TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W153 2210885-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W153 2210885-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 1212486201-181095551, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, wurde am 16.11.2018 in einem Zug am Weg von Deutschland nach Italien kontrolliert und festgestellt, dass er keine, für den Aufenthalt in Österreich maßgeblichen Dokumente vorweisen konnte. Er gab diesbezüglich in deutscher Sprache an, dass er nach Italien wolle, da er nicht in Österreich oder Deutschland sein wolle.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2014 in Bulgarien und am 28.11.2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.

Im Akt befinden sich eine Zugfahrkarte Bamberg-Rom sowie eine Kopie einer deutschen Aufenthaltsgestattung des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Kopie weist darauf hin, dass das Original mit Ablauf der Gültigkeit des Dokuments am 06.11.2018 einbehalten wurde.

Am 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem nachweislich ein Parteiengehör samt aktueller Länderfeststellung für Deutschland persönlich ausgefolgt.

Am 16.11.2018 hat sich der Beschwerdeführer auch zur freiwilligen Überstellung nach Deutschland angemeldet (vgl. AS 51).

Am 16.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Wiederaufnahmeantrag gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 23.11.2018 stimmten die bulgarischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen.

Am 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ein Parteiengehör samt aktueller Länderfeststellung für Bulgarien persönlich ausgehändigt.

Eine Stellungnahme hierzu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht abgegeben.

Mit Bescheid vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Lit. 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Beschwerde wurde am 04.12.2018 fristgerecht eingebracht.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 hat das BFA das nicht im Akt vorhandene Konsultationsverfahren mit Bulgarien nachgereicht.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland nachgereicht.

Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt freiwillig nach Afghanistan auszureisen und die Übernahme der Heimreisekosten von der Behörde genehmigt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idgF lautet:

"§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht

entgegen."

Im konkreten Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2210885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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