Entscheidungsdatum
16.01.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2017, Zl ****, betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid im angefochten verbliebenen Umfang dahingehend abgeändert, dass die Leistungsfrist für die Erfüllung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen mit 31.07.2019 neu festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Vorgeschichte:
Mit Antrag vom 18.03.1986 hat AA, Adresse 2, X, um die wasserrechtliche Bewilligung für eine bereits bestehende Getreidemühle auf dem Gst Nr **1 der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) angesucht. Dem technischen Bericht zu diesem Ansuchen ist zu entnehmen, dass das ursprüngliche Wasserbenutzungsrecht für diese Mühle im Jahr 1973 erloschen sei. Die ursprünglich Wasserberechtigten seien CC, DD, AA, EE, FF und GG gewesen.
Am 13.07.1987 führte die Bezirkshauptmannschaft Y in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, wobei dem Verhandlungsprotokoll unter anderem Folgendes entnommen werden kann: „Eingangs erklärt Herr AA, Adresse 2, daß sein Ansuchen dahingehend zu verstehen ist, dass von ihm das Wasserrecht erwirkt wird, daß im Innenverhältnis jedoch das Wasserrecht den im Tech. Bericht angeführten früheren Wasserbenutzungsberechtigten zusteht u. zwar zu gleichen Teilen. Hierüber liegt eine entsprechende Vereinbarung vor. Eine Fotokopie wird der Verhandlungsschrift beigelegt.“
Der genannten Vereinbarung zwischen den „Mühlenbesitzern“ AA, JJ, CC, KK und FF vom 02.03.1986 kann entnommen werden, dass „als Antragsteller für das Wasserrecht AA, LL auftreten soll, um sich dadurch unnötige Gebühren zu ersparen.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.1987, Zl ****, wurde AA die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Mühle erteilt und die Anlage gleichzeitig für überprüft erklärt.
Dieser Bescheid enthält keinen expliziten Ausspruch über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2013, Zl ****, wurde gegenüber „JJ (vormals AA)“ festgestellt, dass das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen ist. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Dieser Bescheid wurde sowohl an AA als auch an dessen Sohn JJ, beide Adresse 2, X, zugestellt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, wurde die gegen den Bescheid vom 24.01.2013 erhobene Berufung des JJ als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde von JJ Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geführt, diese Beschwerdeführung blieb allerdings erfolglos, mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, wurde nämlich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2017, Zl ****, wurden – unter dem Betreff „JJ (vormals AA)“ – „Herrn AJ“ gemäß § 29 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen betreffend der gegenständlichen Mühle vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid wurde sowohl an AA als auch an JJ zugestellt.
Die dagegen von JJ erhobene Beschwerde war erfolgreich, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.06.2017, Zl LVwG-2017/44/0438-14, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.01.2017 ersatzlos behoben.
2)
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2017 wurde AA auf der Rechtsgrundlage des § 29 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen in Bezug auf die Mühle am MM-Bach (NN-Bach) verpflichtet, und zwar zur Entfernung der Anlagenteile dieser Mühle bis spätestens 01.09.2017 sowie zur fachgerechten und ökologischen Wiederherstellung der Uferböschung durch Auffüllen von größeren Geländeunebenheiten samt Rekultivierung und Einsaat mit gleicher Fristsetzung.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes entsprechend dem gesetzlichen Auftrag letztmalige Vorkehrungen aufzutragen seien, um künftige Gefahren und Schäden hintanzuhalten, die von verbleibenden Anlagenteilen ausgehen könnten.
3)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA mit dem Begehren,
? das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bewilligungsansuchen des JJ betreffend die Erteilung eines Wasserrechts zum Betrieb einer Getreide- und Schaumühle sowie der entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung auszusetzen,
? in Beschwerdestattgabe den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine gerichtliche Sachentscheidung zu treffen und
? eventualiter den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt.
Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten und wurden mehrere Rechtswidrigkeiten geltend gemacht, und zwar sowohl inhaltlicher als auch formeller Natur.
Unter anderem wurde die Unangemessenheit der von der belangten Behörde vorgesehenen Leistungsfrist von nicht einmal 2 Monaten für die Beseitigung der Anlagenteile gerügt.
Im Übrigen wurde die Beschwerde ausführlich begründet.
4)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.01.2019 anberaumt.
Hierauf wurde vom Beschwerdeführer mit den Eingaben vom 10.01.2019 sowie vom 14.01.2019 bekanntgegeben, dass er seine Beschwerde dahingehend einschränkt, dass nur mehr die Frist für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen bekämpft wird.
Auf die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Mit einer Leistungsfrist bis zum 31.07.2019 erklärte er sich als einverstanden.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.1987, Zl ****, wurde AA aufgrund seines Antrages vom 18.03.1986 die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 der Republik Österreich erteilt. Dieser Bescheid enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß § 22 WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.
Nach Ausscheidung der Mühlgebäudeparzelle aus dem Gst Nr **1 befindet sich das Mühlgebäude mittlerweile auf dem Gst Nr **2 im Miteigentum (zu je einem Fünftel) von 1. OO, 2. CC, 3. KK, 4. DD sowie 5. JJ. Der Wasserzulauf und der Unterwasserkanal befinden sich nunmehr auf dem Gst Nr **3 der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und dem Gst Nr **4 der Gemeinde X.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2013, Zl ****, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen ist.
