TE Bvwg Beschluss 2018/12/6 W253 2117799-1

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs1
DSG 2000 Art.1 §1 Abs2
DSG 2000 Art.2 §30 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W253 2117799-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitzenden und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TROTZMÜLLER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag Daniela ZIMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , wohnhaft XXXX vertreten durch Dr. Thomas KITZBERGER, Rechtsanwalt in 4600 Wels gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.09.2015, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge eines seit 03.06.2015 bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens nach § 30 DSG 2000 am 23. September 2015 vor, dass seitens Ihres Nachbars eine "Komplettverstümmelung" ihrer Sichtschutzhecke erfolgt sei. Aufgrund dieser Verstümmelung bestünde daher "nachweislich und unmittelbar die Gefahr, dass etwa unbegleitete Kinder und überhaupt jegliche Personen, die sich im Garten-und Terrassenbereich der Beschwerdeführerin aufhielten, gefilmt und die Bilder ins Internet gestellt würden". Die Beschwerdeführerin beantragte daher, die Datenanwendung mittels Mandatsbescheid gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zu untersagen.

I.1.1. Mit Bescheid vom 24.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Mandatsbescheides zusammen mit dem Antrag zu bescheinigen.

I.1.2. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015, eingelangt am 29.10.2015, erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde wegen § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 sowie § 30 Abs. 1 und 6a DSG 2000 und führte dazu aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sie hinsichtlich der formellen Erfordernisse betreffend einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides zu manuduzieren.

I.1.3. Mit Schreiben vom 27.11.2015 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt unter Anschluss der Beschwerde und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde dieser der Abteilung W224 zugeteilt.

I.1.4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W224 abgenommen und Abteilung W263 am 02.11.2016 neu zugewiesen.

I.1.5. Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit, die Beschwerde nicht länger aufrecht erhalten zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte unstrittige Sachverhalt wird festgestellt. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerde am 27.11.2018 zurückgezogen wurde

2. Beweiswürdigung:

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom27.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Beschwerdeführerin zog Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels Erledigungsanspruchs gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Datenanwendung, Datenschutzverfahren,
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2117799.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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