TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 W222 2207642-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 2207642-1/2E

W222 2207643-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie stellten am 17.03.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Die Beschwerdeführerin gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX /Indien geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und ihre Muttersprache sei Punjabi. Sie habe zehn Jahre eine Grundschule besucht und zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben und zwei Schwestern würden in Indien leben. In Österreich würde sich ein Sohn und eine Tochter aufhalten. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: ""Ich kann nicht viel über meine Probleme sagen. Mein Mann weiß da mehr. Es hatte bereits mein Sohn dort politischen Probleme wegen der Zugehörigkeit zur Partei: " XXXX " (Übersetzt: XXXX ). Der ist deshalb aus Indien nach Österreich geflüchtet. Er ist auch als Tourist gekommen und hat anschließend um Asyl angesucht. Als dann mein Mann auch die gleichen Drohungen erhalten hat, dass wir umgebracht werden sollten, habe ich auch Angst bekommen und ich bekam Depressionen. Ich habe auch deshalb meine Behandlung in Indien begonnen, was jedoch nicht viel geholfen hat. Unsere Tochter hat uns da geholfen uns aus Indien zu flüchten und unsere Schwierigkeiten einigermaßen in Griff zu bekommen und dass ich auch richtig behandelt werde."

Der Beschwerdeführer gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX /Indien geboren worden zu sein. Er sei verheiratet und seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe acht Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Beide Elternteile seien bereits verstorben. Ein Bruder von ihm würde in Indien leben. Ein Sohn und eine Tochter würden in Österreich leben. Die Tochter seit sechs Jahren. Er sei mit einem indischen Reisepass und einem österreichischen Visum, seine Tochter hätte eine Verpflichtungserklärung abgegeben, eingereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Es sind politische Hintergründe. Wir sind eine arme Familie. Ich bin Mitglied der Partei: " XXXX " (Übersetzt: XXXX ). Die anderen politischen Parteien haben uns deshalb Probleme gemacht. Weil wir Wahlwerbung betrieben haben. Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben uns auch per Telefon bedroht, dass sie uns umbringen wollen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A:. Nein.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen?

A: Ja, ich hatte einen Reisepass, aber den habe ich verloren.

Ich habe von Indien nach Österreich einen Personalausweis mitgenommen. Wenn ich ihn zu Hause finde, dann werde ich ihn Ihnen bringen.

Anm.: Frist bis Dienstag, 28.08.2018, wird ausgemacht.

F: Haben Sie jemals daran gedacht, bei der indischen Botschaft in Österreich ein Ersatzdokument für den nicht mehr vorhandenen Reisepass ausstellen zu lassen?

A: Nein, ich habe nie daran gedacht.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX in Indien geboren.

Anm.: Mein Name wurde falsch protokolliert, ich heiße nicht XXXX , sondern XXXX im Nachnamen und XXXX ist mein Vorname.

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?

A: XXXX in Punjab / Indien

F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?

A: Nein.

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen:

-Vater: XXXX , bereits vor ca. zehn Jahren an einem Herzinfarkt verstorben

-Mutter: XXXX , bereits vor drei Jahren an natürlichem Tod verstorben

-Bruder: XXXX , ca. 50 Jahre alt und ist im Ort XXXX in Indien wohnhaft.

-Ehepartner: XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX , Asylwerber in Österreich

-Sohn: XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, ich weiß nicht wann er genau geboren ist

-Tochter: XXXX , sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet, ich bin mir nicht sicher ob Sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder nicht.

-Schwiegersohn: XXXX , er ist österreichischer Staatsbürger

F: Haben Sie ein Familienbuch oder sonstige Unterlagen, die die Familienverhältnisse bestätigen?

A: Ich habe kein Familienbuch. Ich werde von meinen Kindern Unterlagen vorbeibringen.

Anm.: Frist bis Dienstag, 28.08.2018, wird ausgemacht.

F: Gibt es noch Großeltern oder andere Familienangehörige (Onkel, Tante, Cousin,...) in Indien?

