Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. August 2018, GZ 2 R 202/18t-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 12. Juni 2018, GZ 263 C 27/17m-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Berufungsverfahrens war das Begehren der Klägerin, ihr neben in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückständen ab 1. 3. 2018 Unterhalt von 750 EUR monatlich zu leisten. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Erstgericht legte die als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Eingabe des Beklagten dem Obersten Gerichtshof vor. Dies entspricht nicht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
Die Ermittlung des Werts des vom Berufungsgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN (§ 500 Abs 3 ZPO). Er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen; bereits fällig gewordene Beträge sind nicht gesondert zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0122735 [T5, T8]; RS0114353 [insb T1]; Mayr in Rechberger4, § 58 JN Rz 2 mwN).
Im vorliegenden Verfahren betrug demnach der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren das 36-fache von 750 EUR, also 27.000 EUR.
Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt, ist gemäß § 502 Abs 4 ZPO in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig. In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO einer Verbesserung zugänglich ist (RIS-Justiz RS0109620).
Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).
Textnummer
E123811European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00195.18K.1121.000Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019