Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AVG §37Spruch
W138 2199671-1/7E
W138 2199891-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden der 1.) XXXX und des 2.) XXXX beide vertreten durch: Dr. Christian FÜGGER, Rechtsanwalt, Josefstraße 1, 3100 St. Pölten gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt St. Pölten zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Auf Grundlage des Plans der SXXXX ZT GmbH, GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde beim Vermessungsamt (VA) der Antrag auf Umwandlung des Gst. XXXX, EZ XXXX gemäß § 17 Z 1 VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013 gestellt. Beim VA wird der Geschäftsfall unter GFN 672/2016/19 geführt.
Der Anlage des vorgenannten Plans ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht erteilten. Aus diesem Grund versandte das VA eine Benachrichtigung an die Beschwerdeführer gem. § 18a VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013. Diese erhoben am 31.03.2016 Einwendungen.
In weiterer Folge beantragte der Eigentümer des Gst.XXXX, EZ XXXX beim VA am 16.03.2017 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 VermG.
Dies nahm das VA zum Anlass eine mündliche Grenzverhandlung nach § 18a Abs. 2 VermG idF. BGBl. I Nr. 51/2016 anzuberaumen.
In der Grenzverhandlung vom 03.05.2017 stimmten die Beschwerdeführer und der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes den Grenzverläufen zu. Ein eigener Umwandlungsplan wurde vom VA nicht erstellt. Beim ursprünglichen Umwandlungsplan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde das Datum auf den 06.09.2017 geändert und Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen. Auch auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA keinen Bescheid.
Per 11.09.2017 stellte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nunmehr einen Antrag gem. § 17 Z 1 VermG. Als Beilage diente der Plan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 mit dem Datum 13.09.2017. Neuerlich waren Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.
Auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19.
Gegen den vorgenannten Bescheid des VA erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2018 fristgerecht Beschwerden und führten im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten werde, da dieser auf einem unvollständigen Ermittlungsverfahren und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gründen würde.
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass das GrundstückXXXX aufgrund des Antrages des Grundeigentümers von Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden solle. Als Begründung werde angegeben, dass die Grundlage für die Umwandlung ein Plan vom 13.09.2017 mit der GZ: 5767 des Planverfassers SXXXX ZT GmbH gewesen sei und die Grundstücke und deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan eingezeichnet seien. Es werde festgehalten, dass das Plandatum des vorgenannten Planes unkorrekt sei.
Am 03.05.2017 habe eine Grenzverhandlung seitens des VA stattgefunden und im Zuge derer sei vom damaligen Leiter des VA den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass der ursprüngliche Plan vom 16.11.2015 nicht mehr herangezogen werden könne. Es wäre ein neuer Plan zu erstellen gewesen. Es sei jedoch kein neuer Plan erstellt worden und habe dies zur Konsequenz, dass das erstinstanzliche Verfahren diesbezüglich mangelhaft wäre.
Da der angefochtene Bescheid jedenfalls auf einem unrichtigen bzw. unvollständigen Ermittlungsverfahren beruhe, belaste dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Die Parteien des Umwandlungsverfahrens wurden vom BVwG am 23.10.2018 zu GZ: W138 2199671-1/2Z und W138 2199891-1/2Z zur Stellungnahme bezüglich eines näher ausgeführten Sachverhaltes aufgefordert.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.11.2018 mitgeteilt, dass das Bescheid erlassende VA in der gegenständlichen Angelegenheit mehrfach rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe damit begonnen, dass nach Antragstellung auf Umwandlung des Grundstückes XXXX, EZ: XXXXgemäß § 17 Z 1 VermG den Beschwerdeführern eine Benachrichtigung seitens des Vermessungsamtes zugestellt worden wäre, woraufhin die Beschwerdeführer fristgerecht am 31.03.2016 Einwendungen gegen die Umwandlung erhoben hätten. Dies hätte zwangsläufig dazu führen müssen, dass das VA den Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gehabt hätte. Ein diesbezüglicher Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung sei vom VA nie erlassen worden. Als Folge daraus habe dann der Eigentümer des angeführten Grundstückes eine Grenzvermessung beantragt, wobei das VA eine mündliche Verhandlung für den 03.05.2017 anberaumt habe. Im Rahmen der vom VA anberaumten Grenzverhandlung am 03.05.2017 seien entsprechende Erklärungen zu den Grenzverläufen von den Beschwerdeführern abgegeben worden. Die Anberaumung der Verhandlung vom 03.05.2017 durch das VA sei rechtswidrig erfolgt und könnten bei der Verhandlung abgegeben Erklärungen der Beschwerdeführer zur Grenze nicht für die beantragte Umwandlung herangezogen werden. Hätte das VA von Anfang an rechtlich richtig gehandelt, so hätte es diese Verhandlung am 03.05.2017 gar nicht abhalten dürfen, zumal die Bestimmung des § 57 Abs. 12 VermG ein derartiges Vorgehen des VA ausgeschlossen habe. Das VA habe dennoch den in Beschwerde gezogenen Umwandlungsbescheid erlassen, wobei entgegen den im Akt erliegenden Unterlagen ausgesprochen worden sei, dass in einem durchgeführten Verfahren gemäß § 18a VermG keine Einwendungen erhoben worden seien, wobei diesbezüglich auszuführen sei, dass im ursprünglichen Verfahren sehr wohl am 31.03.2016 von Seiten der Beschwerdeführer Einwendungen gemäß § 18a VermG erhoben worden seien.
