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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 5Stammrechtssatz
Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).
Schlagworte
BerufungsverfahrenSpruch und BegründungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L12Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019