Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BAO §92Rechtssatz
Wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen (vgl VwGH 99/17/0325 zu einer "Vorschreibung" mit "Erläuterungen" unter Hinweis auf 83/17/0096).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Lastschriftanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1246.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019