Dies zeige auf, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid des VA vom 20.12.2017 rechtswidrig sei.
In einem weiteren Schreiben vom 12.11.2018 teilte die Marktgemeinde WXXXX mit, dass die Grundgrenze, welche das öffentliche Gut der Marktgemeinde WXXXX in Bezug auf den Teilungsplan der SXXXX ZT GmbH vom 18.05.2015 betreffe, nicht strittig wäre. Eine weitere Stellungnahme werde daher nicht erstattet.
In einem Schreiben vom 15.11.2018 führte das VA aus, dass sich dieses der im Schreiben des BVwG vom 23.10.2018 dargelegten Beurteilung sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung anschließen müsse. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, über welchen der offenen Anträge abgesprochen worden sei und diesbezüglich der Sachverhalt von Seiten des VA nicht klar dargelegt worden wäre und ergänzende Ermittlungen bzw. ein neuerliches Verfahren nach § 18a VermG abzuhalten sein werde.
Hinsichtlich des Antrages vom 11.09.2017 auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG werde rein formal ein neuerliches Verfahren gemäß § 18a VermG abzuhalten sein, da ein Verfahren gemäß § 18a VermG nicht vor der Antragstellung durchgeführt werden könne.
Bezüglich der am 03.05.2017 vom VA gemäß § 18a VermG abgehaltenen Grenzverhandlung sei festzuhalten, dass dabei die nunmehrigen Beschwerdeführer dem Grenzverlauf zugestimmt hätten und somit die Beschwerde inhaltlich unbegründet wäre. Die am 03.05.2017 zum Grenzverlauf erteilte Zustimmung werde als zivilrechtliches Anerkenntnis der Grenze jedenfalls im fortgesetzten Verfahren entsprechende Berücksichtigung finden müssen.
Mit Schreiben vom 12.11.2018 teilte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes mit, dass sich am umzuwandelnden Grundstück ein Gebäude mit vermutlichem Konsens befinde, welches saniert und zu Wohnraum umgebaut werden solle. Bei der ersten Bauverhandlung hätten die Beschwerdeführer nicht der Grenze zugestimmt. Bei einer zweiten Bauverhandlung am Gemeindeamt sei ein Plan als falsch reklamiert worden. Aus diesem Grunde sei die Firma SXXXX beauftragt worden, das Grundstück zu vermessen und habe diese eine Grenzbegehung vor Ort durchgeführt. Dabei sei ein Grenzpunkt strittig gewesen und hätten sich die Beschwerdeführer ihrer Unterschrift enthalten.
Am 16.03.2017 habe der Grundeigentümer des umzuwandelnden Grundstückes das VA mit der Grenzmessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß § 34 Abs. 1 VermG beauftragt. Diese Grenzverhandlung habe am 03.05.2017 vor Ort stattgefunden. Der damalige Leiter des VA habe das Verfahren und die weitere Vorgehensweise erklärt und alle Grenzpunkte in der Natur und die verfügbaren Unterlagen der letzten Jahrzehnte aufgezeigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei persönlich anwesend gewesen. Alle Beteiligten hätten im Zuge dieser Grenzverhandlung unterschrieben und die Grenzen anerkannt. Im Dezember 2017 habe der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes die Bestätigung vom VA erhalten, dass das Grundstück vom Grundsteuer in ein Grenzkataster umgewandelt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.12.2017, GFN:
672/2016/19 wurde das Grundstück XXXX, EZ XXXX aufgrund des Antrages des Grundeigentümers vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Als Rechtsgrundlage wurde § 17 Z 1 iVm § 18 des Vermessungsgesetztes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in der geltenden Fassung genannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Eigentümer der Grundstücke, von denen keine Zustimmungserklärungen vorlagen vom VA im Verfahren gemäß § 18 VermG in der Fassung BGBl. I. Nr. 129/2013 von der beabsichtigten Umwandlung in Kenntnis gesetzt worden wären. Die Grundeigentümer hätten gegen einen Grenzverlauf keine Einwendungen erhoben. Die Zustimmungserklärungen der übrigen betroffenen Eigentümer bzw. deren Vertreter zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Damit würden die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien somit gegeben und die Umwandlung zu verfügen. (Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19)
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 16.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde vom 16.01.2018).
