Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W122 2194406-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16.03.2018, Zl. BMF-00119711/044-PA-MI/2018 betreffend antragsgemäßer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit handschriftlichem Antrag vom 27.09.2017 ersuchte der Beschwerdeführer seine Dienstbehörde um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Mit Oberbegutachtung der BVA vom 12.12.2017 wurde nach fachärztlicher Untersuchung festgestellt, dass der Beschwerdeführer chronisch depressiv verstimmt wäre, verminderte Stress- und Frustrationstoleranz aufweise und nur geringen Zeitdruck verkraften würde. Eine wesentlich bessere psychische Belastbarkeit wäre neuropsychiatrisch nicht mehr zu erwarten.
3. Mit dem gegenständlichen Bescheid entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich und verwies in der Begründung auf § 58 Abs. 2 AVG.
4. Das Zollamt Salzburg übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2018, die Verwaltungsakten und die Beschwerde zur Entscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2018 (W122 2184612-1/7E) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen zurückweisenden Bescheid betreffend beantragter Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 BDG 1979 aufgrund außer Krafttretens von § 15 BDG 1979 abgewiesen.
Am 24.10.2018 langte ein Schreiben vom 19.10.2018 des Beschwerdeführers ein, mit welchem er den Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückzog. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: "..., dass mit der gegenständlichen Beschwerde auch die Zurückziehung des Antrages auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemeint war. Dieser Antrag wird nicht aufrechterhalten".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in den Ruhestand versetzt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand vollinhaltlich entsprochen. Es wurde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nach fachärztlicher Untersuchung im behördlichen Ruhestandsversetzungsverfahren nach ärztlicher Begutachtung verneint. Dem ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten. Er hat seine Unfähigkeit, Dienst zu verrichten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war die einzige Partei in diesem Verfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der eindeutigen Aktenlage und wurden vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich - ein Fall der antragsgemäß erfolgten Ruhestandsversetzung - liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hatte die Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.
Zu A)
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze antragsgemäß im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG entschieden hat, weist der angefochtene Bescheid zu Recht keine Begründung auf. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte und daher durch die antragsgemäße Entscheidung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 01.02.1995, 92/12/0286).
Eine Berufung ist dann unzulässig, wenn dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (1998), E41, E68 zu § 66 AVG). Dies trifft im gegenständlichen Fall der antragsgemäßen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zu. Seinem Antrag wurde vollinhaltlich entsprochen.
Zum selben Ergebnis gelangen folgende vergleichbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1972, Zl. 883/72, vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, vom 31. Mai 1988, Zl. 87/11/0096 und vom 24. Mai 1989, Zl. 88/02/0203)." (22.04.1994, 93/02/0283);
"Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 2010, 2007/11/0113, mwN)." (26.09.2013, 2011/11/0050)
Dem steht § 13 Abs. 7 AVG nicht entgegen, wonach Anträge in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden können. In einer Angelegenheit betreffend einer antragsgemäßen Ruhestandsversetzung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Beschwerdeführer seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 1 Abs. 1 DVG i. V.m. § 13 Abs. 7 AVG bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen kann (15.11.2007, 2006/12/0193). Die Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, die den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich auch im Rechtsmittelverfahren) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt (zB Verwaltungsgerichtshof 23.01.2014, 2013/07/0235; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), betrifft nicht die gegenständliche Verfahrenskonstellation der vollinhaltlichen Entsprechung im Einparteienverfahren.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die unzulässige Berufung (bzw. Beschwerde) nicht den Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides behindert. (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 30.04.2014, 2013/12/0184).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Beschwerde im Einparteienverfahren nach voll inhaltlicher Stattgabe des Antrages, vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Antragsstattgebung, Antragszurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2194406.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019