A: Ja, ich habe einen Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und zahlreiche Cousins und Cousinen in Indien. Ich habe noch drei Neffen in Indien.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Mit meinem Bruder habe ich keinen Kontakt mehr. Ich und meine Frau leben hier in Österreich im Haus meiner Tochter und dessen Ehemannes.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja. Sie heißt XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX , Asylwerber in Österreich. Wir haben vor ca. 32 Jahren standesamtlich geheiratet. Ich habe keine Heiratsbestätigung, damals hat man keine Heiratsbestätigungen bekommen.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Ja, ich habe einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn heißt XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, ich weiß nicht wann er genau geboren ist.

Meine Tochter heißt XXXX , sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet, ich bin mir nicht sicher ob Sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder nicht. Ich werde Dokumente nachreichen.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, meine Frau, meine Tochter und meinen Sohn.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Punjabi.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Hindu.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch noch Hindi und etwas Englisch. Ich spreche kein Deutsch.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe acht Jahre die Schule besucht. Ich habe ca. vierzig Jahre als Textilverkäufer gearbeitet.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch meine Arbeit als Textilverkäufer.

F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?

A: Bis zu meiner Ausreise.

F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Indien am 17.03.2017 legal verlassen. Mein Visum war vom XXXX bis zum XXXX gültig. Ich bin von Neu Delhi nach Wien geflogen. Am 17.03.2017 habe ich den Asylantrag gestellt.

F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise?

A: Nein.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Ja, ich war Mitglied der XXXX Partei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein vom Staat nicht, aber von Mitgliedern der Gegenpartei, der XXXX Partei. Ich bin Hindu und die Mitglieder der XXXX Partei sind Sikhs, deswegen habe ich auch Probleme wegen meiner Religionszugehörigkeit.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß und chronologisch.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres

Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Früher war ich Anhänger der XXXX Partei. Später bin ich aber zur XXXX Partei gewechselt und deswegen habe ich Probleme mit Mitgliedern der XXXX Partei bekommen. Sie belästigten mich und haben mich verfolgt, es gab Handgreiflichkeiten. Meine Frau und ich haben dann entschieden, dass wir das Land verlassen.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Die Angaben sind sehr allgemein. Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe!

A: Auf dem Weg zu meiner Arbeit wurde ich von Mitgliedern der XXXX Partei angesprochen und bedroht.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Indien?

A: Ja, Mitglieder der XXXX Partei sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich bedroht.

F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?

A: Die Leute kamen plötzlich in der Nacht, so um elf oder zwölf und haben mich bedroht.

F: Machen Sie genaue zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen.

A: Vor zwei Jahren haben die Probleme begonnen.

F: Wiederholung der Frage.

A: Ca. zwei Jahre vor meiner Ausreise haben die Probleme begonnen. Ich wurde öfters bedroht.

F: Warum haben Sie nicht bereits früher das Land verlassen, wenn die Bedrohungen für Sie so gravierend waren?

A: Wir wollten das Land nicht verlassen, denn wir wussten nicht wohin.

F: Von wann bis wann waren Sie Mitglied der XXXX Partei?

A: Ich glaube, ich war dort ca. sieben Jahre Mitglied. Nachgefragt, ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern von wann bis wann ich dort Mitglied war.

F: Seit wann sind Sie Mitglied der XXXX Partei?

A: Seit ca. zwei Jahren.

F: Haben Sie einen Mitgliedsausweis der XXXX Partei?

A: Ich habe keinen Mitgliedsausweis der Partei.

F: Warum haben Sie sich entschlossen nach mehreren Jahren bei der XXXX Partei einer neuen Partei ( XXXX Partei) anzuschließen?

A: Mir gefällt die XXXX Partei.

F: Warum gefällt Ihnen die XXXX Partei?

A: Weil Sie armen Leuten helfen und Schulen aufbauen.

F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die XXXX Partei hat viel Einfluss, deswegen hätte es nichts gebracht.

F: Wie sind Sie an die Partei herangetreten und wie wurden Sie als Mitglied aufgenommen?

