Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob die Härtefallklausel des § 5b NÖ KanalG 1977 Anwendung findet, ist die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der betreffenden Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits gegenüberzustellen (vgl VwGH 2000/17/0029). Offenbart diese Gegenüberstellung kein offensichtliches Missverhältnis (vgl VwGH 97/17/0460, 94/17/0373), liegt ein Härtefall im Sinne des § 5b NÖ KanalG 1977 nicht vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnung; Missverhältnis, Härteklausel;Anmerkung
VwGH 19.03.2019, Ra 2019/16/0071-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019