TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 I412 2210014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2210014-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 25.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.09.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er am XXXX in Liberia geboren und Staatsangehöriger von Liberia sei. Er sei Christ, ledig, seine Muttersprache sei Englisch, er habe keine Ausbildung und seine Eltern seien beide verstorben.

Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er Liberia mit seiner Schwester verlassen habe und ca. eine Woche zuvor zu Fuß von Monrovia nach Libyen gegangen sei und von dort mit einem Schlauchboot nach Italien, danach mit dem Zug nach Österreich gelangt sei.

Zum Fluchtgrund befragt gab er an, nachdem seine Mutter verstorben sei, sei das Leben für ihn und seine Schwester nicht einfach gewesen, er sei von den Leuten, mit denen sie gelebt hätten unter Druck gesetzt worden. Die Lebensbedingungen seien sehr schlecht gewesen, deshalb habe sich seine Schwester entschlossen, auszureisen.

Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchten würde gab er an, eine Mutter sei verstorben, er habe dort keine Unterkunft zum Leben, keine Familie und keine Geschwister, die ihm helfen könnten, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

2. Am 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, dass er am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Liberia sei. Befragt, welcher Volksgruppe er angehöre, antwortete er "Englisch", er sei Christ und seine Muttersprache sei Englisch. Er sei in Monrovia geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gewohnt, eine Adresse könne er nicht angegeben, da er so viele Probleme gehabt habe. Nach den Gründen befragt, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, gab er an, seine Eltern seien verstorben, es habe ihnen niemand zu essen gegeben, also habe ihn seine Schwester genommen und sei mit ihm hier hergefahren.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2018 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund der Strafsache wegen des Vergehens nach § 27 SMG verloren habe.

4. Am 31.03.2017 wurde eine linguistische und landeskundliche Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter XXXX durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam dieser zu dem Schluss, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung des Probanden in Liberia bis zu seinem 14. Lebensjahr bzw. bis 2014 sei mit ebensolcher Sicherheit auszuschließen. Der Proband spreche eindeutig südnigerianisches Englisch und lasse keinen Erfahrungshintergrund in Liberia erkennen. Damit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden in Liberia auszuschließen.

5. Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er auf Vorhalt, dass die forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen seine Staatsangehörigkeit zu Nigeria belegen würde lediglich ausführte, dass er aus Liberia sei. Auch auf die Frage hinsichtlich seines Vorbringens beharrte der Beschwerdeführer darauf, aus Liberia zu sein.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er ergänzend an, dass er im Lager in der Erdbergstraße gewesen sei, dort geputzt habe und von der Grundversorgung gelebt habe.

Er sei nur zu einer Stunde eines Deutschkurses gegangen und habe den Kurs nicht beendet. Dem Beschwerdeführer wurde die forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen mit der Frist, dazu binnen einer Woche Stellung nehmen zu können, ausgehändigt. Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen von Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer unter der Begründung, dass er aus Liberia sei.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 04.09.2018 fest (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG gewährt (Spruchpunkt IX.).

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.

Begründend wurde nach Ausführungen, ob es sich dabei um ein vollständiges Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG handelt, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zum von Dr. G. erhobenen Befund eine ausreichende Frist zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, der erstellte Befund erscheine in Bezug darauf, dass der Herkunftsstaat Liberia ausgeschlossen werde, nicht schlüssig. Jedenfalls nicht nachvollziehbar sei aber - anhand der Fülle von anderen Möglichkeiten - wie der Gutachter den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria verorten könne.

Als Verfahrensfehler moniert die Beschwerde, die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt und sich in keiner Weise mit dem den Beschwerdeführer drohenden Gefahren im Fall seiner Rückkehr nach Liberia auseinandergesetzt. Sie habe den Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Fluchtgründen für das Verlassen von Liberia (also zu seinen Fluchtgründen) befragt und ihrer Entscheidung zu Unrecht keinerlei Länderberichte zur Lage in Liberia zugrunde gelegt.

Die Ausführungen von Dr. G. zur Fluchtroute und zum Fluchtzeitraum sowie -zeitpunkt hätten als seine Ansicht verstanden und somit auch einer Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden können, die belangte Behörde hätte diese Meinungen dann aber beweiswürdigend abhandeln müssen und sich nicht voll und ganz darauf berufen dürfen.

Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Liberia über keinerlei familiäres Netzwerk mehr verfügen würde, er sei Analphabet und würde er angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage in Liberia und seiner fehlenden Schulbildung in eine ausweglose Lage geraten und würde dies zu einer Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK führen.

Letztlich machte der Beschwerdeführer noch unrichtige rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I., II., III. - V. und VI. geltend, wobei er zu Asyl lediglich unsubstantiiert ausführte, das er sein Heimatland Liberia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen verlassen habe und die Sicherheitsbehörden nicht imstande bzw. willens wären, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren und hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausführte, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.

