich und habe Geld als Chauffeur verdient.

RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

BF: In der Provinz Parwan, in meinem Heimatdorf, leben zwei Onkel väterlicherseits mit ihren Familien sowie sechs Tanten väterlicherseits. Meine Mutter und meine zwei Brüder und meine drei Schwestern leben in Kabul.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?

BF: Ich habe hier seit drei Jahren eine Freundin namens XXXX, den Nachnamen weiß ich nicht.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Ja, ich kann Sie verstehen, aber ich kann nicht so gut sprechen. Ich habe den Deutschprüfungskurs A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein. Aber mir ist strafgerichtlich aufgetragen worden, dass ich 40 Stunden gemeinnützige Tätigkeiten machen muss.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf? Wie verbringen Sie derzeit Ihren Tagesablauf?

BF: Ich stehe in der Früh auf und frühstücke, ich treibe etwas Sport und gehe Spazieren. Sechs Monate lang besuchte ich einen Fitnessclub. Ich beschäftige mich etwas mit dem Handy, und so geht der Tag zu Ende. Ein- bis zweimal in der Woche besuche ich andere afghanische Flüchtlinge in einem nahegelegenen Flüchtlignsheim.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Ich wurde einmal wegen Suchtgifthandel von der Polizei kontrolliert, ich habe das nicht getan, aber zwei Zeugen haben mich beschuldigt. Ich wurde vor Gericht freigesprochen. Ich wurde ein zweites Mal wegen Suchtgifthandel von der Polizei aufgegriffen, ich gab zu, dass ich Suchtgift zum Eigenverbrauch besessen habe. Es kam zu keinem gerichtlichen Verfahren. Ich hatte einmal einen Streit mit einem anderen afghanischen Asylwerber. Ich wurde von meinem Flüchtlingsheim in ein anderes Flüchtlingsheim überstellt.

RI: Warum müssen Sie dann 40 Stunden gemeinnützige Tätigkeiten ableisten?

BF: Das war wegen des Vorfalles mit dem Führerschein. Ich wurde einmal beim Autofahren mit einem gefälschten Führerschein erwischt, ich wurde zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt. Die Geldstrafe zahle ich in Raten, es sind noch zwei Raten von je 40 Euro ausständig.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ja. Einmal im Monat kommuniziere ich über WhatsApp mit meiner Mutter, sowie auch mit meinem Onkel mütterlicherseits ca. einmal im Monat.

RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie 18 Monate in Griechenland in Haft gewesen seien, wie ist das gemeint?

BF: 2014 wurde ich bei der Einreise in Griechenland aufgegriffen, laut dem griechischen Gesetz für die illegale Einreise ist ein Jahr Strafe vorgesehen, dann erhöhte sich diese auf eineinhalb Jahre. Wegen der illegalen Einreise war ich in Haft im Gefängnis namens Kamutini.

RI räumt BFA auf dessen Ersuchen die Möglichkeit ein, Fragen an den BF zu stellen.

BFA: Sie haben vorher gesagt, Sie seien alleine von Ihrem Heimatdorf nach Kabul gegangen um zu arbeiten?

BF: Ich ging alleine nach Kabul.

BFA: Wie konnten Sie in Kabul Fuß fassen?

BF: Dort habe ich die Unterstützung meines Onkels mütterlicherseits gehabt.

BFA: Ihr Onkel lebt also in Kabul?

BF: Ja.

BF: Wovon lebt der Onkel?

BF: Er hat mit XXXX zusammengearbeitet. Ich bin durch meinen Onkel zu XXXX gekommen.

BFA: Welche Tätigkeit übt Ihr Onkel bei XXXX aus?

BF: Mein Onkel ist ihr Fahrer.

BFA: Er arbeitet immer noch dort?

BF: Ja.

BFA: Warum haben Sie dann zuvor mehrmals angegeben, dass es sich um einen Mann handelt?

D: Es handelt sich dabei um eine Frage der Übersetzung. Der Name alleine ließ beide Möglichkeiten offen.

BFA: Woran ist Ihr Vater gestorben?

BF: Mein Vater wurde durch die Taliban umgebracht.

BFA: Gibt es dazu irgendwelche Beweise?

BF: Derzeit habe ich keine Beweismittel, als ich noch in der Türkei und Griechenland war, hatte ich noch sehr viele Beweismittel, diese habe ich aber unterwegs verloren.