A: Ich bin Mitglied der XXXX Partei.

Wiederholung der Frage.

F: Ich bin Mitglied der XXXX Partei. Ich wurde gut aufgenommen.

F: Welche Aufgaben hatten Sie bei der XXXX Partei inne?

A: Ich machte Wahlwerbung und ging auf Veranstaltungen.

F: Haben Sie jemals daran gedacht in einen anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien zurückkehren müssten?

A: Ich habe Angst, dass ich in Indien getötet werde.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich bin nicht in der Grundversorgung. Ich lebe bei meiner Tochter und werde von Ihr und Ihrem Ehegatten unterstützt. Meine Frau und ich können dort gratis wohnen.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

Fragen werden auf Deutsch gestellt!

F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?

A: Ich verstehe die Frage nicht.

F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!

A: Ich verstehe die Frage nicht.

Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Meine Frau und ich sind die meiste Zeit zu Hause. Wir gehen gerne spazieren und helfen im Haushalt unserer Tochter.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein. Ich möchte noch sagen, dass ich von Österreich finanzielle Unterstützung benötige, da ich nicht in der Grundversorgung bin."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

"F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Ja. Ich habe psychische Probleme und Probleme mit meiner Schilddrüse. Ich leide an Depressionen und bin in ärztlicher Behandlung.

F: Ist die Behandlung abgeschlossen?

A: Nein.

F: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja welche?

A: Ich nehme Sertralin, Effortil, Euthyrox und Pantoloc. Die genaue Stärke kann ich nicht sgaen.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Ja. Ich habe die Probleme seit ca. zwei Jahren. Ich habe die Probleme kurz vor der Ausreise bekommen und war deswegen bereits in Indien in ärztlicher Behandlung. Ich habe bereits in Indien Medikamente gegen meine oben genannten Probleme bekommen.

F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen im Original vorzulegen.

A: Ja, ich habe einen Arztbrief dabei.

Anm.: AW legt einen Arztbrief der Frau. Dr. med. XXXX vor.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A:. Nein. Ich habe lediglich den Arztbrief dabei.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen?

A: Ja, den Reisepass habe ich aber verloren. Ich habe nie einen Personalausweis besessen.

F: Haben Sie jemals daran gedacht, bei der indischen Botschaft in Österreich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen?

A: Nein, daran habe ich nie gedacht.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Khalwara in Indien geboren. Mein Name wurde falsch protokolliert. Ich heiße nicht XXXX , sondern XXXX ist mein Nachname und XXXX mein Vorname.

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?

A: Ich lebte mit meinem Mann zusammen in XXXX .

F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?

A: Nein.

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen:

-Vater: XXXX , er hat keinen Nachnamen, bereits vor ca. vier Jahren an Herzinfarkt

verstorben

-Mutter: XXXX , sie hat keinen Nachnamen, sie ist ca. 70 Jahre alt und lebt in XXXX in Indien

-Bruder: XXXX , ca. 40 Jahre alt, er lebt in XXXX in Indien

Schwestern:

XXXX Jahre alt

XXXX Jahre alt

XXXX Jahre alt

XXXX Jahre alt

Meine Schwestern sind über die Welt verstreut, deswegen kann ich nicht genau die Aufenthaltsorte sagen. Ich weiß nur, dass meine Schwester XXXX in Indien lebt, weiß aber nicht genau wo.

-Ehepartner: XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX , Asylwerber in Österreich

-Sohn: XXXX , geb. am XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, IFA

XXXX

-Tochter: XXXX , geb. am XXXX , bin mir aber nicht ganz sicher, sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet. Ich glaube, dass Sie österreichische Staatsbürgerin ist, bin mir aber nicht ganz sicher.

-Schwiegersohn: XXXX , er ist österreichischer Staatsbürger

F: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern verstorben sind. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe meine Schwiegereltern gemeint.

F: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie fünf Schwestern haben. Was sagen Sie dazu?

A: Mit mir sind wir zu fünft, ich habe vier Schwestern.

F: Haben Sie Dokumente, die die Familienverhältnisse bestätigen?

