TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W119 2210844-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8

Spruch

W119 2210844-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 11. 2018, Zl IFA-Zahl 235222403/180944968, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der Verehelichung seiner Mitter mit einem österreichischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel "Dauer EU".

Da der Beschwerdeführer bereits mehrmals straffällig geworden war, wurde ihm mit Schreiben vom 9. 10. 2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, welche jedoch ungenützt verstrichen ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 6. 11. 2018, Zl IFA-Zahl 235222403/180944968, wurde gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III). Im Spruchpunkt IV wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 & 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch lasse sich aus beim Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erkennen.

Wenngleich sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 in Österreich befinde, weise er lediglich kurze Beschäftigungen und Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Notstandsbezuges auf. Da sich der Beschwerdeführer erneut in Untersuchungshaft befinde, sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass er wiederum strafbare Handlungen setzten werde, um sein Leben zu finanzieren.

Mit Verfahrensanordnung vom 6. 11. 2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiert habe und nunmehr eine Therapie machen möchte. Er spreche nicht mongolisch und besitze auch in der Mongolei kein verwandtschaftliches Netzwerk. Das Bundesamt habe es unterlassen in seinem Bescheid die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Familie zu beleuchten. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Art 8 EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass beim Beschwerdeführer durch die strafrechtlichen Verurteilungen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung höher zu bewerten seien als seine privaten Einzelinteressen. Zudem verfüge er auch über kein geschütztes Familienleben.

Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich das Bundesamt an keiner Stelle mit der in Österreich lebenden Familie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen macht der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 8 EMRK) geltend.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer das Risiko der Verletzung von Art 8 EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Privat- und Familienleben, real risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W119.2210844.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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