RI: Wie ist Ihr Vater getötet worden?

BF: Ich war nicht zuhause, ich war seinerzeit in Kabul, meine Mutter hat mir das so erzählt, dass die Talibanleute ins Haus gegangen sind und meinen Vater mit einer Pistole erschossen haben.

BFA: Wo und wovon leben Ihre Mutter, Ihre Brüder und Ihre Schwestern in Kabul?

BF: Sie leben in einem Miethaus im Stadtteil Qayr Khane, meine Mutter hat es gemietet. Meine Brüder sind noch sehr jung und arbeiten nicht, sie leben von der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits. Meine ältere Schwester ist verheiratet, die beiden anderen nicht. Ob der Mann meiner Schwester arbeitet, weiß ich nicht.

BFA: Sie haben gesagt, dass Sie für XXXXgearbeitet haben. Woher und wie wussten Sie, wann Sie frei haben oder wann Sie arbeiten mussten?

BF: Ich hatte jeden Tag von 8 Uhr in der Früh bis 6 Uhr am Abend Dienst, Freitag hatte ich frei.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Ich kann mich an meine Fluchtgründe erinnern, meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Was ich hinzufügen möchte ist, dass das Leben meiner Brüder in Gefahr ist. Mein älterer Bruder ist einmal bis zur Türkei gekommen, wurde aber wieder nach Afghanistan abgeschoben. Ich möchte die Mitglieder meiner Familie eigentlich nach Österreich holen. Und seinerzeit, als ich in Griechenland inhaftiert wurde, wurde mir vorgeschlagen, ohne Haftstrafe und mit 300 Euro nach Afghanistan zurückzukehren. Mir wurde eine Rückkehrhilfe in Aussicht gestellt. Hätte ich damals keine Probleme gehabt, hätte ich das Angebot angenommen und wäre nicht 18 Monate im Gefängnis gewesen.

RI: Wieso ist Ihr Vater von den Taliban getötet worden?

BF: Ich kann das nicht genau erklären, es ist nur eine Vermutung von mir, mein Vater war selber ein Taleb, die Taliban wollte, dass ich auch ein Taleb werde. Da ich mich dagegen stellte, haben die Taliban aus Rache meinen Vater getötet.

RI: Der Drohbrief, der an Sie gerichtet worden ist, wie haben Sie den bekommen?

BF: Er wurde unter dem Haustürschlitz eingeschoben. Der Drohbrief kann auch von meinen Verwandten stammen, weil diese alle mit den Taliban zusammengearbeitet haben.

RI: Sie haben Bestätigungen vorgelegt, wie und wo haben Sie diese erhalten?

BF: Als ich im Gefängnis im Griechenland saß, habe ich diese durch meinen Onkel mütterlicherseits per Post nach Griechenland zugestellt bekommen.

RI: Wieso hat XXXX auf die Bestätigung ursprünglich draufgeschrieben, dass Sie aus Baghlan stammen?

BF: Da hat sie sich verschrieben, es wurde durchgestrichen und mit Parwan korrigiert. Wenn das hohe Gericht von der Annahme ausgeht, dass diese Beweismittel gefälscht sind, so kann ich die Telefonnummer und Anschrift der Abgeordneten bekanntgeben.

RI: Wenn Sie in Kabul in Gefahr waren, als Sie bei der Abgeordneten gearbeitet haben, wieso kann dann Ihr Onkel mütterlichseits noch mit ihr zusammenarbeiten und dort leben?

BF: Die Taliban haben keine Ahnung, dass mein Onkel mütterlicherseits für XXXX arbeitet. Sie wissen nur über mich und meine Familie Bescheid, und das nur über meinen Vater.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat, etwa nach Kabul, zurückkehren müssten?

BF: Mein Leben ist in Kabul in Gefahr, was soll ich in Kabul eigentlich machen, mit Taliban und ISIS zusammenarbeiten? Weil sie verlangen das von mir.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kurz dar.

RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus.

Die Verhandlung wird um 10:35 Uhr unterbrochen und um 11:40 Uhr fortgesetzt.

RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihr sowie dem BFA die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben des BF Fragen an ihn zu stellen.