A: Nein. Ich werde Dokumente meiner Kinder vorbeibringen.

Anm.: Frist bis Dienstag, 28.08.2018, wird ausgemacht.

F: Gibt es noch Großeltern oder andere Familienangehörige (Onkel, Tante, Cousin, Cousinen, Nichten, Neffen,...) in Indien?

A: Ja, ich habe weitere Verwandte in Indien. Ich kann aber nicht genau sagen wie viele, es sind einige.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Nein.

F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?

A: Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja. Mein Mann heißt XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX , Asylwerber in Österreich. Wir haben vor über 30 Jahren standesamtlich geheiratet. Heiratsbestätigung habe ich keine, es ist schon sehr lange her.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Ja, ich haben einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn heißt XXXX , geb. am XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, IFA XXXX . Meine Tochter heißt XXXX , geb. am XXXX .

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, meinen Sohn und meine Tochter und deren Ehemann.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Punjabi.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Hindu.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch noch Hindi und etwas Englisch. Ich spreche kein Deutsch.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe zehn Jahre die Schule besucht. Ich habe etwas Handarbeiten zu Hause gemacht, ich habe genäht und geschneidert. Damit habe ich etwas Geld verdient. Mein Mann hat als Textilverkäufer gearbeitet.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch die Arbeit meines Mannes und nebenbei habe ich noch etwas Handarbeiten gemacht.

F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?

A: Bis zu meiner Ausreise.

F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Indien am 17.03.2017 legal mit meinem Mann verlassen. Unser Visum war vom XXXX bis zum XXXX gültig. Wir sind von Neu Delhi nach Wien geflogen. Am 17.03.2017 haben wir den Asylantrag gestellt.

F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise?

A: Nein.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein. Mein Mann war aber Mitglied der XXXX Partei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Dieser Antrag soll sich auf das Asylverfahren meines Ehegatten, XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe!

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß und chronologisch. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Mein Ehemann wurde von Mitgliedern der Gegenpartei verfolgt und deswegen haben wir ein Visum besorgt und das Land verlassen.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Von welcher Gegenpartei wurde Ihr Ehemann bedroht?

A: Ich weiß es nicht. Mein Mann hat es mir nicht gesagt.

F: Haben Sie die Bedrohungen gegenüber Ihrem Ehemann mitbekommen?

A: Ja Leute von der Gegenpartei waren ein paar Mal bei uns zu Hause und haben laut geschrien.

F: Können Sie zeitlicher Angaben dazu machen?

A: Das war ca. sechs Monate vor unserer Ausreise.

F: Können Sie ein genaues Datum angeben?

A: Nein, das weiß ich nicht mehr.

F: Wann haben die Bedrohungen gegen Ihren Ehemann begonnen?

A: Ca. eineinhalb Jahr vor unserer Ausreise.

F: Seit wann ist Ihr Ehemann Mitglied der XXXX Partei?

A: Seit ca. eineinhalb Jahren.

F: War Ihr Ehemann jemals Mitglied einer anderen politischen Partei?

A: Er war einmal Mitglied der XXXX Partei.

F: Von wann bis wann war Ihr Mann Mitglied der XXXX Partei?

A: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass es dort einmal Mitglied war.

F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals daran gedacht in einen anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?

A: Nein.

F: Warum haben Sie nie daran gedacht, in einen anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?

A: Mir ging es nicht so gut und deswegen haben wir nicht daran gedacht.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien zurückkehren müssten?

A: Ich weiß es nicht, aber es könnte alles Mögliche passieren.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich bin nicht in der Grundversorgung. Mein Mann und ich wohnen bei unserer Tochter und ihrem Ehemann. Meine Tochter und ihr Ehemann unterstützen uns finanziell, wir können dort gratis wohnen.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

Fragen werden auf Deutsch gestellt!

F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?

A: Ich verstehe die Frage nicht.

F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!

A: Ich verstehe die Frage nicht.

Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Mein Mann und ich helfen unserer Tochter im Haushalt.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch

etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen

des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen

werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, das benötige ich nicht."

