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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des S in W, vertreten durch die Böck & Partner Wirtschaftstreuhänder Buchprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1050 Wien, Grüngasse 16, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 22. Jänner 2018, Zl. RV/7100658/2015, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis zusammen mit dem am 30. August 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. zuletzt etwa VwGH 20.12.2017, Fr 2017/13/0004 und Fr 2017/13/0007).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018130001.F00Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019