Norm
StPO §363aRechtssatz
Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ? dessen Wortlaut folgend ? nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132365Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022