RS Lvwg 2018/12/11 LVwG-AV-1246/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BAO §92
BAO §93 Abs1
BAO §93 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen (vgl VwGH 99/17/0325 zu einer "Vorschreibung" mit "Erläuterungen" unter Hinweis auf 83/17/0096).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Lastschriftanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1246.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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