Aus dem vom VA übermittelten Akt ergibt sich der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt wie folgt:
Auf Grundlage des Plans der SXXXXZT GmbH, GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde beim Vermessungsamt (VA) der Antrag auf Umwandlung des Gst. XXXX, EZ XXXX gemäß § 17 Z 1 VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013 gestellt. Beim VA wird der Geschäftsfall unter GFN 672/2016/19 bzw. 1278/2017/19 geführt. Der Anlage des vorgenannten Plans ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht erteilten. Aus diesem Grund versandte das VA eine Benachrichtigung an die Beschwerdeführer gem. § 18a VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013. Diese erhoben am 31.03.2016 Einwendungen, sodass gem. § 18a Abs. 3 Z 1 VermG in der damals geltenden Fassung der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gewesen wäre. Dies unterließ das VA. In weiterer Folge beantragte der Eigentümer des Gst. XXXX, EZ XXXX am 16.03.2017 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 VermG.
Dies nahm das VA zum Anlass eine mündliche Grenzverhandlung nach § 18a Abs. 2 VermG anzuberaumen, obwohl § 57 Abs. 12 VermG idF. BGBl. I Nr. 51/2016 eine solche Vorgehensweise auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges ausschloss. In der Grenzverhandlung vom 03.05.2017 stimmten die Beschwerdeführer und der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes den Grenzverläufen zu. Ein eigener Umwandlungsplan wurde vom VA nicht erstellt. Beim ursprünglichen Umwandlungsplan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde das Datum auf den 06.09.2017 geändert und Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.
Auch auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA keinen Bescheid.
Per 11.09.2017 stellte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nunmehr einen Antrag gem. § 17 Z 1 VermG. Als Beilage diente der Plan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 mit dem Datum 13.09.2017. Neuerlich waren Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.
Auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA den gegenständlich bekämpften Umwandlungsbescheid.
In aktenwidriger Weise wurde der Bescheid damit begründet, dass in einem durchgeführten Verfahren gem. § 18a VermG keine Einwendungen erhoben wurden. Bezüglich des Antrags vom 11.09.2017 wurde kein § 18a VermG Verfahren durchgeführt und im ursprünglichen Verfahren haben die Beschwerdeführer am 31.03.2016 Einwendungen gem. § 18a VermG erhoben.
Dem vom VA übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, welche Ermittlungsschritte von Seiten des VA gesetzt wurden, um tatsächlich zu klären, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung, auf Basis welcher Rechtsgrundlage, gegeben sind.
Das VA verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass von Seiten des VA im gegenständlichen Verfahren, welches aufgrund des Antrages vom 11.09.2017 eingeleitet wurde, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a VermG eingeleitet wurde. Dieser Umstand kann dem vom VA übermittelten Akt nicht entnommen werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in einem noch offenen und vom VA nicht mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren von den Beschwerdeführern tatsächlich Einwendung gemäß § 18a VermG erhoben wurden.
Im Akt des VA liegt auch eine Verhandlungsschrift vom 11.04.2017, GFN: 1278/2017/19 inne, worauf sich allfällig die Ausführungen im gegenständlich bekämpften Bescheid beziehen könnten.
Dem erkennenden Gericht ist jedoch der Gang und der Umfang der vom VA getätigten Ermittlungsschritte nicht objektiv nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Ermittlungsschritte, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung Gst. XXXX, EZ XXXX gegeben waren und sind oder nicht, von der belangten Behörde gänzlich unterlassen wurden. Die belangte Behörde hat somit die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, wie vorher angeführt, nicht durchgeführt (Akt der belangten Behörde; Akt des BVwG).
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vgl. auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich nicht, welche Umstände von der Behörde als den Spruch begründend herangezogen wurden. Die Ausführungen in der Begründung sind teils aktenwidrig und ist auch nicht eindeutig, welche gesetzlichen Bestimmungen, in welcher Fassung von der Behörde herangezogen wurden. Auch ist nicht objektiv nachvollziehbar, auf welche der im Akt des VA genannten Geschäftsfälle sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beziehen.
Im Zuge des fortgeführten Verfahrens wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob ein ordnungsgemäßer Antrag auf Umwandlung vorliegt, ob alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 VermG iVm. § 18a Abs. 1 VermG beigebracht worden sind, bzw. im Fallen des Fehlens von Zustimmungserklärungen ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 18a VermG einzuleiten haben.
Überdies wird sich das VA mit der Frage zu beschäftigen haben, ob allfällig von Seiten der Beschwerdeführer am 11.04.2017 in der Grenzverhandlung vor dem VA zu GFN: 1278/2017/19 bindende Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf beigebracht wurden.
§ 18a VermG enthält die Vorgaben, wie ein Ermittlungsverfahren des VA und nicht des BVwG auszugestalten ist.
Eine erstmalige Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens iSd. § 18a VermG durch das BVwG ist somit rechtlich ausgeschlossen, sondern wird dieses allfällig in Folge einer neuerlichen Beschwerde die rechtlich korrekte Vorgehensweise des VA zu überprüfen haben.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich die Abklärung ob die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. § 17 Z 1 VermG vorliegen, insofern gänzlich unterlassen, als die Ermittlungsschritt vom Gericht nicht objektiv nachvollzogen werden konnten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit den Beschwerden angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Grenzkataster,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2199671.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019