Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2018, GZ 2 R 34/18m-35, mit dem das Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 2017, GZ 17 Cg 28/17z-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Endurteil zu lauten hat:
A. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs des Teilurteils des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2014, GZ 2 R 18/14b-14, im Umfang des in Rechtskraft erwachsenen Unterlassungsbegehrens (Punkt I.A. und Punkt I.B.2 des genannten Urteils) und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen,
B. Das restliche Klagebegehren,
1. die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über Zahlungsaufschübe abzuschließen, ohne vor Vertragsabschluss die in § 6 VKrG genannten Informationen erteilt zu haben, wenn sich der Verbraucher gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Zahlungsaufschübe verpflichtet, Zinsen oder Kosten, insbesondere Kosten der Forderungsbetreibung, zu zahlen, die in dem der gestundeten Forderung zugrundeliegenden Vertrag nicht dem Grunde und der Höhe nach vereinbart waren, oder sinngleiche Praktiken zu unterlassen,
hilfsweise
2. die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über Zahlungsaufschübe abzuschließen, ohne vor Vertragsabschluss die in § 6 VKrG genannten Informationen erteilt zu haben, wenn sich der Verbraucher gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Zahlungsaufschübe verpflichtet, Zinsen oder Kosten, insbesondere Kosten der Forderungsbetreibung, zu zahlen, die in dem der gestundeten Forderung zugrundeliegenden Vertrag nicht dem Grunde nach vereinbart waren,
hilfsweise
3. die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über solche Zahlungsaufschübe samt Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschließen, bei deren Abschluss sich der Verbraucher gleichzeitig verpflichtet, Zinsen oder Kosten, insbesondere Kosten der Forderungsbetreibung, zu zahlen, die in dem der gestundeten Forderungen zugrundeliegenden Vertrag nicht dem Grunde und der Höhe nach vereinbart waren, ohne vor Vertragsabschluss jene Kosten, die der Verbraucher der Beklagten durch den Abschluss dieser Vereinbarung zu leisten hat, klar und verständlich, insbesondere sohin ohne Angabe der während der Tilgungsdauer anfallenden Kosten und der voraussichtlichen Tilgungsdauer selbst, bekanntzugeben und mit dem Verbraucher zu vereinbaren,
hilfsweise
4. die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über solche Zahlungsaufschübe samt Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschließen, bei deren Abschluss sich der Verbraucher gleichzeitig verpflichtet, Zinsen oder Kosten, insbesondere Kosten der Forderungsbetreibung, zu zahlen, die in dem der gestundeten Forderungen zugrundeliegenden Vertrag nicht dem Grunde nach vereinbart waren, ohne vor Vertragsabschluss jene Kosten, die der Verbraucher der Beklagten durch den Abschluss dieser Vereinbarung zu leisten hat, klar und verständlich, insbesondere sohin ohne Angabe der während der Tilgungsdauer anfallenden Kosten und der voraussichtlichen Tilgungsdauer selbst, bekanntzugeben und mit dem Verbraucher zu vereinbaren,
und
5. der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs des Endurteils im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen,
wird abgewiesen.
C. Das Begehren der beklagten Partei,
sie zu ermächtigen, den klagsabweisenden Urteilsspruchs bzw den klagsabweisenden Teil des Urteilsspruchs binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer bundesweit erscheinenden Samstags-Ausgabe des redaktionellen Teiles der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der klagenden Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen; hilfsweise die beklagte Partei zur Urteilsveröffentlichung in angemessenem Umfang zu ermächtigen,
wird abgewiesen.
D. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.342,56 EUR (darin enthalten 797 EUR Barauslagen und 1.390,43 EUR USt) bestimmen anteiligen Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verein. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen und bietet den Schuldnern ihrer Auftraggeber den Abschluss von Ratenvereinbarungen an.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zum bisher erstatteten Vorbringen und den Verfahrensergebnissen wird auf die Entscheidung des Senats vom 21. 2. 2017 zu 4 Ob 256/16y verwiesen.
Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist neben dem gesamten Veröffentlichungsbegehren des Klägers nur mehr das letzte von ursprünglich neun Unterlassungsbegehren samt Eventualbegehren (aus dem Spruch in Punkt B ersichtlich) und ein dazu korrespondierendes Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten. Dem Unterlassungsbegehren liegt der Vorwurf zugrunde, dass die Beklagte gegen die in § 6 VKrG normierten Informationspflichten verstoße.
In seiner Entscheidung 4 Ob 265/16y erachtete der Senat dieses Unterlassungsbegehren im ersten Rechtsgang noch nicht spruchreif. Der Anspruch ist unter Berücksichtigung der eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2016, C-127/15, unter anderem davon abhängig, ob die von der Beklagten vermittelten Zahlungsvereinbarungen in einer nicht bloß unerheblichen Zahl von Fällen zu einer Zinsen- und Kostenbelastung führen, die im ursprünglichen Vertrag der Schuldner mit ihren Gläubigern noch nicht vorgesehen war. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte an den Ratenvereinbarungen im Sinne des § 6 Abs 8 VKrG nur in untergeordneter Funktion beteiligt war.
Nach Verfahrensergänzung steht fest, dass die Beklagte ein Inkassobüro im eigentlichen Sinn des Gewerbes betreibt, von ihren Kunden Forderungen zum Inkasso übergeben erhält und sich die Betreibungsmaßnahmen und allfällige Ratenvereinbarungen nach den Wünschen der Kunden richten. Die Schuldner erhalten häufig ein Anbot zum Abschluss einer Ratenvereinbarung. Der exakte Anteil der Geschäftsfälle mit einem derartigen Anbot ist nicht feststellbar. Der Anteil der tatsächlich abgeschlossenen Ratenvereinbarungen an den gesamten Geschäftsfällen lag in den Jahren 2014 bis 2016 im Bereich von knapp 6 % bis gut 7,5 %.
Mit der Annahme einer Ratenvereinbarung anerkennt der Schuldner auch Inkassokosten der Beklagten und Zinsen aus der Gesamtforderung des Auftraggebers. Diese Inkassokosten und Zinseszinsen sind in den schriftlichen Vertragsurkunden, die den Forderungen zugrunde liegen, zumindest nicht ziffernmäßig bestimmt. Dort sind allenfalls die Höhe des Verzugszinssatzes, der Mahnkosten und der Rücklastschriftgebühr sowie abstrakte Betreibungskosten bestimmt. Darüber hinausgehende Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gläubiger waren nicht feststellbar. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass es neben den schriftlichen Vertragsurkunden noch mündliche oder schriftliche Nebenabreden gibt.
Die Vorinstanzen gaben dem verbliebenen Unterlassungsbegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gingen sie davon aus, dass die Beklagte die Informationspflichten nach § 6 VKrG treffe, weil die von ihr den Schuldnern angebotenen Vereinbarungen gegenüber den ursprünglichen Verträgen eine Mehrbelastung bedeuteten. Dabei nahmen die Vorinstanzen auf die „den Forderungen zugrundeliegenden Vertragsurkunden“ Bezug. Die Beklagte habe bei der Kreditvermittlung nicht in bloß untergeordneter Funktion gehandelt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen das beklagte Inkassoinstitut die Informationspflichten des § 6 VKrG beim Abschluss von Ratenvereinbarungen treffe, sei erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im abweisenden Sinn abzuändern und die Beklagte zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Spruchs zu ermächtigen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von den Vorgaben des Senats in der Entscheidung 4 Ob 265/16y abgewichen sind; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
A. Zum Klagebegehren:
1. Die Vorinstanzen haben grundsätzlich richtig erkannt, dass die für die Informationspflichten nach § 6 VKrG erforderliche Entgeltlichkeit nur dann vorliegt, wenn sich Verbraucher gegenüber dem Beklagten verpflichten (sollen), auch Zinsen und Kosten zu zahlen, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren (vgl EuGH C-127/15 Rn 37, 39, 41). Weiters sind die Vorinstanzen auch richtig davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Frage der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs auf einen Vergleich ankommt. Demnach müssen die Leistungen, die aufgrund des ursprünglichen Vertrags vom Schuldner zu erbringen waren, mit jenen Leistungen verglichen werden, die nach Abschluss der Ratenvereinbarung mit der Beklagten zu zahlen sind.