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt zum Fluchtgrund betreffend den Beschwerdeführer beweiswürdigend fest: "In Bezug auf Ihre Fluchtgründe konnten Sie somit keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der Sie ausgesetzt gewesen wären, glaubhaft schildern. Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb Ihrem Vorbringen zur behaupteten Bedrohung kein Glaube geschenkt wird:

Bei der Erstbefragung am 17.03.2017 erzählten Sie, dass Sie Mitglied der Partei " XXXX " wären und die anderen politischen Parteien Ihnen deshalb Probleme gemacht hätten. Weil Sie Wahlwerbung betrieben hätten, wären sie zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie auch per Telefon bedroht, dass sie Sie umbringen wollen.

Bei der Einvernahme am 24.08.2018 wiederholten Sie, dass Sie politische Probleme hätten.

Sie ergänzten, dass Sie auch Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit hätten, denn Sie würden von der XXXX Partei verfolgt werden und deren Mitglieder wären Sikhs.

Sie widersprachen sich aber sofort danach bei der Einvernahme als Sie angaben, dass Sie früher selbst Anhänger der XXXX Partei gewesen wären. Später wären Sie aber zur XXXX Partei gewechselt und deswegen hätten Sie Probleme mit Mitgliedern der XXXX Partei. Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit können Sie deswegen keine haben, denn sonst wären Sie wohl nie Anhänger der XXXX Partei gewesen. Die ho. Behörde glaubt Ihnen aber auch nicht, dass Sie jemals Mitglied der XXXX Partei gewesen sind.

Sie erzählten, dass Mitglieder der XXXX Partei Sie belästigt und verfolgt hätten, es hätte Handgreiflichkeiten gegeben. Ihre Frau und Sie hätten dann entschieden, das Land zu verlassen.

Sie konnten dann jedoch keinerlei konkrete und detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe schildern. Sie blieben sehr allgemein, oberflächlich und vage.

Als Sie dazu aufgefordert wurden, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, antworteten Sie lediglich, dass Sie auf dem Weg zu Ihrer Arbeit von Mitgliedern der XXXX Partei angesprochen und bedroht worden wären. Sie konnten keine genauen zeitlichen Angaben dazu machen und führten dann an, dass die Leute um elf oder zwölf Uhr in der Nacht plötzlich gekommen wären und Sie bedroht hätten.

Als Sie wiederum aufgefordert wurden, genaue zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen zu machen, sagten Sie nur, dass vor zwei Jahren die Probleme begonnen hätten und Sie öfters bedroht worden wären.

Sie waren nicht in der Lage, das Geschehene nachvollziehbar zu erzählen, sodass etwa der Eindruck gewonnen hätte werden können, Sie würden sich an etwas erinnern. Personen, die wahre Sachverhalte nacherzählen, sind sehr wohl in der Lage, die Ereignisse in ihren eigenen Worten mit allen Details, Emotionen und Wahrnehmungen zu schildern, was in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben war.

Sie konnten auch nicht erklären wieso Sie nicht bereits früher das Land verlassen haben, wenn Sie tatsächlich einer schweren Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Dazu gaben Sie an, dass Sie das Land verlassen wollten, denn Sie hätten nicht gewusst wohin.

Ihre Angaben zu Ihrer politischen Tätigkeit waren nicht überzeugend. Sie erwähnten, dass Sie ca. sieben Jahre Mitglied der XXXX Partei gewesen wären und Sie sich nicht mehr genau daran erinnern könnten von wann bis wann Sie dort Mitglied gewesen wären.

Seit ca. zwei Jahren wären Sie Mitglied der XXXX Partei. Mitgliedsausweis der XXXX Partei legten Sie keinen vor. Sie konnten nicht schlüssig erklären, warum Sie von der angeblichen XXXX Partei nun angeblich zur XXXX Partei gewechselt wären. Ihre Begründung gaben Sie kurz mit "mir gefällt die XXXX Partei" an. Ihnen würde die XXXX Partei gefallen, weil Sie armen Leuten helfen und Schulen aufbauen. Sie machten auch nur sehr oberflächliche Angaben, als Sie gefragt wurden, wie Sie an die Partei herangetreten wären und wie Sie als Mitglied aufgenommen worden wären.

