Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1Rechtssatz
Allfällige Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b NÖ KanalG 1977 vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten Anwendung findet, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinausgeht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe (vgl VwGH 97/17/0460). Insofern ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen (vgl VwGH 94/17/0373).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnung; Missverhältnis, Härteklausel;Anmerkung
VwGH 19.03.2019, Ra 2019/16/0071-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019