RS Vwgh 2019/1/16 Ra 2018/02/0300

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs2;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;

Rechtssatz

Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerwaltungsvorschrift VerantwortlicheneigenschaftVerantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L06

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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