RS Vwgh 2019/1/16 Ra 2018/02/0300

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).

Schlagworte

BerufungsverfahrenSpruch und BegründungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L12

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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