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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0886 B 10. August 2018 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit, ergibt, konkret zu determinieren (vgl. VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078, und VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Es lagen daher auch ohne Nennung der konkreten Organfunktion, die den Beschuldigten zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigte, wirksame Verfolgungshandlungen vor (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift VerantwortlicheneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L04Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019