Im Wasserbuch unter der Postzahl **** ist das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht bis zur Erlöschensfeststellung ohne dingliche Bindung zugunsten des AA eingetragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer AA auf der Rechtsgrundlage des § 29 Wasserrechtsgesetz 1959 dazu verpflichtet, die Anlagenteile der verfahrensgegenständlichen Mühle zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen oder einer rechtlich gesicherten Wiederverwendung zuzuführen und die Uferböschung fachgerecht und ökologisch wiederherzustellen, dies jeweils bis spätestens 01.09.2017.
Infolge der Beschwerdeeinschränkung mit Eingaben des Rechtsmittelwerbers vom 10.01.2019 sowie vom 14.01.2019 ist jetzt nur noch die Angemessenheit der Leistungsfrist anfechtungs- und verfahrensgegenständlich.
Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2017 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen, wie sie vorstehend näher beschrieben wurden, können – vom jetzigen Zeitpunkt an gesehen - bis zum 31.07.2019 technisch ohne weiteres durchgeführt werden.
In den Wintermonaten ist die Durchführung der angeordneten letztmaligen Vorkehrungen bei Schneelage und bei gefrorenem Boden unbillig, insbesondere muss mit Nacharbeiten und mit nicht unerheblichen Mehrkosten gerechnet werden (zB durch Schneeräumung, Winterzuschlag bei Firmen, eventuell Schrämen des gefrorenen Bodens, Nacharbeiten bzw Rekultivierung erst im Frühjahr, etc).
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus dem Wasserbuch und aus dem Grundbuch ergibt.
Die Feststellungen zur technischen Durchführbarkeit der aufgetragenen Maßnahmen bis Ende Juli 2019 sowie zu den Schwierigkeiten bei einer Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen in den Wintermonaten beruhen auf der entsprechenden Fachbeurteilung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen.
Die sich daraus ergebende angemessene Leistungsfrist „bis spätestens 31.07.2019„ wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom erkennenden Gericht bekanntgegeben, wobei sich der Rechtsmittelwerber mit einer Fristsetzung „bis zum 31.07.2019“ einverstanden erklärt hat.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen auf die Bestimmung des § 29 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, gestützt.
Diese Bestimmung hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:
„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
§ 29.
(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(…)“
V. Erwägungen:
1)
Infolge der Beschwerdeeinschränkung mit den Eingaben des Rechtsmittelwerbers vom 10.01.2019 und 14.01.2019 ist vorliegend nur noch die Angemessenheit der Leistungsfrist für die verfahrensgegenständlichen letztmaligen Vorkehrungen anfechtungsgegenständlich und folglich vom erkennenden Verwaltungsgericht zu beurteilen.
Die Angemessenheit einer Leistungsfrist bezieht sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen, sondern ist die Angemessenheit einer gesetzten Frist auch unter dem Gesichtspunkt zu bewerten, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte und der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0074).
Fallbezogen sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht angesichts der gegebenen Winterzeit und der jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle dazu veranlasst, die Unbilligkeit der Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen bei erheblicher Schneelage sowie bei gefrorenem Boden zu berücksichtigen, hat doch der befasste Sachverständige in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass bei derartigen Verhältnissen mit Nacharbeiten im Frühjahr und mit nicht unerheblichen Mehrkosten gerechnet werden muss (zB durch Schneeräumung, Winterzuschlag bei Firmen, eventuell Schrämen des gefrorenen Bodens, Nacharbeiten bzw Rekultivierung erst im Frühjahr, etc).
Außerdem war vorliegend die mit dem Rechtsmittelverfahren bereits verstrichene Zeit in die Beurteilung miteinzubeziehen, ebenso der Umstand, dass die Organisation der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Mit Bedachtnahme auf die Unbilligkeit der Durchführung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen während der Wintermonate gelangte der beigezogene Sachverständige zur Fachbeurteilung, dass die notwendigen Arbeiten bis längstens 31.07.2019 ohne weiteres technisch durchgeführt werden können.
Damit ist eine Leistungsfrist „bis spätestens 31.07.2019“ zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen als angemessen zu beurteilen (VwGH 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).
Mit der Leistungsfrist „bis längstens 31.07.2019“ konfrontiert gab der Rechtsmittelwerber dem Verwaltungsgericht bekannt, mit dieser Fristsetzung einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer ist sohin der Facheinschätzung des befassten Sachverständigen nicht entgegengetreten.
Folglich war vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde (im eingeschränkten Umfang) Folge zu geben und die angefochtene Leistungsfrist mit „bis spätestens 31.07.2019“ neu festzusetzen.
2)
Mit Blick auf den eingeschränkten Umfang des Rechtsmittels gegen die Entscheidung der belangten Behörde konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung entfallen.
Der Beschwerdeführer selbst hat entgegen seiner ursprünglichen Antragstellung auf die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Eingabe vom 10.01.2019 ausdrücklich verzichtet.
Auch sonst hat keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
Jedenfalls wurde gegenständlich durch das (noch verbliebene) Beschwerdevorbringen infolge der Einschränkung des Rechtsmittels keinerlei Tatsachen- oder Rechtsfrage (mehr) aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (VwGH 15.12.2014, Zl Ro 2014/17/0121, und 28.06.2016, Zl 2013/17/0213), zumal im Gegenstandsfall der entscheidungswesentliche Sachverhalt – insbesondere in Bezug auf eine angemessene Leistungsfrist - auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Angemessenheit einer Leistungsfrist einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Letztmalige Vorkehrungen; Angemessenheit einer Leistungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.26.0057.10Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019