Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1Rechtssatz
Ziel der Regelung des § 5b NÖ KanalG 1977 ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl VwGH 97/17/0460).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnung; Missverhältnis, Härteklausel;Anmerkung
VwGH 19.03.2019, Ra 2019/16/0071-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019