Sie haben sich auch nie hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet. Als Grund dafür gaben Sie an, dass die Mitglieder der XXXX viel Einfluss hätten und deswegen hätte es nichts gebracht.

Wenn Sie tatsächlich der Überzeugung sind, dass die XXXX Partei so viel Einfluss hat, ist es sehr merkwürdig, dass Sie sich dann laut NVIS am 23.12.2016 Ihr Reisedokument in Indien ausstellen lassen haben. Es stellt sich auch die Frage, ob eine Person dann legal ausreisen würde.

Wenn Sie tatsächlich verfolgt werden würden, wären Sie wohl auch sofort nach Gültigkeit Ihres Visums aus Indien ausgereist ( XXXX ). Dass Sie laut Ihren Angaben erst Mitte März 2017 nach Österreich gereist wären, obwohl Ihr Visum bereits vom XXXX bis zum XXXX gültig war, zeigt weiters für die ho. Behörde die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens.

Sehr ungewöhnlich ist, dass Ihre Frau nicht weiß, von welcher Gegenpartei Sie verfolgt werden würden. Ihre Frau erzählte bei ihrer Einvernahme, dass Sie ihr nichts gesagt hätten.

Laut Ihren Angaben sind sie beide seit über 30 Jahren verheiratet, da könnte wohl davon ausgegangen werden, dass man seinem Ehepartner so etwas erzählt. Ihre Ehefrau gab bei ihrer Einvernahme an, dass Leute von der Gegenpartei ein paar Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären und laut geschrien hätten. Das genaue Datum konnte Ihre Ehefrau nicht mehr angeben. Laut Ihren Angaben haben die Bedrohungen gegen Sie vor ca. eineinhalb Jahren begonnen, Sie gaben bei Ihrer Einvernahme dagegen an, dass vor zwei Jahren die Probleme begonnen hätten. Laut Ihrer Ehefrau wären Sie seit ca. eineinhalb Jahren Mitglied der XXXX Partei, Sie hingegen gaben an, dass Sie seit zwei Jahren Mitglied der XXXX Partei gewesen wären. Dies sind unterschiedliche zeitliche Angaben.

Ihre Ehefrau konnte auch nicht angeben, von wann bis wann Sie Mitglied der XXXX Partei gewesen wären.

Ihre Frau und Sie tätigten somit bei den Einvernahmen zum Teil unterschiedliche Angaben.

Es muss auch angeführt werden, dass es sich hier, selbst wenn die Behörde Ihren Ausführungen für glaubhaft erachten würde, es sich lediglich um eine Bedrohung durch Dritte handeln würde.

In Summe gesehen gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis betreffend zu dem Schluss, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen daher keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.

Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrheitsunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.

Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren angegebenen Problemen zu entgehen.

Es ist Ihnen nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, da Sie sich wie nochmals erwähnt wird, in Indien außerhalb Ihrer engeren Heimat niederlassen können und Ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehen wird.

So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft, siehe Länderinformationsblatt unter Punkt 17. Wenn es also darum geht Ihr Vorbringen zu beurteilen, so war Ihnen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.

Es wurde bereits angeführt, dass Sie keine konkret gegen Sie ausgeübte Verfolgungshandlung aufgrund der GFK-Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung) glaubhaft schilderten.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu erwarten hätten.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an.

Die offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehalten, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltes für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt zum Fluchtgrund betreffend die Beschwerdeführerin beweiswürdigend fest: "Die Feststellung, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben, gründet sich auf Ihre Erstbefragung vom 17.03.2017 und der Einvernahme vom 24.08.2018.