BFV: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater mit den Taliban gearbeitet hat. Hat Ihr Vater zuerst versucht, Sie für die Taliban zu überzeugen?

BF: Mein Vater hat schon ein Jahr lang versucht, mich für die Taliban zu gewinnen.

BFV: Wurden Sie direkt von den Taliban angesprochen und verfolgt?

BF: Mein Vater war selber Taleb, warum soll ich direkt verfolgt sein, er war mit mir im gemeinsamen Haushalt.

BFV: Was war der ausschlaggebende Grund für den Umzug nach Kabul?

BF: Der Grund war, dass ich nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollte.

BFA: Sie haben gesagt, dass Sie in Griechenland Beweismittel zum Tod Ihres Vaters verloren hätten. Welche Beweismittel wären das gewesen?

BF: Ich hatte seinen Mitgliedschaftsausweis von den Taliban und zwei weitere Dokumente, an die ich mich nicht genau erinnere.

BFA: Wurde der Tod des Vaters angezeigt oder die Behörden dahingehend eingeschaltet?

BF: Er war selber ein Taleb, wenn man auch bei der Polizei den Tod angezeigt hätte, was hätte die Polizei unternommen? Es sterben tagtäglich 200 und mehr Personen, und wer zeigt das an?

BFA wiederholt die Frage.

BF: Nein.

BFA: Können Sie sich irgendwie erklären, dass am Drohbrief das isalmische Datum, das üblicherweise im arabischen Raum verwendet wird, und nicht das persische Datum, das in Afghanistan und somit auch von den Taliban verwendet wird, daraufsteht?

BF: Ich verstehe das Datum eigentlich nicht, ich weiß nur so viel, dass sich die Taliban der isalmischen Zeitrechnung bedienen.

BFA: Können Sie sich irgendwie erklären, dass auf der zweiten Bestätigung von XXXX nicht Ihr Name, sondern der Name XXXX steht?

BF: Ich habe in Griechenland einen falschen Namen angegeben, ich war unter XXXX inhaftiert, und deswegen wurde diese Bestätigung mit diesem Namen ausgestellt [worden]. Ich hatte keine Ahnung, dass ich eineinhalb Jahre im Gefängnis sitzen werde.

BFA: Es ist vollkommen unlogisch, dass jemand einen falschen Namen angibt, der tatsächlich leicht beweisen könnte, dass er verfolgt wäre. Bitte erklären Sie das?

BF: Ich hatte eigentlich nicht vor, dort zu bleiben, ich brauchte nur eine Bestätigung, um aus dem Gefängnis freizukommen.

BFA: Können Sie sich irgendwie erklären, dass in dieser Bestätigung von Frau XXXX kein Verfolgungsgrund angeführt ist?

BF: Sie hat bereits, als ich fünfzehn Jahre alt war, gewusst, dass ich von den Taliban verfolgt werde, und als sie den Drohbrief sah, erkannte sie, dass mein Leben tatsächlich in Gefahr sei und ich nicht weiter dort bleiben kann.

BFA: Wie kamen Sie zu diesen Bestätigungen?

BF: Ich habe bereits erwähnt, dass ich diese in Griechenland per Post erhalten habe von meinem Onkel mütterlicherseits.

BFA: Haben Sie irgendeinen Beweis dafür, dass Sie für Frau XXXX gearbeitet haben?

BF: Ich habe angegeben, dass ich bei Reinigungsarbeiten bei ihr im Haus mitgeholfen habe. Dafür gibt es keine Bestätigung bzw. Anstellung.

BFA: Sie waren dort also nie offiziell bedienstet?

BF: Nein, war ich nicht.

BFA: Ich zeige Ihnen einige Fotos von Frauen, können Sie mir die Frau XXXX zeigen?

BFA zeigt dem BF ein Blatt mit fünf Frauenköpfen, der BF zeigt zutreffend auf XXXX.

BFA: Wurde Ihr Bruder aus der Türkei oder aus dem Iran abgeschoben?

BF: Von der Türkei aus mit dem Flugzeug.

BFA: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Freundin?

BF: In Deutsch und Englisch.

BFA: Was unternehmen Sie mit Ihrer Freundin?

BF: Sie macht unter der Woche eine Ausbildung zur Gärtnerin, wir haben nur am Wochenende Zeit für uns. Wir gehen gemeinsam Einkaufen, etwas Trinken, usw.

