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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerwaltungsvorschrift VerantwortlicheneigenschaftVerantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L06Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019