Sie haben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme keinerlei individuelle Verfolgung, bzw. i.S.d. GFK asylrelevante Fluchtgründe angegeben. Sie beziehen sich auf die von Ihrem Ehegatten, Herrn XXXX , geb. am XXXX , IFA XXXX , angeführten Fluchtgründe.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Indien asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in Indien ausgesetzt sein werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren Gründe Sie sehr wohl in der Lage wären nach Indien zurückzukehren und in Ihrer Heimat zu leben. Insbesondere deshalb, da Sie keine glaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht haben. Eine etwaige Furcht als Rückkehrer vor Armut stellt keinen Hinderungsgrund dar.

Da Ihre Familie aus Indien stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Mutter, ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte) und auch bis zur Ausreise in Indien lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.

Sie haben in Indien zehn Jahre die Schule besucht. Sie haben zu Hause etwas Handarbeiten gemacht, genäht und geschneidert.

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Entsprechend dem Akteninhalt sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen im gegenständlichen Bescheid verwiesen.

Es ist Ihnen daher sicherlich möglich und auch zumutbar, sich selbst zu versorgen, sollte es sich zu Beginn auch lediglich um Gelegenheitsjobs handeln. Selbst wenn Sie von Ihrer Familie nicht unterstützt werden sollten, so könnten Sie insbesondere durch humanitäre Organisationen oder Missionsstationen Unterstützung finden. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, im Rahmen der freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und aus Ihren Angaben während den niederschriftlichen Einvernahmen.

Sie gaben bei Ihrer Einvernahme an, dass Sie psychische Probleme und Probleme mit der Schilddrüse haben.

Laut Arztbrief lautet Ihre Diagnose Depressio, Hypotonie, Hypothyreose. Sie nehmen folgende Medikamente: Sertralin 100mg, Effortil 50 ML, Euthyrox

125mg und Pantoloc 40mg.

Bei der Einvernahme führten Sie an, dass Sie seit ca. zwei Jahren diese Probleme haben. Sie waren diesbezüglich bereits in Indien in Behandlung und haben gegen diese Probleme bereits in Indien Medikamente bekommen.

Laut Länderinformationsbericht ist die Struktur von Indiens Gesundheitssystems vielseitig.

Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden.

(BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen im Verfahren gemachten Angaben und der Aktenlage.

Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich Familienangehörige. Ihr Ehemann heißt laut Ihren Angaben XXXX und ist am XXXX in Indien geboren, IFA 1049071002. Er ist ebenfalls Asylwerber.

Laut Ihren Angaben haben Sie in Österreich noch einen Sohn und eine Tochter.

Ihr Sohn würde XXXX heißen und wäre am XXXX geboren. Laut Einsicht in IFA ist dieses Asylverfahren am 02.06.2017 negativ in Rechtskraft erwachsen.

Ihre Tochter würde XXXX heißen und wäre am XXXX geboren. Laut ZMRAuszug ist der Name Ihres Unterkunftsgebers XXXX und diese Person ist am XXXX geboren. Diese Person verfügt laut IZR über den Aufenthaltszweck Daueraufenthalt - EU.

Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie Dokumente Ihrer Kinder nachreichen werden. Trotz Gewährung einer zweiwöchigen Frist reichten Sie jedoch keinerlei Dokumente nach. Aus diesem Grund kann Ihre Familiensituation in Österreich nicht geklärt werden. Sie gehören in Österreich keinem Verein oder sonstigen Organisation an.

Sie verfügen über keine Deutschkenntnisse. Sie legten diesbezüglich keinerlei Dokumente vor, wie z.B. eine Kursbesuchsbestätigung. Die Ihnen bei der Einvernahme auf Deutsch gestellten Fragen konnten Sie nicht beantworten. Eine Einvernahme ohne Dolmetscher war nicht möglich. Sie gaben selbst an, dass Sie kein Deutsch können. In Ihrer Freizeit helfen Sie im Haushalt. Sie sind nicht straffällig geworden. Sie sind bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Aufenthalt in Österreich ist lediglich aufgrund des gegenständlichen Asylverfahrens legitimiert. In Conclusio wird seitens der ho. Behörde festgestellt, dass keine Integrationsverfestigungen gegeben sind."

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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