BFA: Waren Sie schon einmal bei Ihr zuhause?

BF: Ich war bei ihr zuhause, die Adresse ist XXXX, in der Nähe von Güssing, die genaue Adresse weiß ich nicht.

Die Zeugin betritt um 11:05 Uhr wieder den Verhandlungssaal.

Belehrung der Zeugin

Der RI belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der RI macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu dem BF?

Z [Zeugin]: Ich bin seine Freundin, wir wohnen nicht zusammen.

RI: Seit wann kennen Sie ihn, und wo haben Sie ihn kennengelernt?

Z: Ich kenne ihn seit Oktober 2015, und ich habe ihn im Internet kennengelernt.

RI: Wie oft treffen Sie ihn?

Z: Ich treffe ihn zwei- bis dreimal die Woche, am Wochenende in Stegersbach.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit ihm?

Z: Deutsch und Englisch.

RI: Welche Sprachen können Sie?

Z: Meine Muttersprache ist Ungarisch, ich spreche Deutsch und ein bisschen Englisch.

RI: Haben Sie was mitbekommen von den strafgerichtlichen Vorwürfen an den BF?

Z: Er hat es mir erzählt.

RI: Was für eine Ausbildung machen Sie?

Z: Ich mache derzeit eine Tischler- und Landschaftsgärtnerausbildung.

BFA: Sind Sie österreichische Staatsbürgerin?

Z: Ja, ich habe die ungarische und die österreichische Staatsbürgerschaft.

BFA: Wie alt sind Sie?

Z: Ich bin 26 Jahre alt.

RI: Wo sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen, seit wann sind Sie in Österreich?

Z: Ich bin in Szombathely geboren und in Szent Peterfa aufgewachsen bis zu meinem 18. Lebensjahr, dann bin mich mit meinen Eltern nach Österreich gegangen.

BFA: Kennen Ihre Eltern den BF?

Z: Ja.

BFA: Können Sie sich irgendwie erklären, warum er trotz dreijähriger Beziehung Ihren Familiennamen nicht kennt?

Z: Ja, ich habe es ihm öfter gesagt, er merkt es sich nicht.

BFV [Vertreterin des BF]: Ihre Eltern kennen ihn und sprechen mit ihm?

Z: Ja, sie sprechen auf Deutsch mit ihm.

BFA: Haben Sie je in Erwägung gezogen, dass der Aufenthalt Ihres Freundes beendet werden könnte? Was haben Sie dafür ins Auge gefasst?

Z: Nein.

BFV: Haben Sie einen Zukunftsplan mit dem BF?

Z: Wir wollen zusammenziehen, wir wollen heiraten, und er soll arbeiten gehen können.

BFV: Übernachtet der BF ab und zu bei Ihnen am Wochenende?

Z: Ja, ab und zu.

BFV: Würden Sie den BF unterstützen, sollte er einen Aufenthaltstitel bekommen, einen Job zu bekommen und die Sprache besser zu beherrschen?

Z: Ja.

BFA: Wie wollen Sie das bewältigen?

BFV: Würden Ihre Eltern Sie unterstützen?

Z: Ich werde versuchen, ihm bei der Arbeitssuche zu helfen. Meine Eltern würden mich auch dabei unterstützen.

BFV: Würden Sie ihn dann bei sich anmelden, damit er eine Unterkunft hat?

Z: Ja.

BFA: Welches Einkommen haben die Eltern, was arbeiten diese?

Z: Meine Mutter ist krank und zuhause, mein Vater arbeitet als Gemeindearbeiter und verdient ca. netto 1.600 Euro.

BFV: Was verdienen Sie derzeit?

Z: Derzeit verdiene ich nur ca. 800 Euro, nach der Ausbildung würde ich mehr verdienen.

Die Z wird um 11:25 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen und nimmt hinten im Verhandlungssaal Platz.

Die Verhandlung wird um 11:35 Uhr unterbrochen und um 11:40 Uhr wieder fortgesetzt.

Ermittlungsermächtigung:

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF: Ja, ich habe dies sogar selbst vorgeschlagen.

Den Parteienvertretern wird die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben.

