RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-490/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3
KanalG NÖ 1977 §5b
BAO §115

Rechtssatz

Allfällige Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b NÖ KanalG 1977 vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten Anwendung findet, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinausgeht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe (vgl VwGH 97/17/0460). Insofern ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen (vgl VwGH 94/17/0373).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnung; Missverhältnis, Härteklausel;

Anmerkung

VwGH 19.03.2019, Ra 2019/16/0071-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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