2. Die Vorinstanzen haben die ursprünglichen Verträge der Schuldner aber ausschließlich anhand der vorgelegten Vertragsurkunden geprüft. Auch der Kläger zielt in seiner Revisionsbeantwortung nur auf die „den Forderungen zugrundeliegenden Vertragsurkunden“ ab. Die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gläubiger waren aber nicht feststellbar. Es konnte nach den Feststellungen des Erstgerichts („naturgemäß“) auch nicht ausgeschlossen werden, dass es neben den schriftlichen Vertragsurkunden mündliche oder schriftliche Nebenabreden gibt. Die Beklagte weist in ihrer Revision zutreffend darauf hin, es stehe damit nicht fest, dass die von den Vorinstanzen herangezogenen (schriftlichen) Vertragsurkunden den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben. Somit kann aber ein Vergleich zwischen den ursprünglichen Verträgen und den Ratenvereinbarungen (bzw den entsprechenden Angeboten) mangels Feststellbarkeit der ursprünglichen Verträge gar nicht vorgenommen werden.
3. Die damit verbundene Unklarheit, ob die in den angebotenen oder durchgeführten Ratenvereinbarungen enthaltenen Zinsen und Kosten schon in den ursprünglichen Verträgen vorgesehen waren, geht zu Lasten des hier beweispflichtigen Klägers. Bereits aus der Entscheidung 4 Ob 265/16y ergibt sich, dass der Kläger für das – für die Informationspflicht anspruchsbegründende – Tatbestands-element „entgeltlich“ behauptungspflichtig ist (arg „wird darzutun haben“). Entsprechendes gilt für die dazu korrespondierende (vgl Rassi, Die Beweislastverteilung im Bestandrecht [2018] Rz 28 mwN) Beweislast.
4. Der Kläger argumentiert hier damit, eine ihn treffende Beweislast widerspräche dem Grundsatz, dass Negativtatsachen nicht zu beweisen seien („negativa non sunt probanda“). Abgesehen davon, dass dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises“ nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zukommt (2 Ob 35/16k; 4 Ob 115/17s; RS0040182 [T6]; Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht, 55; Rassi, Die Beweislastverteilung im Bestandrecht [2018] Rz 63), liegt im geforderten Nachweis zum Inhalt des ursprünglichen Vertragsinhalts kein (reiner) Negativbeweis. Dem Kläger wäre es hier vielmehr mit der Erbringung des Beweises von positiven Tatsachen möglich gewesen, seiner Beweispflicht bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen nachzukommen.
5.1 Aufgrund der aufgezeigten Negativ-feststellung zum Inhalt der ursprünglichen Verträge und der damit offen gebliebenen Entgeltlichkeit der Ratenvereinbarungen kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Information nach § 6 VKrG nicht damit begründet werden, dass die den Schuldnern angebotenen Vereinbarungen eine Mehrbelastung gegenüber den ursprünglichen Verträgen bedeuteten, weshalb der darauf gestützte Unterlassungsanspruch in Stattgebung der Revision abzuweisen war.
5.2 Entsprechendes gilt für die Eventualbegehren, weil auch diese ausdrücklich daran anknüpfen, dass die Schuldner sich gegenüber der Beklagten verpflichten, Zinsen oder Kosten zu zahlen, die in dem ursprünglichen Vertrag nicht vereinbart waren.
5.3 Damit geht auch das Veröffentlichungs-begehren zum noch offen gebliebenen Unterlassungsanspruch ins Leere, weil dieses von der Stattgebung abhängig ist.
5.4 Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.
5.5 Insoweit aber das Urteilsveröffentlichungs-begehren die bereits im Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 7. 2014 rechtskräftig bejahten Unterlassungsansprüche betrifft, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen, zumal die Beklagte weder in der Berufung noch in der Revision ansatzweise begründet hat, warum der von den Vorinstanzen zum Teilurteil bejahte Veröffentlichungsanspruch nicht bestehen soll.