BFV: Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan würde er in eine aussichtslose Situation geraten. Er würde keine Unterstützung von seiner Familie bekommen, im Gegenteil muss er für seine zwei minderjährigen Brüder und seine Mutter sorgen. Eine Unterstützung durch seinen Onkel mütterlicherseits sowie die Parlamentsabgeordnete würde nicht mehr in Frage kommen, denn nachdem der BF den Drohbrief erhalten hat, fühlte sie sich selbst auch bedroht und stellte ihre Unterstützung ein. Sie hat ihm selbst geraten, das Land zu verlassen. Darüberhinaus ist die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und auch in Kabul laut den Länderfeststellungen bekannt. Ich verweise auf das LIB, Seiten 9 und 10. Zur Integration des BF gebe ich an, dass er sein Fehlverhalten im Bundesgebiet sehr bereut. Er lebt seit drei Jahren in Österreich, er fühlt sich unter Druck gesetzt, er darf sich nicht richtig frei bewegen, wie arbeiten und Kurse besuchen, daher ist es zu so einem Fehlverhalten gekommen. Er ist mit einer Österreicherin zusammen seit Oktober 2015. Er würde gerne mit ihr zusammenwohnen, dies ist ihm aufgrund seines offenen Beschwerdeverfahrens nicht möglich. Würde er einen Aufenthaltstitel bekommen, würde er zu ihr ziehen und einen Job suchen. Die Freundin des BF ist auch bereit, ihn in allen Bereich zu unterstützen.

BFA: Wie bereits im zugrundelegenden Bescheid ausführlich gewürdigt, gestaltet sich das Fluchtvorbringen als unmöglich, aufgrund der zahlreichen auch bei der gegenständlichen Verhandlung hervorgekommenen Widersprüche, wie der gefälschten oder offensichtlich aus Gefälligkeit erlangten Beweismittel, die offensichtlich einen unwahren Inhalt darlegen. Ergänzend ist auch noch daraufhinzuweisen, dass geht man vom islamischen Datum des Drohbriefes aus, der BF jedenfalls noch ein Jahr lang in Kabul vorort aufhältig war, außerdem legte er massive widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum in den verschiedenen Verfahrensstadien dar, wonach er einmal im Sommer aus Kabul weggegangen wäre und dann wieder rückgerechnet Ende November/Anfang Dezember. Der BF hat damit versucht, nicht nur das BFA, sondern auch das BVwG vorsätzlich zu täuschen, was jeglichen Integrationsbemühungen entgegentritt. Somit hat sich der BF, selbst wenn er auch schon seit 2015 da ist, einen letztlich unbefugten Aufenthalt verschafft. Darüberhinaus beging er in der Zeit bis zum heutigen Tag zahlreiche strafrechtliche Delikte, die auch noch nicht eingestellt sind, insbesondere wird ihm zur Last gelegt, zweimal auf jeweils ein halbes Jahr Suchtmittel verkauft und gehandelt zu haben. Dass es sich dabei um einen Eigengebrauch handelt, geht aus den Polizeiakten definitv nicht hervor. Eine Anklage wurde eingebracht. Darüberhinaus hat der BF bloß an einem A1-Kurs teilgennommen und das zur Folge der Aktenlage im Jahr 2016 und hat seither keine Bestrebungen unternommen, etwa seine Sprachkenntnisse durch Absolvierung einer Prüfung zu verbessern, das auch weil er dazu auch seit drei Jahren die Hilfe seiner Freundin gehabt hätte, und ist realistisch nicht davon auszugehen, dass er eine solche Hilfe hinkünftig annehmen wird. Es ergeben sich auch keine Gründe, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, da dieser gesund und arbeitsfähig ist und berufliche Kenntnisse als Mechaniker hat sowie über ein soziales Netzwerk in Kabul verfügt. Außerdem verfügt er über Wohnraum in Kabul bei allfälligen Verwandten. Die Sicherheitssituation in Kabul gestaltet sich durchaus nicht so, dass jeder, der dort lebt, von allfälligen Gefahren betroffen ist, in einen Konflikt verwickelt zu werden. Dem BF ist es zumutbar, das Regierungsviertel oder allfällige Sicherheits-Brennpunkte zu meiden, wie es auch die Mehrheit aller anderen Einwohner tut.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Wie kann behauptet werden, dass Afghanistan für mich sicher sein wird, wenn meine Verwandten Mitglieder der Taliban sind. Mein Wohnort wird sofort bekannt. Ich werde sofort von den Taliban ausfindig gemacht, ich habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Es wird für mich nicht sicher sein. Über die Beweismittel, die ich vorgelegt habe, wird behauptet, dass sie gefälscht seien, ich habe bereits dem Gericht vorgeschlagen, die Abgeordnete zu kontaktieren. Sie ist nicht eine einfache Person, sie ist eine Abgeordnete des Landes, sie kann ausführliche Angaben bezüglich dieser Dokumente machen. Ihre Telefonnummer lautet: [...] und die Adresse: [...].

