Norm
ZPO §146Rechtssatz
Die (irrtümliche) Zurücknahme einer Klage im Sozialrechtsverfahren bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Eine dennoch erfolgte Bewilligung wäre unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000162Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019