B. Zum Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten:
1. Die Beklagte beantragte schon im Verfahren erster Instanz die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs im Sinne des § 30 Abs 1 KSchG und § 25 Abs 3 UWG und wiederholte diesen Antrag in der Revision. Ihr Interesse ergebe sich aus der besonderen Publizität des Verfahrens, welches die medialen Bemühungen der klagenden Partei erzeugten.
2. Nach der Rechtsprechung kann im Einzelfall auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 25 Abs 3 UWG hat (RIS-Justiz RS0079624). In der Rechtsprechung wurde bereits des öfteren darauf verwiesen, dass die Gegenveröffentlichung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers (RIS-Justiz RS0079624 [T14]). Ein solches Interesse kann etwa darin liegen, einem beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen (RIS-Justiz RS0079624 [T7, T12, T13, T15]).
3. Abgesehen davon, dass die Beklagte insgesamt nur in einem geringen Ausmaß obsiegt hat (vgl RIS-Justiz RS0079624 [T9]), ist zu beachten, dass ihr bereits im ersten Rechtsgang durch das als Teilurteil bestätigte Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 7. 2014 die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs (nämlich hinsichtlich zwei von neun Unterlassungsbegehren) rechtskräftig erteilt wurde. Damit ist bereits ausgeschlossen, dass beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung ein „falscher Eindruck“ entstünde, der auch eine Veröffentlichung des Urteils über das zuletzt noch offene (neunte) Unterlassungsbegehren erfordert. Im zweiten Rechtsgang hielt die Beklagte zwar ihren Antrag auf Veröffentlichung formal aufrecht, brachte jedoch nichts Substanzielles vor, das ein besonderes Interesse an der Urteilsveröffentlichung auch bezüglich des zuletzt strittigen Unterlassungsbegehrens stützen könnte.
4. Das hier zu beurteilende Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten ist demnach nicht gerechtfertigt und daher abzuweisen.
C. Infolge der Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache war es erforderlich, die Kosten des gesamten Verfahrens neu zu bestimmen. Dabei sind zwei Phasen zu bilden, wobei die verzeichneten Kosten dem Grunde und der Höhe nach mangels Einwendungen nur beschränkt überprüfbar waren (§ 54 Abs 1a ZPO).
In der ersten Phase (bis zur Entscheidung 4 Ob 265/16y) war das neungliedrige Unterlassungsbegehren samt dem damit korrespondierenden Urteilsveröffentlichungs-begehren Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger obsiegte letztlich mit sechs Ansprüchen, er drang hinsichtlich fünf der beanstandeten Klauseln sowie hinsichtlich einer Geschäftspraktik samt den jeweils darauf bezugnehmenden Veröffentlichungsbegehren durch. Damit beträgt seine Obsiegensquote 2/3. Der Kläger erhält gemäß § 43 Abs 1, 2. Fall ZPO daher 1/3 seiner Vertretungskosten und 2/3 seiner Barauslagen (im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO). Die Beklagte erhält in dieser Phase 1/3 ihrer Barauslagen. Die vom Senat zu 4 Ob 265/16y mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesene Revision des Klägers war nicht zu honorieren.
Ab dem zweiten Rechtsgang war nur mehr das gesamte Urteilsveröffentlichungsbegehren des Klägers und das offene Unterlassungsbegehren samt dem dazu korrespondierenden Gegenveröffentlichungsantrag der Beklagten der Gegenstand des Verfahrens. In dieser zweiten Phase stehen sich Obsiegen und Unterliegen beider Streitteile annähernd gleich gegenüber. Während der Kläger mit 2/3 seines (mit 5.500 EUR bewerteten) Urteilsveröffentlichungs-begehrens durchdrang, obsiegte der Beklagte beim noch offenen Unterlassungsbegehren (anteiliger Streitwert von 3.389 EUR); die Abweisung seines Antrags auf Gegenveröffentlichung ist kostenrechtlich hier nicht von Relevanz (im Ergebnis ebenso: 10 Ob 31/16f). Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben (§ 43 Abs 1 2. Fall ZPO). Die für die zweite Phase verzeichneten Barauslagen der Beklagten (Pauschalgebühr für Berufung und Revision) sind nicht angefallen (§ 3 Abs 4 letzter Satz GGG).
Textnummer
E123921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00226.18S.1220.000Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020