TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W221 2182801-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §30
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W221 2182801-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24.11.2017, Zl. P675402/79-PersB/2017 (1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 27.06.2017 wird festgestellt, dass Sie seit 01.06.2017 auf dem Arbeitsplatz Forscher und HLO, Positionsnummer 136, Organisationsplannummer T01, Truppennummer 6111, Wertigkeit MBO1, Funktionsgruppe 2 eingeteilt sind. Ihnen gebührt für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.01.2018 eine Nachzahlung der Bezugsdifferenz zwischen den ruhegenussfähigen Funktionszulagen der Funktionsgruppe 1 und der Funktionsgruppe 2."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und den Vertreter der belangten Behörde am 05.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Bezugsdifferenz, Funktionsgruppe, gekürzte Ausfertigung,
Nachzahlungsverpflichtung, ruhegenussfähige Funktionszulage,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2182801.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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