Abschließend wurde in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Mit Schriftsatz vom 22.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.11.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um Liberia handelt und er liberianischer Staatangehöriger ist.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können nicht getroffen werden.

Nicht festgestellt werden konnte, dass er über Sprachkompetenzen in irgendeiner liberianischen Sprache verfügt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer südnigerianisches Englisch spricht.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 13.09.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer steht in keinem Ausbildungsverhältnis, befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem A2 Niveau verfügt.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 04.09.2018 verloren hat.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem festgestellten Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem festgestellten Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr dorthin drohen würde.

Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Ergänzend zu den für die Entscheidung ausreichenden Feststellungen der belangten Behörde wird festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder bezüglich seines festgestellten Herkunftsstaates Nigeria noch seines behaupteten Herkunftsstaates Liberia Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht hat. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm gar nicht behauptet.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er volljährig und arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der forensisch-afrikanischen Befunderhebung hinsichtlich der Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Gutachters Dr. G. vom 29.09.2018.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Religion, seinen Lebensumständen und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene forensisch-afrikanistische Befundaufnahme eines Sachverständigen vom 29.09.2018.

Dessen Befundaufnahme betreffend die Sprachkompetenz und die Landeskenntnisse lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert wurde und dass es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass der Fremde zunächst in Liberia sozialisiert worden sein könnte.

Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Nigeria stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde.

Auch in der Beschwerde bestreitet er lediglich unsubstantiiert den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Herkunftsstaates, tritt dem eingeholten Sachverständigengutachten aber auch hier nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - wie auch im Beschwerdeschriftsatz selbst ausgeführt wird - die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz sind Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen, wobei sich eine völlige Ablehnung dieser Methode aber nicht erschließen lässt. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.

In der Beschwerde wird moniert, dass aus dem Sprachbefund von Dr. G. nicht ersichtlich sei, was mit der Bezeichnung "hauptsozialisiert" gemeint sei und damit wohl nur eine Aussage über einen längeren Aufenthaltsort des BF getroffen werden solle, eine Aussage über die Staatsbürgerschaft eines Landes damit nicht getroffen werden könne.

Wenn im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde weiter ausgeführt wird, dass ein Sprachbefund nicht ausreichend sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der bestellte Sachverständige im gegenständlichen Fall sehr wohl gutachterliche Feststellungen hinsichtlich der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers und damit korrespondierend seinem Herkunftsstaat getroffen hat und diese seitens der belangten Behörde entsprechend gewürdigt worden sind.

Die bloße Bezeichnung als Befund kann im Falle, dass die einem Gutachten immanenten Punkte vorhanden sind, als durchaus ausreichend angesehen werden und wäre letztlich ein Gutachten nur dann einzuholen gewesen, wenn sich die im Befund getroffenen gutachterlichen Feststellungen als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erwiesen hätten. Dafür finden sich weder im vorliegenden Befund noch in den allgemein gehaltenen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung getroffenen Beschwerdeausführungen Anhaltspunkte; darüberhinaus wäre es der Partei unbenommen geblieben, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Befund zu seinen Sprachkompetenzen und Länderkenntnissen nach Erörterung im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigt wurde und eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, die ungenützt verstrichen ist.

Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels gutachterlicher Feststellungen im Rahmen eines Befundes zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen widerlegten Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dem Beschwerdeführer musste darüber hinaus spätestens seit seiner Einvernahme am 12.10.2018 bewusst gewesen sein, dass es begründete Zweifel an seiner behaupteten Staatsangehörigkeit gibt.

Für die erkennende Richterin besteht damit auch nach dem Beschwerdevorbringen keine Veranlassung, die Feststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsland des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, die sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten, das dem Beschwerdeführer auch zum Parteiengehör zur Verfügung stand, stützen.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie die belangte Behörde richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten - nämlich seinem Herkunftsstaat - unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht, sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftsstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen ausschließlich auf seine liberianische Staatsangehörigkeit. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft zu machen.

Es wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet.

Er moniert allgemein, dass die Behörde ihn nicht genauer zu seinen Fluchtgründen befragt habe, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen und wirft der Behörde vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, aufgrund des Gutachtens Feststellungen zu seiner Person zu treffen, ohne sich jedoch konkret mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt werden und überhaupt alle Aufschlüsse welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen gegeben werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Damit sind die Beurteilung seines Vorbringens und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich textbausteinartig mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, ohne auch nur ansatzweise auf seine individuelle Situation einzugehen oder neue Sachverhaltselemente anzuführen, so ist dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht geeignet, den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.

Auch aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde letztlich aufrecht gehaltenen Behauptung, aus Liberia zu stammen ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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