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"

Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Das BFA beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Ihm wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.03.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2016, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerde vom 15.09.2016

* Einsicht in den Gerichtsakt des BVwG, beinhaltend Berichte betreffend gerichtliche Strafverfahren bezüglich Suchtmittel und Körperverletzung sowie das Verwaltungsverfahren betreffend den vom BF vorgelegten gefälschten Führerschein und das Schreiben der Volksanwaltschaft betreffend die Verfahrensdauer

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 136 bis 173)

* Einvernahme des BF und seiner angegebenen Freundin als Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.10.2018

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Parwan (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018, sowie die Kurzinformation vom 19.10.2018) sowie

o Auszug aus einer gutachtlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009 zum Vorbringen des BF, er habe für Einrichtungen der afghanischen Regierung bzw. für ausländische Organisationen gearbeitet

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren amXXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus auch ein wenig Griechisch und Englisch.

3.1.2. Lebensumstände:

Der BF lebte bis ca. 2011 in einem Dorf im Distrikt Parwan (laut den Angaben des BF im erstbehördlichen Verfahren in XXXX, Distrikt Ghorband, vor dem BVwG in XXXX, Distrikt Siah Gerd), besuchte dort drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete dann acht Jahre lang als Automechanikerlehrling.

Sein Vater war laut Angabe des BF Mitglied der Taliban. Als diese wollten, dass sich auch der BF ihnen anschließe, verließ der BF sein Heimatdorf und ging nach Kabul, wo er über Vermittlung seines Onkels mütterlicherseits bei einer Parlamentsabgeordneten als Reinigungskraft und Ersatzchauffeur tätig war.

Laut BF töteten die Taliban während des zweijährigen Aufenthaltes in Kabul seinen Vater, wonach er seine Familie (Mutter und Geschwister) nach Kabul nachholte, wo sie in einem Miethaus lebten.

Als die Taliban den BF auch in Kabul bedroht hätten, sei er auf Rat und mit Hilfe der Parlamentsabgeordneten nach Europa geflüchtet.

3.1.3. Der BF hat seinen insgesamt 18-monatigen Gefängnisaufenthalt lediglich mit unrechtmäßiger Einreise erklärt.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte nicht einer politischen Partei an.

3.2.2. Der BF2 konnte nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Er hat sein Vorbringen, dass er von den Taliban wegen seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, verfolgt werde, nicht hinreichend schlüssig vorgebracht bzw. belegt.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.3.2. Dem BF würde derzeit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er verfügt über Verwandte in Kabul (Onkel mütterlicherseits, Mutter und Geschwister), er hat zwei Jahre in Kabul verbracht und dabei auch Berufserfahrung gesammelt. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.

Zwar gehört Parwan zu den volatilen Provinzen Afghanistans, doch ist dem BF eine Rückkehr und Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, aufgrund seiner individuellen Umstände zumutbar. Er verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre.

Die beim BF vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der oben dargelegten individuellen Umstände davon ausgegangen werden kann, dass es ihm möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan, insbesondere in Kabul, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer dortigen Ansiedelung liefe der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.4. Integration:

Die Bemühungen des BF um seine Integration in Österreich sind - mit Ausnahme einer Beziehungsfreundschaft mit einer in Ungarn gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen - sehr dürftig. Er hat nicht einmal die Deutschprüfung A1 abgelegt und keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt oder gemeinnützige Arbeiten geleistet.

Der BF ist mehrmals gerichtlicher Straftaten verdächtigt geworden. Aktuell ist ein Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz anhängig.

Er hat vor der BH Güssing einen total gefälschten Führerschein zur Umschreibung vorgelegt und ist dafür bestraft worden.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren zusätzlich eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.5.1. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 29.10.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] 2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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